Devisenzahlung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Körperschaftsteuer
Unternehmen können die Körperschaftssteuer jetzt nicht nur in HUF, sondern auch in Euro oder US-Dollar zahlen.
Die Gesellschaften müssen die beabsichtigte Devisenzahlung bis zum ersten Tag des Monats vor dem ersten Tag des betroffenen Steuerjahres bei der Steuerbehörde auf dem Formular T201T anmelden. Die Steuerbehörde registriert die Anmeldung. Als Tag der Änderung ist der erste Tag des Steuerjahres auf dem Formular anzugeben. Die gewählte Devisenzahlung gilt für das ganze Steuerjahr, die Frist für die Anmeldung ist mit Rechtsverlust verbunden, wenn die verpasst wird, kann kein Antrag gestellt werden.
Steuerzahler mit einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmen Steuerjahr müssen die beabsichtigte Devisenzahlung spätestens bis zum 30. November 2024 bei der Steuerbehörde anmelden. Danach ist die Anmeldung für das Steuerjahr 2025 nicht mehr möglich.
Im Sinne das Gesetz (Art.) ist das Wechseln von der angemeldeten Devise auf die andere Devise möglich, die Änderung kann bis zum Ende des Steuerjahres durchgeführt werden. Wenn der Steuerzahler die Möglichkeit zur Devisenzahlung der Steuer nicht mehr in Anspruch nehmen möchte, kann er das bis zum Ende des Steuerjahres bei der Steuerbehörde anmelden.
In beiden obigen Fällen treten die Anmeldungen ab dem ersten Tag des nächsten Steuerjahres in Kraft und die Frist für die Anmeldung ist auch in diesen Fällen mit Rechtsverlust verbunden.
Im Sinne das Gesetz kann der Steuerzahler aufgrund der Anmeldung die für das betroffene Steuerjahr festgestellte und erklärte Körperschafsteuervorauszahlung und Körperschafsteuerzahlungspflicht mit Devisenzahlung erfüllen. Wenn die Devisenzahlung gewählt wird, gilt kein „Cashflow-Ansatz“. Das heißt, dass die Steuerzahler mit einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Steuerjahr erstmal die für das Jahr 2025 festgestellten Körperschaftsteuervorauszahlungen und dann die Körperschafsteuer des Jahres 2025 in fremder Währung bezahlen können. Die für das Steuerjahr 2024 festgestellte, bis zum 31. Mai 2025 fällige Körperschafsteuerzahlungspflicht ist selbst dann in HUF zu erfüllen, wenn das Fälligkeitsdatum in dem Steuerjahr ist, in dem die Anmeldung schon wirksam ist.
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die Körperschafsteuerzahlungspflicht unabhängig von der zur Buchführung, bzw. Steuerzahlung gewählten Währung weiterhin in HUF festzustellen ist, und diese in HUF bestimmte Steuerzahlungspflicht ist in der zur Körperschafsteuerzahlung gewählten Fremdwährung zu erfüllen.
Der Steuerzahler erfüllt seine Verpflichtungen zur Steuervorauszahlung und Steuerzahlung mit der Überweisung (in der fremden Währung, die bei der Anmeldung angegeben wurde) auf ein von der Ungarischen Fiskus bestimmten Konto. Wenn die Überweisung von so einem Konto eingeleitet wird, das nicht in der bei der Anmeldung angegebenen Währung geführt wird, trägt der Steuerzahler die Kosten der Währungsumrechnung.
Der auf diese Weise bezahlte Betrag wird auf dem Steuerkonto des Steuerzahlers mit dem HUF-Wert gutgeschrieben, der mit dem von der Ungarischen Nationalbank für den Tag der Belastung des Kontos des Steuerzahlers veröffentlichten Wechselkurs gerechnet wird. Der HUF-Betrag wird dann von der Steuerbehörde auf das staatliche Konto für die Körperschaftsteuerzahlung überführt.
Als Steuerzahlungsdatum gilt das Datum der Überweisung auf das Konto der Ungarischen Fiskus.
Die Steuerbehörde gibt auf dem Steuerkontoauszug den EUR- oder USD-Betrag der in Euro oder US-Dollar geleisteten Zahlungen sowie die Währung, den Wechselkurs und den verbuchten HUF-Betrag an.
Gewerbesteuer
Im Gegensatz zu der Körperschafsteuer, gilt bei der Gewerbesteuer der „Cashflow-Ansatz“, Gewerbesteuerzahlungsverpflichtungen des Jahres 2024, die im Jahr 2025 fällig werden, können schon in Euro oder in US-Dollar bezahlt werden. Die im März 2025 fällige Gewerbesteuervorauszahlung kann auch in Euro oder in US-Dollar geleistet werden.
Die Steuer kann auf ein von der Ungarischen Fiskus für die Gemeinden für diesen Zweck eröffnetes Devisenkonto eingezahlt werden. Steuerzahler, die zu einer Sonderwirtschaftszone gehören, können die Steuerbeträge auf das für das Ungarische Steuer- und Zollamt eröffnete Devisenkonto für Gewerbesteuer überweisen.
Der Wechselkurs wird zum Wert am Tag des Eingangs bei der Ungarischen Nationalbank als kontoführender Bank der Ungarischen Fiskus bestimmt. Die Ungarische Fiskus überweist den mit diesem Wechselkurs gerechneten HUF-Betrag auf das Gewerbesteuerkonto der zuständigen Gemeinde, bzw. des Ungarischen Steuer- und Zollamtes.
Auf dem Steuerkonto des Steuerzahlers erscheint der von der Ungarischen Fiskus auf das Gewerbesteuerkonto der zuständigen Gemeinde, bzw. des Ungarischen Steuer- und Zollamtes überwiesene Betrag als Einzahlung.
Als Steuerzahlungsdatum gilt der Tag, an dem der Betrag auf dem Gewerbesteuerkonto der zuständigen Gemeinde, bzw. des Ungarischen Steuer- und Zollamtes gutgeschrieben wird.
Die zuständige Steuerbehörde gibt auf dem Steuerkontoauszug den EUR- oder USD-Betrag der in Euro oder US-Dollar geleisteten Zahlungen sowie die Währung, den Wechselkurs und den verbuchten HUF-Betrag an.
Die Zahlung von Gewerbesteuervorauszahlungen und von Steuern in Fremdwährung muss nicht im Voraus bei der kommunalen Steuerbehörde angemeldet werden.