Änderungen des Sommersteuerpakets, die sich auf die Extra-Profit-Steuer auswirken


1. Allgemeine Merkmale der Änderungen

Die Regeln der Extraprofitsteuern, die im Sommer 2022 eingeführt wurden, wurden mehrmals geändert. Das letzte Mal wurde die wesentliche Änderung der Verordnung 197/2022. (IV.4.) über die Extraprofitsteuern am 31. Mai 2023 im Amtsblatt „Magyar Közlöny“ veröffentlicht, gemäß deren die in der Verordnung bestimmten Branchen auch im Jahr 2024 die Sondersteuern zahlen müssen. Die angekündigten Änderungen sind am 1. Juni 2023 in Kraft getreten.

Die Änderungen haben die verschiedenen Wirtschaftssektoren unterschiedlich betroffen. Bei gewissen Branchen wurden die Bemessungsgrundlage für die Sondersteuer und/oder der Sondersteuersatz geändert. Es gibt Wirtschaftssektoren, welche die Extraprofitsteuer im Jahr 2024 zum gleichen Steuersatz wie im Jahr 2023 zahlen müssen. Diese sind z.B. die Fluggesellschaften und Telekommunikationsunternehmen.

Die ausführlichen Vorschriften der Verordnung bezüglich der einzelnen Branchen sind in unserem früheren Newsletter dargestellt.


2. Sondersteuern, deren Änderungen bereits in die sektoralen Gesetze aufgenommen wurden

Nach der oben genannten Änderung wurden die bisher durch eine Notfallverordnung geregelten einzelnen Extraprofitsteuern durch das Gesetzespaket vom Sommer 2023 mit Wirkung vom 1. August 2023 in die sektoralen Gesetze aufgenommen. Infolgedessen werden diese Sondersteuern im Jahr 2025 nicht abgeschafft, sondern bleiben sie im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften bestehen.

Diese Änderungen betreffen die folgenden Steuerarten:

Beitrag der Fluggesellschaften

Die Sondersteuer der Fluggesellschaften wird als eine sog. „Grünsteuer“ funktionieren, damit der Luftverkehr zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung beiträgt.

Der Steuerpflichtige ist jene die Bodenabfertigung ausführende Wirtschaftsorganisation, die sich mit der Behandlung der Passagiere und des Reisepäcks beschäftigt. Die Grundlage des Beitrags ist die Anzahl der Passagiere, die von der Wirtschaftsorganisation bedient wurden und aus dem Inland abreisten. Die Höhe des Beitrags variiert je nach dem Emissionswert pro Sitzplatz und dem Standort des Reiseziels.


Einkommensteuer der Energieversorgungsunternehmen

Die Notfallbestimmungen wurden auf Gesetzesniveau gehoben. Neue Regel ist es, dass der Steuerpflichtige seine Steuerbemessungsgrundlage im Verhältnis des aus der steuerpflichtigen Tätigkeit resultierenden Umsatzes zu seinem Gesamtumsatz aufteilen muss, wenn er außer der steuerpflichtigen Tätigkeit auch andere Tätigkeiten ausübt. Über die Proportionalisierung muss er Aufzeichnungen führen.

Im Sinne der Änderung wird die Definition vom Energieversorger geändert, somit sind die Hersteller bzw. Großhändler von Erdölprodukten sowie die Händler von Erdölprodukten, die im Ausland gekaufte Erdölprodukte in Ungarn verkaufen, Steuerpflichtigen.

Aus der Verordnung über die Extraprofitsteuern wurden die Änderungen der folgenden Steuerarten mit unverändertem Inhalt in die sektoralen Gesetze aufgenommen:

  • Sondersteuer der Banken
  • Finanztransaktionssteuer
  • Produktabgabe der öffentlichen Gesundheit
  • Verbrauchsteuer

3. Neue Änderungen

Kurz nach der Ankündigung des Steuerpakets vom Sommer veröffentlichte die Regierung am 17. Juli 2023 die neue Änderung der Verordnung über die Extraprofitsteuern (Verordnung 317/2023. (VII.17.)), welche die Sondersteuer der Hersteller von Erdölprodukten, die Extraprofitsteuer der Pharmaunternehmen, der Sondersteuer der Pharmaindustrie und die Bergbauabgabe betroffen hat.

Die Bestimmungen sind nach der Hauptregel am 18. Juli 2023 in Kraft getreten.

Sondersteuer der Hersteller von Erdölprodukten

  • Im Jahr 2024 wird der Steuersatz vom früheren Wert von 2,8% aus dem Jahr 2023 auf 1% vermindert.
  • Die Steuerpflichtigen müssen die Steuer für das Jahr 2024 bis zum letzten Tag des fünften Monats des Steuerjahres 2024 über Selbstbesteuerung festsetzen und erklären. Die Steuer muss in drei Raten bezahlt werden (die erste Rate muss bis zum 20. Tag des sechsten Monats des Steuerjahres 2024, die zweite Rate bis zum 20. Tag des neunten Monats des Steuerjahres 2024 und die dritte Rate bis zum 20. Tag des zwölften Monats des Steuerjahres 2024 abgeführt werden).

Extraprofitsteuer der Pharmaunternehmen

  • Es bedeutet eine Erleichterung, dass die Steuerschuld des Pharmaunternehmens im Jahr 2024 um neue Posten reduziert werden darf: erstens um den Anschaffungswert der Investition, die auf die Anschaffung oder Herstellung von Sachanlagen in Ungarn gerichtet ist, zweitens um die im Steuerjahr angefallenen Direktkosten der den Gesundheitssektor betroffenen, in eigenem Tätigkeitsbereich durchgeführten Grundlagenforschung, angewandten Forschung bzw. experimentellen Entwicklung.
  • Die Summe der anwendbaren Steuersenkungen darf höchstens 50 % der gesamten, ohne diese Abzüge berechneten Sondersteuer betragen.

Sondersteuer der Pharmazievertriebsunternehmen

  • Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels, der sowohl im Jahr 2023 als auch im Jahr 2024 dem Steuersatz von 40% unterliegt, darf seine Steuerschuld um die Vermehrung des im Jahresabschluss (Konzernabschluss) für das vor dem betroffenen Steuerjahr stehende Steuerjahr aufgezeichneten Anschaffungswertes der Investition, die auf die Anschaffung oder Herstellung von Sachanlagen in Ungarn gerichtet ist, und um die im Jahresabschluss (Konzernabschluss) für das vor dem betroffenen Steuerjahr stehende Steuerjahr aufgezeichneten Direktkosten der Grundlagenforschung, angewandten Forschung bzw. experimentellen Entwicklung, die den Gesundheitssektor betrifft und in eigenem Tätigkeitsbereich durchgeführt wird.
  • Bei den betreffenden konsolidierten Unternehmen ist dieser Abzug für denselben Betrag an Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen nur für einen Zahlungspflichtigen möglich.
  • Die Höhe der Steuersenkung darf höchstens 50% der ohne die Abzüge berechneten Sondersteuer mit dem Steuersatz von 40% betragen. Eine weitere Bedingung ist es, dass die Höhe der Steuerschuld nicht niedriger sein darf als die Höhe der Steuerschuld, die sich ergeben hätte, wenn der Steuersatz 20 % betragen hätte.

Bergbauabgabe

  • Im Zusammenhang mit der Bergbauabgabe wurden mehrere Steuersätze nach den abgebauten Mengen festgesetzt. Nach der derzeitigen Änderung werden die einzelnen Steuersätze ab dem 1. September 2023 an die Berechnungsmethoden und Einheitswerte angepasst, die in der Verordnung 54/2008 (III. 20.) über die Ermittlung des Einheitswertes von mineralischen Rohstoffen und geothermischer Energie und die Methoden zur Berechnung dieses Wertes bestimmt wurden.