CO2-Grenzausgleichssystem
Im Mai 2023 hat die Europäische Union die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend als „CBAM-Verordnung“) zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems (Carbon Border Adjustment Mechanism, nachfolgend als „CBAM“) erstellt.
Zu den Umweltschutzzielen der Europäischen Union gehört die deutliche Reduktion der Emissionen von Kohlendioxid und anderen Treibhausgasen. Der Zweck ist es, dass der Ausstoß bis 2030 im Vergleich zu den Werten des Jahres 1990 um 55% vermindert wird. Einer der Pfeiler dieses ist das seit 2005 gültige europäische Emissionshandelssystem (EU-EHS, EU Emissions Trading System, ETS). Das europäische Emissionshandelssystem betrifft aber nur die innerhalb der EU ausgeführten Tätigkeiten, somit ist die Herstellung von Produkten, die wesentliche Emissionen von Kohlendioxid ergeben, innerhalb der EU teurer als außerhalb der EU, das bedeuet, dass die EU-Marktteilnehmer gegenüber den Produzenten in Drittländern einen Wettbewerbsnachteil haben.
Mit Rücksicht darauf wurde der CBAM als Bestandteil des Paketes zur Unterstützung der Klimaziele der Europäischen Union erstellt, welcher das EU-EHS auch auf einen Teil der aus Drittländern importierten, mit hohen Schadstoffemissionen verbundenen Produkte ausdehnt. Auf diese Produkte muss ein sog. CO2-Preis in der Zukunft gezahlt werden. Die neue Regelung bedeutet neben der Zahlungsverpflichtung auch einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmen
Ungarn nimmt auch an diesem Mechanismus teil, da sein Ziel die Förderung der Klimaneutralität und die Reduktion der Emissionen von Treibhausgasen umfasst. Mit Rücksicht darauf wurden das Gesetz CV des Jahres 2023 über den Mechanismus zum Ausgleich der Kohlenstoffintensität von Importwaren und die Regierungsverordnung 602/2023 (XII.22.) als dessen Durchführungsverordnung veröffentlicht. Beide Rechtsvorschriften treten am 22. Januar 2024 in Kraft. In Ungarn agiert die Nationale Klimaschutzbehörde als CBAM-Behörde.
Die betroffenen Unternehmen
Jene Gesellschaften (vor allem Hersteller und Händler von Energie, Düngemitteln und chemischen Stoffen, Teilnehmer in der Automobil- und Maschinenindustrie bzw. die Händler von Rohstoffen aus Stahl oder Aluminium) sind verpflichtet, Berichte zu erstellen und später den Preis zu zahlen, die Waren importieren, die zum CBAM-Kreis gehören.
Die Berichte
- werden vom Importeur im eigenen Namen und Interesse oder
- vom indirekten Zollvertreter im Interesse des Importeurs eingereicht.
Übergangsphase
Vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 ist eine sogenannte Übergangsphase in Kraft. In diesem Zeitraum haben die betroffenen Unternehmen keine Zahlungspflicht, jedoch besteht schon die Verpflichtung zur Berichterstattung an die Europäischen Kommission. Die Unternehmen müssen über die Daten der Waren, die der CBAM-Verordnung unterliegen, berichten, und zwar mit dem Inhalt und in der Art und Weise, die in der CBAM-Verordnung sowie in den zu deren Durchführung erlassenen unionsrechtlichen Normen bestimmt sind. Der Zweck der Übergangsphase besteht darin, dass alle betroffenen Parteien (Hersteller, Importeure, und Behörden) die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Regulierung, besonders die Quantifizierung der Emissionen, lernen.
Die von der CBAM-Verordnung betroffenen Waren
Die Waren, die der CBAM-Verordnung unterliegen, sind im Einzelnen im Anhang I der CBAM-Verordnung aufgelistet. Die Waren wurden aufgrund der Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) definiert und sind eindeutig identifizierbar.
Dazu gehören solche Importwaren wie zum Beispiel:
- Zementklinker, Weißzement, Bauxitzement
- Elektrischer Strom,
- Düngemittel (z.B. Salpetersäure, Kaliumnitrat; mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder drei der Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten
- Waren aus Eisen und Stahl (z.B. Rohre, Schrauben, Behälter, Fässer, Dosen, andere Waren aus Eisen oder Stahl)
- Waren aus Aluminium (z.B. Draht, Bleche, Folien, Rohre, Stangen, Behälter, Fässer)
- Chemikalien (Wasserstoff).
Die Verordnung muss nicht angewendet werden:
- wenn die Waren aus den folgenden Drittländern bzw. Gebieten stammen: EFTA-Länder – Island, Liechtenstein, Norwegisches Königreich, Schweiz -, Büsingen, Ceuta, Helgoland, Livigno, Melilla,
- bei Versandpaketen, deren Wert den inneren Wert von 150 Euro nicht überschreiten, und Waren in demselben Wert, die Teil des persönliches Gepäcks der Passagiere bilden,
- bei Waren, die zur militärischen Tätigkeit notwendig sind.
Pflicht zur Berichterstattung
Die Frist für die ersten Berichterstattung ist 31. Januar 2024. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die betroffenen Unternehmen einen Bericht über die im IV. Quartal 2023 importierten Waren erstellen.
Danach muss der Importeur oder der indirekte Zollvertreter der Kommission einen Bericht (nachfolgend als „CBAM-Bericht“) für jedes Quartal spätestens bis zum Ende des Folgemonats nach dem betroffenen Quartal einreichen, welcher die Informationen bezüglich Waren beinhaltet, die während des betroffenen Quartals eingeführt wurden.
Die CBAM-Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Europäischen Kommission ermöglichen es, dass die Unternehmen ihre Berichte später verbessern, ändern dürfen.
Nach der Hauptregel darf Erklärungssteller, der die Daten liefert, 2 Monate lang nach dem Ende des betroffenen Berichtsquartals den eingereichten CBAM-Bericht ändern.
Davon sind die CBAM-Berichte, die für die ersten zwei Berichtsquartale eingereicht wurden, Ausnahmen, da der Erklärungssteller, der die Daten liefert, bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung des dritten CBAM-Berichtes, d.h. bis zum 31. Juli 2024, ändern darf.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Versäumung oder fehler- bzw. mangelhafte Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung schon im Zeitraum der Übergangsphase ein Bußgeld (Geldbuße wegen CBAM-Verstoßes) zur Folge haben kann.
Prozess der Berichterstattung
Registration:
Der Importeur sowie der indirekte Zollvertreter initiieren ihre vorübergehende CBAM-Registration durch einen der CBAM-Behörde über das E-Papier gestellten Antrag.
Vor dem Beginn der Registration in die vorübergehenden CBAM-Aufzeichnungen ist es erforderlich, ein EU-Login-Konto zu erstellen.
Als Teil des Antrags zur Registration muss der Berichtersteller sich darüber erklären, dass er als Importeur oder indirekter Zollvertreter nach dem 1. Oktober 2023 Waren nach Ungarn eingeführt hat, die der CBAM-Verordnung unterliegen.
Die Registration kann elektronisch über das Kundenportal unter dem folgenden Link erfolgen.
Das EU-Login-Konto kann auf der folgenden Webseite erstellt werden.
Hilfsmaterialien und Erklärungsmuster im Zusammenhang mit der Registration sind auf der folgenden Webseite verfügbar.
Berichterstattung:
Der Bericht, der der Kommission eingereicht werden muss, kann auf folgende Weise in die Aufzeichnungen hochgeladen werden:
Unter den vorübergehenden CBAM-Aufzeichnungen kann er ausgefüllt werden oder durch Ausfüllung des für diesen Zweck zusammengestellten Formulars.
Der CBAM-Bericht muss die folgenden Informationen beinhalten:
- Daten bezüglich der importierten CBAM-Waren
- EORI-Nummer des Importeurs
- Name des Importeurs
- KN-Code (Kombinierte Nomenklatur)
- Bezeichnung der Ware
- Landescode des Ursprungslandes
- Eingeführte Menge pro Verfahren
- Antragsverfahren
- Vorbeugungsverfahren
- Nettogewicht, ausgedrückt in Megawattstunden bei elektrischem Strom oder in Tonnen bei sonstigen Waren
- Zusätzliche Maßeinheit
- Integrierte Emissionsdaten
Der Anhang I der Durchführungsverordnung zur CBAM-Verordnung enthält das ausführliche Formular.
Regeln nach dem Ablauf der Übergangsphase
Nach dem Ablauf der Übergangsphase, ab dem 1. Januar 2026 dürfen nur Importeure mit einem Status von „zugelassenem CBAM-Erklärungssteller“ CBAM-Waren einführen. Um diesen Status zu erwerben, ist eine Registration vor der Einfuhr der CBAM-Waren in die Union erforderlich, welche voraussichtlich ab dem 1. Januar 2025 verfügbar sein wird.
Importeure mit solchem Statut müssen jährlich eine CBAM-Erklärung über die Menge der Waren, die im Vorjahr in die Europäische Union importiert werden, und die Menge der integrierten Treibhausgasemissionen stellen. Im Zusammenhang mit den CBAM-Waren müssen sie nach jeder 1 Tonne integrierten Kohlendioxidemissionen ein CBAM-Zertifikat kaufen. Die Anzahl dieser Zertifikate muss im Bericht angegeben werden. Die erste, auf das Kalenderjahr 2026 bezogene CBAM-Erklärung muss bis zum 31. Mai 2027 eingereicht werden. Die Mitgliedstaaten werden den zugelassenen CBAM-Erklärungsstellern, die im betroffenen Mitgliedstatt ansässig sind, die CBAM-Zertifikate verkaufen.