CO2-Grenzausgleichssystem
Auf wen bezieht sich die Verordnung?
Unternehmen (vor allem Energie-, Düngemittel- und Chemieproduzenten und -händler, Automobil- und Maschinenbauunternehmen sowie Händler von Eisen-, Stahl- und Aluminiumrohstoffen), die von der CBAM-Verordnung betroffene Produkte einführen, unterliegen der Melde- und anschließend der Zahlungspflicht.
Die in die CBAM-Verordnung erfassten Produkte sind im Anhang I der CBAM-Verordnung aufgeführt. Die Erzeugnisse wurden auf der Grundlage der Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) in gut erkennbarer Weise definiert.
Dazu gehören solche Importwaren wie zum Beispiel:
- a Zementklinker, Weißzement, Bauxitzement
- Elektrischer Strom,
- Düngemittel (z. B. Salpetersäure, Kaliumnitrat; mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder drei der Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten)
- Waren aus Eisen und Stahl (z.B. Rohre, Schrauben, Behälter, Fässer, Dosen, andere Waren aus Eisen oder Stahl)
- Waren aus Auliminum (z.B. Draht, Bleche, Folien, Rohre, Stangen, Behälter, Fässer)
- Chemikalien (Wasserstoff).
Die Verordnung muss nicht angewendet werden:
- wenn die Waren aus den folgenden Drittländern oder Gebieten stammen: den EFTA-Ländern Island, Liechtenstein, Norwegisches Königreich, Schweiz, Büsingen, Ceuta, Helgoland, Livigno, Melilla,
- bei Versandpaketen, deren Wert den inneren Wert von 150 Euro nicht überschreiten, und Waren in demselben Wert, die Teile des persönlichen Gepäcks der Passagiere bilden,
- bei Waren, die zur militärischen Tätigkeit notwendig sind.
Die Berichte
- müssen entweder vom Importeur im eigenen Namen und Interesse oder
- von einem indirekten Zollvertreter im Namen des Importeurs eingereicht werden.
Was müssen Sie jetzt tun?
Meldepflichten
Ursprünglich sollten die betroffenen Unternehmen bis zum 31. Januar 2024 einen Bericht erstatten, aber diese Frist dafür war unzureichend. Die ursprüngliche Frist vom 31. Januar wurde zunächst um einen weiteren Monat, bis Ende Februar verlängert, die sich jedoch als unzureichend erwies, deshalb wurde sie erneut bis Ende März verlängert.
Für die darauffolgenden Quartale muss der Importeur oder der indirekte Zollvertreter der Kommission einen Bericht (nachfolgend als „CBAM-Bericht”) für jedes Quartal spätestens bis zum Ende des Folgemonats nach dem betroffenen Quartal einreichen, welcher die Informationen bezüglich Waren beinhaltet, die während des betroffenen Quartals eingeführt wurden.
Die CBAM-Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Europäischen Kommission ermöglichen es den Unternehmen, ihre Berichte zu einem späteren Zeitpunkt zu korrigieren oder zu ändern.
In der Regel kann der Erklärungssteller 2 Monate lang nach dem Ende des betroffenen Berichtsquartals den vorgelegten CBAM-Bericht ändern.
Eine Ausnahme bilden die für die ersten zwei Berichtsquartale eingereichten CBAM-Berichte, da diese vom Erklärungssteller bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung des dritten CBAM-Berichtes, d. h. bis zum 31. Juli 2024, geändert werden können.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Versäumung oder fehler- bzw. mangelhafte Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung schon im Zeitraum der Übergangsphase ein Bußgeld (Geldbuße wegen CBAM-Verstoßes) zur Folge haben kann.
Das Meldeverfahren
Registration:
Der Importeur und der indirekte Zollvertreter initiieren ihre vorübergehende CBAM-Registration durch einen der CBAM-Behörde über das E-Paper gestellten Antrag.
Vor dem Beginn der Registration in die vorübergehenden CBAM-Aufzeichnungen ist es erforderlich, ein EU-Login-Konto zu erstellen.
Im Rahmen des Registrierungsantrags muss der Berichtersteller sich darüber erklären, dass er als Importeur oder indirekter Zollvertreter nach dem 1. Oktober 2023 Waren nach Ungarn eingeführt hat, die der CBAM-Verordnung unterliegen.
Die Registration kann elektronisch über das Kundenportal unter dem unten stehenden Link erfolgen.
Auf der folgenden Webseite können Sie ein EU-Login-Konto einrichten.
Hilfsmaterialien und Erklärungsmuster im Zusammenhang mit der Registration finden Sie auf der folgenden Webseite.
Berichterstattung:
Der Bericht, der der Kommission vorzulegen ist, kann auf folgende Weise in das Register hochgeladen werden:
Unter den vorübergehenden CBAM-Aufzeichnungen kann er ausgefüllt werden oder durch Ausfüllung des für diesen Zweck zusammengestellten Formulars.
Der CBAM-Bericht muss die folgenden Informationen enthalten:
- Daten über die importierten CBAM-Waren:
- EORI-Nummer des Importeurs
- Name des Importeurs
- KN-Code (Kombinierte Nomenklatur)
- Bezeichnung der Ware
- Landescode des Ursprungslandes
- Eingeführte Menge pro Verfahren
- Antragsverfahren
- Vorbeugungsverfahren
- Nettogewicht, ausgedrückt in Megawattstunden bei elektrischem Strom oder in Tonnen bei sonstigen Waren
- Zusätzliche Maßeinheit
- Integrierte Emissionsdaten
Das detaillierte Formular ist im Anhang I der Durchführungsverordnung zur CBAM-Verordnung enthalten.