VERRECHNUNGSPREISDOKUMENTATIONSPFLICHT, AUSWIRKUNGEN DER COVID-19 PANDEMIE AUF DIE DOKUMENTATIONEN


Verrechnungspreisdokumentation und Körperschaftssteuererklärung

Fragen bezüglich Verrechnungspreisdokumentation dürften sich höchstwahrscheinlich zurzeit bei jeder betroffenen Körperschaft stellen, die Frist der Erstellung der Dokumentationen fällt nämlich mit der Frist der Abgabe der Körperschaftssteuererklärung zusammen.  Hinsichtlich des Steuerjahres 2020 - im Falle von Steuerpflichtigen mit einem dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahr - fällt dieses Datum spätestens auf den 31. Mai 2021.

Im Laufe der Erstellung von Körperschaftssteuererklärungen haben alle Steuerpflichtigen – einschließlich auch Kleinunternehmen -  den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu prüfen, ob die Verrechnungspreise, die im Laufe der Geschäftsvorfälle mit verbundenen Unternehmen verwendet werden, als fremdübliche Preise angesehen werden können. Die Kriterien des Fremdvergleichsgrundsatzes müssen auch unabhängig von der Dokumentationspflicht erfüllt sein, folglich müssen diese auch im Falle der Kleinunternehmen geprüft werden.

Hier möchten wir auf die Bestimmung der Unternehmensgröße aufmerksam machen, was auch hinsichtlich der Erstellung des Berichts als eine aktuelle Aufgabe zu betrachten ist. Bezüglich der Körperschaftssteuer, also auch bezüglich der damit zusammenhängenden Verrechnungspreisunterlagen sind die Verordnungen des KMU-Gesetzes maßgebend, aufgrund deren im Laufe der Bestimmung der Unternehmensgröße nicht nur die eigenen Daten der Gesellschaft zu berücksichtigen sind, sondern sie müssen auch auf Konzernebene (einschließlich auch ausländischer Mitglieder des Konzerns) zusammenfassend ausgewertet werden, und zwar mit den Daten der verbundenen Unternehmen und mit den Daten deren Partnerunternehmen, sowie mit den anteiligen Daten der Partnerunternehmen, wobei zu den Daten der Partner auch die Daten deren verbundenen Unternehmen hinzufügen sind. Insofern eine Gesellschaft aufgrund ihrer neuen Eigentümerstruktur Mitglied eines Konzerns wird, oder von dem Konzern getrennt wird, dann kann sich gleichzeitig mit dem Zeitpunkt dieser Änderung auch die Größe des Unternehmens ändern.

Sollte bezüglich der mit verbundenen Parteien abgewickelten Transaktionen festgesetzt werden, dass die einzelnen Transaktionen nicht zu den normalen Marktpreisen verrechnet worden sind, d.h. nicht zu dem Preis, der von den unabhängigen Parteien unter vergleichbaren Umständen untereinander geltend gemacht wird oder geltend gemacht würde, dann muss die Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage korrigiert werden, und zwar nach den folgenden:   

  1. Jedenfalls besteht die Verpflichtung zur Korrektur in dem Fall, wenn der Gewinn der betroffenen Gesellschaft vor Steuern aufgrund der verrechneten Gegenleistung zwischen den verbundenen Parteien niedriger ist, als er neben der Verwendung des normalen Marktpreises gewesen wäre.   
  2. Insofern aber der Gewinn vor Steuern aufgrund der verwendeten Gegenleistung höher ist, dann könnte es in dem Fall zu einer Korrektur kommen, wenn die mit der Gesellschaft im Vertrag stehende verbundene Partei gebietsansässige Steuerpflichtige ist, oder wenn sie eine ausländische Person ist, die in ihrem Ansässigkeitsstaat als Steuersubjekt einer der Körperschaftssteuer entsprechenden Steuer unterliegt, und über den Differenzbetrag eine Erklärung abgibt.


Von der Berücksichtigung der Korrektur wird nicht nur die Körperschaftssteuer betroffen, sondern auch die Gewerbesteuer und die Innovationsbeitrag-Bemessungsgrundlage können geändert werden, außerdem kann sie sich auch auf die Umsatzsteuer auswirken.

 

Anforderungen an Verrechnungspreisdokumentationen

Ab Geschäftsjahr 2018 bestehen die Verrechnungspreisdokumentationen gemäß Verordnung Nr. 32/2017 (X.18.) NGM – im Falle einer Dokumentationspflicht – aus dem Master File zur Vorstellung des Konzerns und aus einem Local File bezüglich der Steuerpflichtigen.

Der Master File sorgt für einen Überblick hinsichtlich der wichtigen Daten bezüglich des Verrechnungspreises im Zusammenhang mit dem gesamten Konzern. Durch den Local File werden die Daten bezüglich der gegebenen Gesellschaft, die Darstellung und Prüfung der Geschäftsvorläufe mit den verbundenen Parteien, die damit im Zusammenhang stehenden Verträge, die Beziehung zwischen der im Laufe der üblichen Methode der Feststellung des Marktpreises und Daten des Berichtes dargestellt.

Durch die ungarischen Rechtsnormen werden bezüglich der Erstellung des Master Files keine besonderen Grenzwerte bestimmt. Insofern es erforderlich ist, einen Local File zu erstellen, muss auch der Master File zur Verfügung stehen, nur so kann die Verrechnungspreisdokumentation als vollständig betrachtet werden.  

 

Die Auswirkungen der Coronavirus Pandemie

Von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wurden im Dezember 2020 die Leitlinien zu den Verrechnungspreisfolgen der COVID-19-Pandemie veröffentlicht. Von der Ungarischen Steuerbehörde „NAV“ wurden schon im September 2020 Hinweise den Steuerpflichtigen zur Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit diesem Thema erteilt. Die Hinweise der Steuerbehörde stehen mit den Richtlinien der OECD im Einklang.

In den Richtlinien von OECD stehen vier Schwerpunktbereiche im Fokus: der Bereich der Vergleichbarkeitsanalyse, der Bereich der Verluste und Umlage der speziellen dem COVID-19 zufolge angefallenen Kosten, die Regierungsmaßnahmen, und der Bereich der Vorabverständigungen über die Verrechnungspreise. In dem vorliegenden Newsletter werden nur die wichtigsten, am häufigsten auftauchenden Fragen behandelt.

Die Corona-Pandemie hat unterschiedliche Auswirkungen auf die einzelnen Wirtschaftsgebiete, auf die Industriezweige, und auf die Wirtschaftsakteure. Die unterschiedlichen Entscheidungen der Gesellschaften über die betrieblichen Tätigkeiten, die angewandten Strategien können auch noch im Falle von Unternehmen, die in der gleichen Branche tätig sind, zu einer deutlichen Differenz bei der Rentabilität führen. Angesichts dieser Faktoren können immer durch die präzise Prüfung des angegebenen Geschäftsvorfalls Schlussfolgerungen gezogen werden.

In Bezug auf die Bestimmung der Vergleichsdaten dürften Korrekturen erforderlich sein, diese sollten aber mit der von dem Steuerpflichtigen früher verfolgten Verrechnungspreispolitik im Einklang stehen. Daher muss eine Bewertung vorgenommen werden, ob sich die wirtschaftlichen Bedingungen auf der Weise geändert haben, dass es auf die Vereinbarung der unabhängigen Parteien irgendeine Auswirkung ausgeübt hätte. Bei der Bestimmung der Vergleichsdaten können makroökonomische Daten, statistische Daten und Methoden, die Abweichungen der Plan- und Ist-Daten, und die Daten über das Verhalten der unabhängigen Marktteilnehmer, gegebenenfalls auch unvollständige Daten berücksichtigt werden.

Bezüglich der Vergleichsdaten können in erster Linie bei der Prüfung des von den Gesellschaften realisierten Gewinns, bei der Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode   Fragen auftauchen. Während in allgemeinen Fällen die Vergleichsdaten historische Daten sind, - bei der Erstellung der Dokumentationen stehen nämlich über die vergleichbaren Unternehmen keine Daten zum geprüften Jahr zur Verfügung -, werden der einschlägigen internationalen und einheimischen Praxis entsprechend die Daten der vergangenen 3 Jahre berücksichtigt, und diese Daten würden sich jetzt ohne Korrektur nicht als vergleichbar erwiesen. Damit stellt sich die Frage, ob die Daten der vorherigen großen Wirtschaftskrise als Grundlage verwendet werden können. Aufgrund der von NAV veröffentlichten Anleitung sind die zwei Situationen unterschiedlich, weil die Wirtschaftskrise von 2008/2009 allmählich die einzelnen Sektoren erreichte, während die Pandemie schnelle Änderungen mitbrachte. Der von OECD veröffentlichte Standpunkt steht damit im Einklang. Die Auswirkungen von Coronavirus sind zurzeit noch nicht ganz bekannt, weil die Situation noch besteht. Deswegen ist es nicht vorgeschlagen, die Daten der Weltwirtschaftskrise als Grundlage zu verwenden, geschweige denn, dass diese Daten schon ziemlich veraltet sind.  

Sowohl die Richtlinie von OECD als auch die Mitteilung von NAV gehen in die Frage hinein, ob die Daten von denjenigen Unternehmen beim Vergleich berücksichtigt werden können, die Verluste realisiert haben. Laut der NAV-Hinweise, wenn der Großteil der im Industriezweig anwesenden unabhängigen Gesellschaften wegen der negativen Auswirkungen des Coronavirus einen Verlust realisierte, dann kann die Berücksichtigung der verlustbringenden Unternehmen akzeptiert werden, aber diesbezüglich stehen während der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentationen für das Jahr 2020 noch keine zuverlässigen Daten zur Verfügung. Im Falle der Gesellschaften mit beschränktem Risiko wird zugleich laut der NAV-Veröffentlichung auch im Weiteren niedrige aber stabile Rentabilität erwartet. Durch die Richtlinie von OECD wird darauf aufmerksam gemacht, dass es zu prüfen ist, ob sich die Risikobereitschaft der Gesellschaft mit beschränktem Risiko den Auswirkungen von COVID-19 zufolge geändert hat.

Im Interesse der Sicherung der Vergleichbarkeit besteht - laut der Verordnung Nr. 32/2017 (X.18.) NGM - die Möglichkeit der Anpassung nicht nur bezüglich der vergleichbaren Daten, sondern auch bezüglich der getesteten Partei, also bezüglich des geprüften Steuerpflichtigen.  Laut Richtlinien von OECD ist es wichtig zu prüfen, welche Partei die der COVID-19 zufolge entstandenen Mehrkosten im Falle der Vereinbarung von unabhängigen Parteien übernommen hätte, ob es begründet ist, dass die geprüfte Gesellschaft die Mehrkosten übernimmt.

Sowohl bei Korrekturen bezüglich des Steuerpflichtigen als auch bezüglich der vergleichbaren Daten ist es besonders wichtig, gründlich zusammengestellte Unterlagen mit quantitativen Indikatoren zu erstellen. Zu einer eventuellen Prüfung durch die Steuerbehörde kommt es in einem späteren Zeitpunkt, und obwohl laut Richtlinien von OECD es zu vermeiden ist, im Laufe der Prüfung die Feststellungen aufgrund der früher noch nicht bekannten Informationen zu treffen, stehen die Informationen zurzeit der Kontrolle schon bezüglich aller Teilnehmer des Industriezweiges zur Verfügung. Wir möchten auf die Wichtigkeit der Mehrkosten, die im Zusammenhang mit den Auswirkungen von COVID-19 entstanden sind, sowie auf die Entscheidungen über die Übernahme dieser Mehrkosten, sowie auf die Bedeutung aller im Zusammenhang mit der Pandemie getroffenen Entscheidungen bezüglich der Verrechnungspreise, der Tätigkeiten, der Funktionen in den Geschäftsvorläufen mit verbundenen Parteien, der übernommenen Risiken, der Änderungen, deren entsprechende, ausführliche Registrierung aufmerksam machen.