ERFAHRUNGEN DER BETRIEBSPRÜFUNGEN MIT BEZUG AUF VERRECHNUNGSPREISDOKUMENTATIONEN


In unserem vorherigen Newsletter haben wir im Zusammenhang mit der Vorstellung der Bedeutung der Verrechnungspreisdokumentationen und der Auswirkungen des Coronavirus auf die Verrechnungspreisdokumentation unter anderem auch darauf hingewiesen, dass die Analyse der Auswirkungen des Virus auf die Wirtschaftsakteure, die Dokumentation der getroffenen Entscheidungen besonders wichtig sind, besonders wenn die sich ergebende Situation bei dem geprüften Steuerpflichtigen einen schwächeren Gewinn als der übliche Marktgewinn wäre, mitbrachte.

Die eventuellen Verluste, die geringere als erwartete Rentabilität sind nicht nur dem Coronavirus zufolge bestehende Probleme. Im Sinne der Verrechnungspreisrichtlinien von OECD können auch Mitglieder eines Konzerns echte Verluste wegen hoher Anlaufkosten, Ineffizienzen, ungünstiger wirtschaftlichen Bedingungen, oder aus anderen legitimen wirtschaftlichen Gründen erleiden. Allerdings würde eine verlustbringende, nicht als Mitglied eines Konzerns tätige Gesellschaft ihre Tätigkeitsbereiche langfristig nicht mehr aufrechterhalten, folglich kann der langfristige Verlust im Falle der Gesellschaften mit verbundenen Parteien auch nicht als akzeptabel angesehen werden.

Im Laufe der steuerbehördlichen Prüfungen entscheidet die Steuerbehörde mit der Beurteilung der spezifischen Umstände des geprüften Geschäftsvorfalles darüber, welche Gründe hinsichtlich des Verlustes, der geringeren Rentabilität akzeptabel sind. Wichtig ist eine quantifizierte Begründung im Einklang mit dem Hauptbuch. Unseren Erfahrungen nach wird die Annahme der wirtschaftlich begründeten Fälle von der Behörde nicht abgelehnt, aber es ist notwendig zu untermauern, dass die Tätigkeit der Gesellschaft nicht nur durch die Zugehörigkeit zu einem Konzern begründet ist, sondern sie würde auch als eigenständiges Unternehmen ihre Tätigkeit weiterführen. Grundsätzlich können mit solchen Umsätzen, Kosten Korrekturen vorgenommen werden, folglich können solche Mehrkosten zu akzeptablen Verlusten oder zu akzeptabel geringerer Rentabilität führen, welche aus einmaligen, sich nicht wiederholenden, außerordentlichen, von dem normalen Betrieb abweichenden Gründen erfolgen. Des Weiteren ist es auch wichtig zu prüfen, welche Partei das Risiko der entstandenen Kosten begründet zu tragen hat, und ob das der Teil des ordentlichen Geschäftsrisikos ist.

Es zeigt sich auch in der Prüfungspraxis, dass ein wichtiger Aspekt der entsprechenden Prüfung der Verrechnungspreise die Bestimmung der geschäftsvorfallbezogenen Indikatoren ist. Die Steuerpflichtigen müssen dafür sorgen, dass zuverlässige Daten auf Ebene des Geschäftsvorfalls hergestellt werden können. Die Herstellung der erforderlichen Daten zur Bestimmung der Indikatoren könnte zum Beispiel durch die Angabe des entsprechenden Segments, Benennung des Profitzentrums, der Kostenstelle, des Kostenträgers, des betroffenen Hauptbuchkontos, oder die Arbeitsnummern erfolgen. Unseren Erfahrungen nach ist es bei zahlreichen Gesellschaften immer noch nicht gewährleistet, folglich möchten wir ganz besonders darauf aufmerksam machen, dass die betroffenen Steuerpflichtigen überprüfen sollen, ob ihre Buchführung die Bestimmung der Indikatoren bezüglich der verbundenen Geschäftsvorfälle ermöglichen kann, oder ob es erforderlich ist, Kostenstellen einzuführen, mit denen es gelöst werden kann.

Die Betriebsprüfungen legen auch des Weiteren viel Wert darauf, ob die von den verbundenen Parteien in Anspruch genommenen Dienstleistungen begründet waren, ob die Grundlage der Kosten entsprechend war, ob der Steuerpflichtige die Kosten von der Größe, die er der verbundenen Partei gegenüber verrechnet hatte, tragen konnte, ob es wirklich begründet war, dass der Steuerpflichtige die Kosten trägt. Wie wir schon in den Obigen darauf hingewiesen haben, ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Auswirkungen des Coronavirus ein sehr wichtiger Aspekt zu prüfen, ob es begründet ist, dass die Mehrkosten von dem Steuerpflichtigen getragen werden.

Nicht nur die ungarische Prüfungspraxis ist immer strenger, sondern auch die internationale Prüfungspraxis. Besonders viel Wert wird auf die Darstellung der Funktionen, erfüllt durch die Parteien im Konzern und auf die übernommenen Risiken gelegt, aufgrund deren es begründet ist, dass die einzelnen Mitglieder des Konzerns unterschiedlichen Gewinn realisieren. Im Falle der Gesellschaften mit beschränktem Risiko ist niedrige aber stabile Rentabilität zu erwarten. Das durchgeführte Verfahren durch die ausländische Steuerbehörde erstreckt sich deswegen auch auf die Prüfung des Gewinns, realisiert durch das ungarische verbundene Unternehmen. Fragen können anfallen, wenn die ungarische Gesellschaft beschränkte Risiken trägt, aber höheren Gewinn als es üblich ist, realisiert. Die ausländische Steuerbehörde könnte meinen, dass es nicht begründet ist, dass bei der ungarischen Gesellschaft zu hoher Gewinn bleibt, insofern der von ihr geprüfte ausländische Steuerpflichtige als strategische Entscheidungsträger zu betrachten ist, seine Steuerbemessungsgrundlage kann also mit Rücksicht auf den zu großen Gewinn, realisiert durch die ungarische Gesellschaft, erhöht werden. Diese Entscheidung kann damit begründet werden, dass wegen der höheren Risiken, die durch die ausländische Gesellschaft übernommen worden sind, es begründet wäre, dass auch der höhere Gewinn bei dieser entsteht.

Die internationalen Tendenzen deuten darauf hin, dass auch im Bereich der Finanzierung strengere Prüfungen zu erwarten sind. Bezüglich Finanzierungsfragen sind die Prüfrichtlinien von OECD im Februar 2020 veröffentlicht worden, wodurch die detaillierteren Prüfungen begründet werden. Es ist vorgeschlagen, sich auf diese rechtzeitig vorzubereiten, mit Unterlagen zu untermauern, ob die zwischen verbundenen Parteien abgewickelten Darlehenstransaktionen für beide Parteien günstig waren, ob die Abwicklung der Darlehenstransaktion wirtschaftlich vernünftig war, welche andere Möglichkeiten der Steuerpflichtige noch gehabt hätte.