DEN NEUSTART DER WIRTSCHAFT FÖRDERNDE STEUERLICHEN MASSNAHMEN
Sozialbeitragsteuer
Am 9. Juni 2021 wurde die Verordnung 318/2021.(VI.9.) der Regierung veröffentlicht, im Sinne deren die vorher angenommene Rechtsvorschrift über die Befreiung der auf das Konto der Széchenyi Erholungskarte überwiesenen Zusatzleistungen von der Sozialbeitragsteuer als den Neustart der Wirtschaft fördernde steuerliche Maßnahme nicht nur bis zum 30. Juni 2021, sondern im ganzen Jahr 2021 gültig ist, diese Zusatzleistung ist somit nur mit der Einkommensteuer in Höhe von 15 % belastet.
Weiterhin muss keine Sozialbeitragsteuer für die als einzeln festgelegten Zusatzleistungen geltenden mit Repräsentationszweck oder als geschäftliches Geschenk gewährten Zusatzleistungen bezahlt werden, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Verordnung der Regierung, zwischen dem 10. Juni 2021 und dem 31. Dezember 2021 erbracht werden. Im Sinne der Änderung muss für diese Zusatzleistungen – berechnet für die 1,18-fache Steuerbemessungsgrundlage- nur die Einkommensteuer in Höhe von 15 % bezahlt werden.
Seit dem 1. Januar 2021 ist die Bemessungsgrundlage des Fachausbildungsbeitrags die Bemessungsgrundlage der Sozialbeitragsteuer bei dem Steuerpflichtigen. Das heißt, dass seit dem 1. Januar 2021 sind nicht nur die aus den Tätigkeiten resultierenden Einkommen mit Fachausbildungsbeitrag belastet, die in der Rechtsvorschrift aufgelistet sind, sondern alle Einkünfte, aufgrund welcher Sozialbeitragsteuer zu zahlen ist, z.B.: Zusatzleistungen und einzeln festgelegte Zusatzleistungen.
Wegen der Pandemie-Notlage muss seit dem 1. Januar 2021 für die auf das Konto der Széchenyi Erholungskarte überwiesenen Zusatzleistungen und für die im § 70 des Einkommensteuergesetzes aufgelisteten einzeln festgelegten Zusatzleistungen trotzdem kein Fachausbildungsbeitrag bezahlt werden, sowie auch keine Sozialbeitragsteuer.
Erhöhung des Betrags, der in Form von „SZÉP“-Karte gewährt werden kann
Der jährliche Rahmenbetrag für Rekreation – im Fall von Arbeitgeber, die keine Organe des Staatshaushalts sind- wäre (im Fall von einem ganzjährlichen Arbeitsverhältnis) ursprünglich bis zum 30. Juni 2021 800 Tausend HUF gewesen, aber im Sinne der jetzt veröffentlichten Verordnung der Regierung wird dieser Rahmenbetrag im ganzen Jahr 2021 gültig.
Abweichend vom § 71 Abs. (1) des Einkommensteuergesetzes gelten die nachstehenden auf die Unterkonten der Széchenyi-Erholungskarte in 2021 überwiesenen Beträge als Zusatzleistungen:
a) Betrag auf dem Unterkonto für Unterkunft: höchstens 400 Tausend HUF pro Jahr,
b) Betrag auf dem Unterkonto für Bewirtung: höchstens 265 Tausend HUF pro Jahr,
c) Betrag auf dem Unterkonto für Freizeit: höchstens 135 Tausend HUF.
Die Tourismusbranche fördernde Maßnahmen
Eine der den Neustart der Wirtschaft fördernden Maßnahmen, die vor allem die Tourismusbranche fördert, ist das, dass zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 die dafür ansonsten verpflichteten Wirtschaftsakteure von den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Tourismusentwicklungsbeitrag befreit sind. Der Beitrag muss nicht festgestellt, erklärt und bezahlt werden.
Weiterhin muss keine Kurtaxe für die Übernachtungen zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2021 bezahlt werden, die zur Erhebung der Steuer Verpflichteten müssen die Steuer nicht erheben, einzahlen. Über die festgestellte aber nicht erhobene Steuer muss aber die Erklärung an die Steuerbehörde gesendet werden, außer, wenn der Steuerbetrag Null ist.
Steuerliche Erleichterungen
Außer den in der Abgabenordnung geregelten Zahlungsfristverlängerungen, Teilzahlungen und automatischen Teilzahlungserleichterungen, die im Fall von Privatpersonen bewilligt werden können, kann die Steuerbehörde im Sinne der am 9. Juni 2021 veröffentlichten Verordnung der Regierung sowohl auf Antrag der Rechtspersonen als auch auf Antrag der Privatpersonen höchstens für einen Steuerbetrag von fünf Millionen HUF einmal ein höchstens sechs Monate langes zuschlagsfreies Zahlungsmoratorium oder eine höchstens zwölf Monate lange zuschlagsfreie Teilzahlung bewilligen, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit der Antragstellung nachweisen kann oder für wahrscheinlich hält, dass die Pandemie-Notlage zu den Zahlungsschwierigkeiten führte.
Im Sinne der Abgabenordnung kann die Steuerbehörde im Fall von Rechtspersonen nur die Schulden aus Strafen und Zuschüssen vermindern, bzw. erlassen.
Diese Regelung wird durch die Verordnung der Regierung soweit gemildert, dass die Steuerbehörde im Fall von Steuerzahlern, die keine Privatpersonen sind, die Steuerschulden hinsichtlich einer Steuerart einmal höchstens bis zwanzig Prozent, bis zu einem Höchstbetrag von fünf Millionen HUF reduzieren kann.
In dem Fall ist die obige Reduzierung möglich, wenn die Begleichung der Steuerschulden die wirtschaftliche Tätigkeit des Antragstellers aus einem Grund im Zusammenhang mit der Pandemie-Notlage unmöglich machen würde.
Wichtige Voraussetzung, dass beide Erleichterungen gleichzeitig nicht bewilligt werden können.
Beide Anträge können nach den allgemeinen Regeln bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden, die Sachbearbeitungsfrist beträgt 15 Tage.