Verrechnungspreisdokumentationspflicht Country-by-Country Report
Im Sinne des laut OECD-Verrechnungspreisleitlinien anzuwendenden dreistufigen Dokumentationsansatzes sind die drei Stufen der Dokumentation das Master File, das Local File und der Country-by-Country Report. Das Master File beinhaltet für die Unternehmensgruppe bezogene Informationen, das Local File dokumentiert die Transaktionen der einzelnen Gruppenmitglieder, örtlicher Steuersubjekte. Der Country-by-Country Report fasst die Informationen über die globale Allokation der Erlöse der Unternehmensgruppe und über die bezahlten Steuern zusammen, ergänzt mit den auf die geographische Lage der Ausführung der Tätigkeit bezogenen Kennzahlen und ermöglicht den Steuerbehörden dadurch eine Risikobewertung auf einer oberen Ebene und die Erstellung von statistischen Auswertungen.
Im Sinne der ins ungarische Rechtssystem implementierten Regelungen über den automatischen Informationsaustausch hinsichtlich des länderbezogenen Berichtes können beim Steuersubjekt zwei Sorten von Verpflichtungen entstehen:
- als letztendliches Mutterunternehmen, ausgewähltes Unternehmen oder für Datenleistung verpflichtetes Unternehmen besteht die Pflicht zur Erstellung des Berichtes, oder
- Anmeldepflicht darüber, welches Gruppenmitglied den Report einreicht.
Beide Verpflichtungen müssen jährlich erfüllt werden.
Pflicht zur Einreichung des Country-by-Country Reports:
Diejenige multinationalen Unternehmensgruppen sind zur Übermittlung des Reportes verpflichtet, bei denen die konsolidierten Umsatzerlöse den Grenzwert von 750 Millionen EUR oder dem Grenzwert entsprechende HUF-Summe gerechnet mit dem Durchschnittskurs der Ungarischen Nationalbank für Januar 2015 überschreiten, berücksichtigt den konsolidierten Bericht des Jahres vor dem mit Datenleistungspflicht betroffenen Jahr. Wenn der Sitz der obersten Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe sich außer Ungarn befindet, dann muss zur Berechnung des Grenzwertes von 750 Millionen EUR die in lokale Währung umgerechnete Summe berücksichtigt werden.
Ungarische Gesellschaften sind grundsätzlich dann zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes verpflichtet, wenn sie als steuerlich in Ungarn ansässige oberste Muttergesellschaft angesehen werden.
Die oberste Muttergesellschaft kann ein Gruppenmitglied zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes im Namen der Unternehmensgruppe als ausgewählte Organisation angeben, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen in Erfüllung gehen:
- Die oberste Muttergesellschaft befindet sich in so einem Land, wo keine Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes besteht.
- Das Land der obersten Muttergesellschaft hat kein Abkommen über den Informationsaustausch mit Ungarn abgeschlossen.
- Im Land der obersten Muttergesellschaft besteht ein Systemfehler, über den die Steuerbehörde das ungarische Gruppenmitglied informiert.
Das ungarische Gruppenmitglied kann zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes auch dann verpflichtet sein, wenn in der Unternehmensgruppe keine Gesellschaft es gibt, die die Übermittlungspflicht erfüllen würde.
Das zur Anmeldung verpflichtete ungarische Gruppenmitglied:
Das ungarische Mitglied der zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes verpflichteten Unternehmensgruppe, welches selber nicht zur Einreichung des länderbezogenen Berichtes verpflichtet ist, muss die folgenden Daten an die staatliche Steuerbehörde auf einem elektronischen Formular anmelden:
- Name, Sitz und Steuernummer des steuerlich in Ungarn ansässigen Gruppenmitgliedes,
- Erklärung darüber, dass die Gesellschaft selber nicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes verpflichtet ist,
- Name der multinationalen Unternehmensgruppe,
- Name und steuerliche Ansässigkeit des zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes verpflichteten Gruppenmitgliedes,
- Datenleistungszeitraum.
Hier möchten wir bemerken, dass das zur Anmeldung anzuwendende Formular das Formular für Anmeldung der Änderungen ist, aber die Anmeldung muss jährlich erfolgen.
Wenn die angemeldeten Daten sich ändern, müssen die Änderungen der Steuerbehörde innerhalb 30 Tage mitgeteilt werden.
Die Friste und die zur Anmeldung nötigen Formulare sind in der folgenden Tabelle aufgelistet:
Verpflichteter | Pflicht | Formular | Frist der Datenleistung |
Oberste ungarische Muttergesellschaft oder zur Datenleistung ausgewählte ungarische Gesellschaft, zur Datenleistung verpflichtete ungarische Gesellschaft | Übermittlung des länderbezogenen Berichtes | 20CBC | innerhalb 12 Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres (für Gesellschaften mit Stichtag am 31. Dezember für das Geschäftsjahr 2020: am 31. Dezember 2021) |
Ungarisches Gruppenmitglied | Anmeldepflicht | 21T201T | letzter Tag des Geschäftsjahres ( für Gesellschaften mit Stichtag am 31. Dezember für das Geschäftsjahr 2021: 31. Dezember 2021) |
Die Steuerbehörde teilt die während der Anmeldung erhaltenen Informationen binnen 15 Monate mit den Behörden der Staaten mit, in denen andere Gruppenmitglieder sich befinden.
Strafbestimmungen:
Für die Versäumung, verspätete, fehlerhafte, nicht wahrheitsgemäße oder mangelhafte Erfüllung der Datenleistungs-, Anmeldepflicht oder Pflicht zur Anmeldung der Änderungen kann eine Strafe von bis zu 20 Millionen HUF erhoben werden.