Urlaub und die Regeln für seine Gewährung, 2. Teil
Im ersten Teil unseres zweiteiligen Newsletters haben wir uns mit den auf den Urlaub bezogenen allgemeinen Regeln befasst, in diesem Newsletter stellen wir die auf die genannten Urlaubsarten bezogenen Vorschriften dar.
Sonstige genannte Urlaubsarten
Krankheitsurlaub
Wenn der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers nicht ermöglicht, die Arbeit zu erledigen, dann darf der erwerbsunfähige Arbeitnehmer Anspruch auf einen Krankheitsurlaub von 15 Tagen pro Jahr haben. Die während des Krankheitsurlaubs gezahlte Vergütung wird nicht als Sozialversicherungsleistung angesehen, sondern sie wird vom Arbeitgeber bezahlt.
Für die Dauer des Krankheitsurlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 70% des Abwesenheitsgeldes, welcher Betrag steuer- und beitragspflichtig ist.
Um den Krankheitsurlaub in Anspruch zu nehmen, muss eine Bestätigung vom behandelnden Arzt vorgelegt werden. Im Fall einer Krankenhauspflege ist eine Bestätigung vom Krankenhaus erforderlich. Beim Bestehen der sonstigen Voraussetzungen darf die Person, die auf den Krankheitsurlaub Anspruch hat, ab dem Folgetag nach dem Ablauf des Krankheitsurlaubs Krankengeld erhalten.
Bildungsurlaub
Das ungarische Arbeitsgesetzbuch regelt die Gewährung der zur Fortsetzung einer Bildung notwendigen Freizeit, auf die jener Arbeitnehmer Anspruch hat, der an einer Bildung im Schulsystem oder gemäß der Vereinbarung der Parteien an einer Weiterbildung teilnimmt.
Bei Fortführung einer Volksschulbildung hat der Arbeitnehmer für die Zeit, für die er an der Bildung teilnimmt, Anspruch auf Abwesenheitsgeld.
Die Parteien können einen Bildungsvertrag für die Absolvierung einer Bildung im Schulsystem (Mittel- oder Hochschule) oder sonstiger Bildungen außer dem Schulsystem abschließen. Vertraglich (mit Rücksicht auf den von der Bildungseinrichtung bestimmten Bildungsplan) muss es vereinbart werden, wie viele Tage vom bezahlten Bildungsurlaub der Arbeitgeber für die Teilnahme an der Bildung bzw. für die Prüfungen gewährt.
Sonderurlaub beim Tod eines nahen Angehörigen
Das ungarische Arbeitsgesetzbuch befreit den Arbeitnehmer beim Tod eines seiner Angehörigen für 2 Werktage von der Pflicht zur Verfügbarkeit und Arbeit. Angehörige sind nach dem Gesetz: die Ehepartner/innen, die Verwandten in gerader Abstammungslinie, die Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder, die Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern und Geschwister, die Lebensgefährten/innen, die Ehepartner/innen der Verwandten in gerader Abstammungslinie, die Verwandten und Geschwister in gerader Abstammungslinie der Ehepartner/innen, die Ehepartner/innen der Geschwister.
Manche sehen dies auch als Urlaub an, da man in diesem Fall ähnlich wie während des Urlaubs ebenfalls nicht arbeiten muss, aber es wird nicht auf den jährlichen Grund- und Zusatzurlaub angerechnet, sondern er ist im Gesetz als eigener Anspruch verankert. Für seine Gewährung gibt es keine Zeitbegrenzung, der Arbeitnehmer kann ihn auch nach einigen Monaten später bei der Abwicklung von Nachlassverfahren in Anspruch nehmen.
Mutterschaftsurlaub
Die Mutter hat Anspruch auf ununterbrochenen Mutterschaftsurlaub von 24 Wochen, welcher so gewährt werden muss, dass höchstens 4 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin liegen müssen. Der Teil des Mutterschaftsurlaubs, der noch nicht konsumiert wurde, darf bis zu einem Jahr nach der Geburt des Kindes, auch nach der Entlassung des Kindes aus der Einrichtung in Anspruch genommen werden, wenn das Kind in einer Einrichtung zur Betreuung von Frühgeborenen untergebracht ist.
Nicht nur die leibliche Mutter hat Anspruch auf den Mutterschaftsurlaub, sondern auch jener Arbeitnehmer, der das Kind wegen des Gesundheitszustandes oder Todes der Mutter anhand eines Gerichtsurteils oder einer vollstreckbaren Vormundschaftsanordnung pflegt.
Für die Dauer des Mutterschaftsurlaubes (bei der Erfüllung der Voraussetzungen für die Berechtigung) erhält der Arbeitnehmer Kleinstkinderbetreuungsgeld (CSED), falls er keinen Anspruch darauf hat, kann er ab dem Geburtsdatum Kinderbetreuungsbeihilfe (GYES) beantragen.
Vaterschafts- und Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub
Nach der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Regel hat der Vater bei der Geburt seines Kindes spätestens bis zum Ende des zweiten Monates nach der Geburt Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 10 Werktagen, welcher zu dem vom Vater gewünschten Zeitpunkt höchstens in zwei Teilen gewährt werden muss. Der Arbeitgeber darf die Gewährung des Vaterschaftsurlaubs auch dann nicht aufschieben, wenn ein außerordentlich wichtiges wirtschaftliches Interesse oder ein Grund vorliegt, der seinen Betrieb unmittelbar und schwerwiegend beeinträchtigt. Ebenfalls darf er den Urlaub nicht unterbrechen.
Auf die Vergütung für den Vaterschaftsurlaub beziehen sich besondere Regeln. Die Vergütung für die ersten 5 Werktage weicht von der Vergütung für die letzten 5 Tage ab. Für die ersten 5 Werktage des Vaterschaftsurlaubs werden 100%, ab dem 6. Werktag 40% des Abwesenheitsgeldes gezahlt.
Der Arbeitgeber kann das für die ersten 5 Werktage gezahlte Abwesenheitsgeld und die darauf erhobene Sozialabgabe vom Ungarischen Schatzamt rückerstattet bekommen.
Elternurlaub
Der Elternurlaub stellt eine neue Urlaubsart dar, welcher seit 2023 Teil der ungarischen Rechtsordnung ist. Der Arbeitnehmer hat bis zum 3. Lebensjahr seines Kindes Anspruch auf einen Elternurlaub von 44 Werktagen. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs ist, dass das Arbeitsverhältnis 1 Jahr lang bestehen muss.
Die Vergütung für den Elternurlaub ist gering. Der Arbeitnehmer hat für die Dauer des Elternurlaubs Anspruch auf 10% des Abwesenheitsgeldes, welcher noch um den Betrag des für diese Zeit gezahlten Kinderbetreuungsgeldes (GYED) oder der Kinderbetreuungsbeihilfe (GYES) vermindert werden muss.
Der Arbeitgeber gewährt den Elternurlaub zu dem vom Arbeitnehmer gewünschten Zeitpunkt. Der Arbeitnehmer muss seinen darauf bezogenen Anspruch mindestens 15 Tage vor dem Beginn des Urlaubs melden. Der Arbeitgeber darf die Gewährung des Elternurlaubs um mindestens 60 Tage aufschieben, wenn ein außerordentlich wichtiges wirtschaftliches Interesse oder ein Grund vorliegt, der seinen Betrieb unmittelbar und schwerwiegend beeinträchtigt. In diesem Fall muss er den Arbeitnehmer über den Grund der Aufschiebung schriftlich informieren. Im Weiteren muss er gleichzeitig dem Arbeitnehmer den von ihm empfohlenen neuen Zeitpunkt für die Urlaubsgewährung mitteilen. Der schon begonnene Elternurlaub darf vom Arbeitgeber nicht unterbrochen werden.
Gemeinsame Regeln beim Vaterschafts- und Elternurlaub:
- Diese Urlaubsarten müssen nicht im Jahr der Fälligkeit gewährt werden, sie können auch nächstes Jahr konsumiert werden (mit Rücksicht auf die Frist für die Inanspruchnahme)
- Beim Arbeitsverhältnis, das im Laufe des Jahres beginnt oder endet, muss nicht der anteilige Urlaub genommen werden, sondern der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den vollen Urlaub.
- Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird der nicht konsumierte Vaterschafts-oder Elternurlaub nicht in Geld abgelöst. Der Arbeitgeber stellt bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen Nachweis über die Dauer des gewährten Vaterschafts- oder Elternurlaubs (zusammen mit den Ausstiegsdokumenten) aus, welcher die vom früheren Arbeitgeber gewährten Tage auch beinhaltet. Somit kann es vermieden werden, dass der Arbeitnehmer einen Urlaub von mehr Tagen als gesetzlich bestimmt in Anspruch nimmt.
- Der Arbeitgeber darf weder während des Vaterschaftsurlaubs noch während des Elternurlaubs das Arbeitsverhältnis durch Kündigung auflösen.
Nicht bezahlter Urlaub
Der Arbeitnehmer hat bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres seines Kindes für Kinderbetreuungszwecke Anspruch auf nicht bezahlten Urlaub. Im Fall einer Adoption hat der Arbeitnehmer für 3 Jahre ab dem Datum des Beginns der Unterbringung in der Kinderbetreuung bzw. bei Kindern über 3 Jahre für 6 Monate Anspruch auf nicht bezahlten Urlaub. Der nicht bezahlte Urlaub muss zu dem vom Arbeitnehmer gewünschten Zeitpunkt gewährt werden.
Auf welche Leistungen haben die Eltern während der Dauer des für die Kinderbetreuungszwecke beantragten, nicht bezahlten Urlaubs Anspruch?
- Kinderbetreuungsgeld (GYED): ab dem Folgetag nach dem Ablauf der Zeit für das Kleinstkinderbetreuungsgeld und bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes; bei Zwillingsgeschwistern erhält der Arbeitnehmer es bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres der Kinder.
- Kinderbetreuungsbeihilfe (GYES): der Arbeitnehmer erhält sie ab dem Folgetag nach dem Ablauf der Zeit für das Kinderbetreuungsgeld und bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes; bei Zwillingsgeschwistern bis zum Ende des Jahres, in dem sie schulpflichtig werden (falls diese Frist im Fall von Zwillingsgeschwistern abweichend ist, dann bis zum späteren Zeitpunkt)
- bei der Betreuung von langzeiterkrankten bzw. schwer behinderten Kindern erhält der Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes eine Kinderbetreuungsbeihilfe, während deren Zahlung der Arbeitnehmer außer den Obenstehenden Anspruch auf nicht bezahlten Urlaub hat
- Adoptionsgeld bis zum 168. Tag nach dem Tag der Inobhutnahme des Kindes