Beschäftigung von Schülern und Studenten und Besteuerungsregeln bei ihrer Beschäftigung


Nach der Hauptregel darf nur jene Person ein Arbeitsverhältnis begründen, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Während der Schulferien darf aber auch jene Person Arbeitnehmer sein, die das 15. Lebensjahr vollendet hat und an einer Vollzeitausbildung beteiligt ist. Wenn der Schüler unter 18 Jahre alt ist, darf er nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters arbeiten. Bei jeder Form des Beschäftigungsverhältnisses ist eine Steueridentifikationsnummer erforderlich.

Bei der Feststellung der Löhne und Gehälter, die den Schülern und Studenten bezahlt werden, bzw. bei der Erfüllung der Meldepflicht muss der Arbeitgeber dieselben Regeln anwenden, die er bei der Beschäftigung von Personen, die keine Schüler oder Studenten sind, anwenden muss.

 

ARBEITSVERHÄLTNIS:

Arbeitsrechtliche Regeln

Wenn die Schüler ihre Funktionen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfüllen, dann müssen die Bestimmungen des ungarischen Arbeitsgesetzbuches (Mt.) angewendet werden, besonders die Regeln, die für junge Arbeitnehmer gesetzlich vorgeschrieben sind.

Schüler unter 18 Jahre gelten als junge Arbeitnehmer. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches, die sich auf die jungen Arbeitnehmer beziehen, müssen auch dann berücksichtigt werden, wenn der Schüler nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines Auftragsverhältnisses oder durch eine Schulgenossenschaft beschäftigt wird.

Junge Arbeitnehmer dürfen nicht zu Nachtarbeit oder außerordentlichen Arbeitszeiten (Überstunden) herangezogen werden. Außerdem darf die tägliche Arbeitszeit des jungen Arbeitnehmers höchstens 8 Stunden betragen. Wenn der Jugendliche mehrere Arbeitsverhältnisse hat, dann müssen die einzelnen Arbeitszeiten zusammengerechnet werden.

Jene Arbeitgeber, die einen Arbeitszeitrahmen anwenden, müssen damit rechnen, dass die jungen Arbeitnehmer nur in einen Arbeitszeitrahmen von einer Woche eingeteilt werden dürfen.

Die Gesundheit und Sicherheit von Jugendlichen bedürfen eines Schutzes von großer Bedeutung, deshalb beziehen sich spezielle Regeln auf die Arbeitspausen und täglichen Ruhezeiten. Falls die tägliche Arbeitszeit nach Einteilung mehr als viereinhalb Stunden beträgt, dann muss eine Arbeitspause von mindestens 30 Minuten den Jugendlichen gewährt werden. Wenn die tägliche Arbeitszeit nach Einteilung höher als 6 Stunden ist, dann muss eine Arbeitspause von mindestens 45 Minuten den Jugendlichen zur Verfügung stellen. Die tägliche Ruhezeit muss 12 Stunden erreichen.

Außer den obenstehenden speziellen Regeln beziehen sich die restlichen Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches natürlich auf die jungen Arbeitnehmer. Sie haben ebenfalls Anspruch auf Urlaubstage, jedoch müssen sie die Verpflichtungen, die sich aus ihrem Arbeitsverhältnis ergeben, genauso erfüllen wie die erwachsenen Arbeitnehmer.

 

Besteuerung:

Die Schüler und Studenten haben auch Anspruch auf den Mindestlohn/auf das Mindestgehalt bzw. den garantierten Mindestlohn/das garantierte Mindestgehalt. Der Arbeitgeber zieht vom Bruttolohn/Bruttogehalt die 15%ige Einkommensteuer (Lohnsteuer) ab, erklärt sie und führt sie ab.

Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die Jugendlichen unter 25 Jahre eine neue Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage (Ermäßigung der Jugendlichen unter 25 Jahre) in Anspruch nehmen, somit haben die Schüler und Studenten gleichfalls Anspruch auf diese Ermäßigung. Die Ermäßigung gilt für die Einkünfte, die in die konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage einbezogen sind, wie z.B. der Arbeitslohn/das Arbeitsgehalt, das Krankengeld, die Gewinnentnahme des Unternehmers, das Auftragsentgelt.

Das bedeutet, dass die Jugendlichen, die Anspruch auf die Ermäßigung haben, während der Anwartschaftszeit keine Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf die in die konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage einbezogenen Einkünfte bis zur Höhe des Monatsbetrags der Ermäßigung zahlen müssen. Der Monatsbetrag der Ermäßigung macht im Jahr 2024 576 601,- Forint aus. Der Arbeitgeber muss nach der Hauptregel bei Jugendlichen unter 25 Jahre die 15%ige Einkommensteuer (Lohnsteuer) nicht abziehen, erklären und abführen.

Die Schüler und Studenten, die im Arbeitsverhältnis stehen, gelten als Sozialversicherten, deshalb müssen sie den 18,5%igen SV-Beitrag zahlen, den der Arbeitgeber vom Bruttolohn/Bruttogehalt abzieht, erklärt und abführt.

Außer den Obenstehenden muss der Arbeitgeber die 13%ige Sozialsteuer auf den Bruttolohn/das Bruttogehalt zahlen.

SCHULGENOSSENSCHAFT:

Arbeitsrechtliche Regeln

Bei den Schülern und Studenten kommt es häufig vor, dass sie durch eine Schulgenossenschaft arbeiten. Die Beschäftigung durch eine Schulgenossenschaft ist eine solche atypische Form der Arbeit, bei deren das Rechtsverhältnis zwischen dem Schüler oder Studenten und der Schulgenossenschaft besteht, aber der Schüler oder Student arbeitet bei solchen Dritten, mit denen er nicht im Rechtsverhältnis steht.

Die rechtliche Besonderheit der Genossenschaft liegt darin, dass die natürlichen Personen als Mitglieder (im Fall einer Schulgenossenschaft die Schüler und Studenten) verpflichtet sind, einen persönlichen Beitrag für die Genossenschaft zu leisten. Im Allgemeinen ist es die Arbeit selbst, die sie bei solchen Dritten ausführen, die mit der Genossenschaft einen Vertrag abgeschlossen haben.

Die Beschäftigung durch eine Genossenschaft ist ein spezifisches, dem Auftragsverhältnis ähnliches Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis. Gerade deswegen schließt die Genossenschaft mit den Schülern und Studenten keine Arbeitsverträge ab bzw. gelten nur die folgenden außergewöhnlichen Regeln des Arbeitsgesetzbuches für die Schüler- und Studentenarbeit im Gegensatz zu einer herkömmlichen Beschäftigung.

Trotz der Tatsache, dass die Beschäftigung der Schüler und Studenten kein Arbeitsverhältnis begründet, haben die Schüler und Studenten ebenfalls Anspruch auf den Mindestlohn/das Mindestgehalt bzw. auf den garantierten Mindestlohn/das garantierte Mindestgehalt.

Die Arbeitspause ist gleich so lang wie bei den im Arbeitsverhältnis Beschäftigten und das Genossenschaftsmitglied hat auch Anspruch auf die tägliche Ruhezeit. Wenn die Dauer der Erledigung der Aufgaben des Mitglieds täglich mehr als 6 Stunden beträgt, hat es Anspruch auf eine tägliche Arbeitspause von 20 Minuten. Falls die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden überschreitet, hat es Anspruch auf eine weitere tägliche Arbeitspause von 25 Minuten. Dabei ist die schon oben erwähnte spezielle Regel auch gültig, gemäß deren das Mitglied Anspruch auf längere Arbeitspausen hat, wenn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Außer den Regeln, die sich auf die jungen Arbeitnehmer und den Schutz vom Arbeitslohn/Arbeitsgehalt beziehen, gelten die Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches, die die Arbeitnehmer schützen, nicht. Somit hat das Mitglied der Schulgenossenschaft keinen Anspruch auf Urlaubstage und Abfindung. Weder das Kündigungsverbot und noch die Kündigungsbeschränkungen dürfen angewendet werden.


Besteuerung:

Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass das Mitglied der Schulgenossenschaft hinsichtlich seiner genossenschaftlichen Beschäftigung kein Sozialversicherter wird, muss der 18,5%ige SV-Beitrag von seinem Bruttolohn/Bruttogehalt nicht abgezogen werden. Deswegen muss keine Sozialsteuer abgeführt werden.

Vom Bruttolohn/Bruttogehalt muss die Schulgenossenschaft die 15%ige Einkommensteuer (Lohnsteuer) abziehen, erklären und abführen.

Wenn der Jugendliche unter 25 Jahre als Mitglied der Schulgenossenschaft solche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, bei denen er die Ermäßigung von Jugendlichen in Anspruch nehmen kann, dann muss er während der Anwartschaftszeit monatlich bis 576 601,- Forint keine Einkommensteuer (Lohnsteuer) in Höhe von 15% bezahlen.


AUFTRAGSVERHÄLTNIS:

Für die Schüler und Studenten ist es auch möglich, in einem bürgerrechtlichen Rechtsverhältnis zu arbeiten. Sinngemäß gelten die Regeln des Arbeitsgesetzbuches für dieses Rechtsverhältnis nicht, sondern die Vorschriften des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die für den Auftragsvertrag maßgebend sind, müssen berücksichtigt werden. Die nach dem Auftragsvertrag erhaltene Vergütung gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit und ist damit steuerpflichtig.


Besteuerung:

Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) muss bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit auf das Einkommen erhoben werden, das um die Kosten vermindert wurde.

Im Gegensatz zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können Kosten gegen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit verrechnet werden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder die Basispauschalierung mit einem Pauschalsatz von 10% ohne Belege.

Der Steuersatz ist genauso 15%. Wenn der Jugendliche unter 25 Jahre die Voraussetzungen nach ungarischem EStG erfüllt, dann muss er während der Anwartschaftszeit monatlich bis 576 601,- Forint keine Einkommensteuer (Lohnsteuer) abführen.

Bei einem Auftragsverhältnis wird der Schüler oder Student nicht automatisch Sozialversicherter. Die Voraussetzung für das Sozialversicherungsverhältnis ist es, dass die monatlichen Einkünfte des Schülers oder des Studenten 30% des am ersten Tag des betroffenen Monats gültigen Mindestlohnes/Mindestgehalts bzw. nach Kalendertagen gerechnet das Dreißigstel dieses Betrags erreichen müssen. Im Jahr 2024 machte der Mindestlohn/das Mindestgehalt 266 800,- Forint aus, davon 30% sind 80 040- Forint. Wenn der Schüler oder Student nicht im ganzen Monat arbeitet, dann muss die tägliche Vergütung 2 668,- Forint erreichen, damit er sozialversichert wird.

Wenn das Sozialversicherungsverhältnis begründet wird, muss der Schüler oder Student den 18,5%igen SV-Beitrag zahlen. Der SV-Beitrag wird auch in diesem Fall vom Arbeitgeber abgezogen, erklärt und abgeführt. Wenn die monatliche Vergütung der Schüler oder Student, die in sonstigem auf Arbeit gerichtete Rechtsverhältnis stehen, 30% des am ersten Tag des betroffenen Monats gültigen Mindestlohnes/Mindestgehalts nicht erreicht, dann wird kein Sozialversicherungsverhältnis begründet, deshalb muss er keinen SV-Beitrag zahlen.

Der Schüler oder Student muss bis zum 20. Mai im Folgejahr nach dem betroffenen Jahr eine Einkommensteuererklärung sowohl über die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit als auch über die Einkünfte aus selbständiger Arbeit einreichen. Die Steuererklärung muss auch dann erstellt werden, wenn jemand das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die ungarische Steuerbehörde (NAV) erstellt den Entwurf der Einkommensteuererklärung auch für sie. Bei Minderjährigen darf der gesetzliche Vertreter den Entwurf der Steuererklärung durchlesen und freigeben.


VEREINFACHTE BESCHÄFTIGUNG:

Der Schüler oder Student kann auch in vereinfachter Beschäftigung arbeiten, jedoch nur in den Bereichen und für die Dauer, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Ein vereinfachtes Beschäftigungsverhältnis kann in den folgenden Bereichen begründet werden:

  • landwirtschaftliche Arbeit, darüber hinaus touristische Saisonarbeit oder
  • Gelegenheitsarbeit.

Bei Gelegenheitsarbeit dürfen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • für insgesamt höchstens 5 aufeinanderfolgenden Kalendertage,
  • für insgesamt höchstens 15 Kalendertage innerhalb eines Kalendermonats
  • für insgesamt höchstens 90 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit begründen.


Besteuerung:

Bei vereinfachter Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber die Abgaben. Der Schüler oder Student muss keinen SV-Beitrag oder keine Einkommensteuervorschüsse abführen. Die Person in vereinfachter Beschäftigung gilt nicht als Vollversicherte. Sie hat ausschließlich Anspruch auf Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Die Gegenleistung der in dieser Beschäftigung ausgeführten Arbeit gehört zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Schüler oder Student muss nur dann seine Einkünfte aus vereinfachter Beschäftigung in der Einkommensteuererklärung angeben, wenn die Höhe seiner Einkünfte aus vereinfachter Beschäftigung den Steuerfreibetrag überschreitet.

Die vom Arbeitgeber zu zahlende Abgabe ist an den Mindestlohn/an das Mindestgehalt gebunden, der/das am ersten Tag des betroffenen Monats gültig ist, und muss je nach Arbeitnehmer für jeden Kalendertag des Beschäftigungsverhältnisses bezahlt werden:

- bei Gelegenheitsarbeit beträgt sie 1% des am ersten Tag des Monats gültigen Mindestlohnes/Mindestgehalts, d.h. 2 700,- Forint,

- bei landwirtschaftlicher Arbeit und touristischer Saisonarbeit beträgt sie 0,5% des am ersten Tag des Monats gültigen Mindestlohnes/Mindestgehalts, d.h. 1 300,- Forint,

- bei Statisten in der Filmindustrie macht sie 3% des am ersten Tag des Monats gültigen Mindestlohnes/Mindestgehalts, d.h. 8 000,- Forint aus.

Der Arbeitgeber muss die Abgabe bis zum 12. Tag des Folgemonats nach dem Beschäftigungsmonat erklären und auf 100 Forint gerundet bezahlen.


ARBEITSSCHUTZ:

Im Gegensatz zum Arbeitsgesetzbuch deckt das Arbeitsschutzgesetz alle organisierten Arbeitsverhältnisse ab, unabhängig davon, in welcher Form die Arbeit ausgeführt wird. Deswegen müssen die einzelnen Vorschriften des Arbeitsschutzes auch bei der Schüler- und Studentenarbeit berücksichtigt werden, somit vor allem die Bereitstellung der entsprechenden Schutzmittel und Schutzkleidung bzw. die Gewährleistung der gesunden und sicheren Arbeitsbedingungen.

Außerdem ist es wichtig, dass die Arbeitsfähigkeitsuntersuchung auch bei der Schüler- und Studentenarbeit nicht unterlassen werden darf. Die Unterlassung dieser Untersuchung ist nur bei vereinfachter Beschäftigung möglich.

Der Arbeitgeber, Auszahler ist verpflichtet, dem Schüler oder Studenten bei der Auszahlung eine Bestätigung über den ausbezahlten Betrag, den abgezogenen Einkommensteuervorschuss, die individuellen Zuschüsse bzw. den SV-Beitrag zu geben. Bis zum 31. Januar im Folgejahr nach dem betroffenen Steuerjahr muss er auch dem Schüler oder Studenten eine zusammenfassende Bestätigung für das Steuerjahr (M30) übermitteln.