Nach der Datenlieferung vor der Datenlieferung im Bereich der Verrechnungspreise- Wer ist betroffen?
Wer ist von der Pflicht zur Datenlieferung betroffen?
Die Pflicht zur Datenlieferung sowie zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation besteht in dem Fall, wenn der Steuerpflichtige als Körperschaftsteuerpflichtige eine Wirtschaftsgesellschaft ist, die nach dem Gesetz über kleine und mittlere Unternehmen (unter Berücksichtigung der Daten auf Konzernebene) mindestens als ein Mittelunternehmen gilt, oder eine in der Körperschaftsteuergesetz genannte weitere Organisation ist und im geprüften Geschäftsjahr mit seinem verbundenen Unternehmen einen Geschäftsvorfall abgewickelt hat, dessen marktüblichen Nettowert 100 Mio. HUF übersteigt. Bei der Ermittlung des Transaktionswertes verlangt die ungarische Regelung eine angemessene Sorgfaltspflicht. Die Leistungswerte, die als Gruppe behandelt werden können, müssen gemeinsam berücksichtigt werden.
Gewisse Geschäftsvorfälle sind aus vom Transaktionswert abweichenden Gründen von der Aufzeichnungspflicht befreit, bezüglich dieser ändert sich auch die Pflicht zur Datenlieferung gemäß den Folgenden:
Geschäftsvorfall | Pflicht zur Datenlieferung |
Geschäftsvorfall, der aufgrund eines Vertrags abgewickelt wurde, der mit einer Privatperson nicht als Einzelunternehmer abgeschlossen wurde | beschränkt |
Solcher Geschäftsvorfall, bezüglich dessen der Fremdvergleichspreis im Rahmen des Beschlusses ermittelt wurde, der vom Minister für Steuerpolitik oder vom staatlichen Steuer- und Zollamt ausgegeben wurde (unter Bestehen der in den Beschluss erfassten Tatsachen und während der Gültigkeitsdauer des Beschlusses) | unbeschränkt |
Weiterbelastung der Gegenwerte von Dienstleistungen, Produktverkäufen an das verbundene oder an die verbundenen Unternehmen in unveränderter Höhe bzw. unverändertem Wert (Kostenweiterbelastung aufgrund der Rechnungen von unabhängigen Parteien) | beschränkt |
Unentgeltliche Übergabe und Übernahme von Geldmitteln | beschränkt |
Börsengeschäfte nach dem Kapitalmarktgesetz | keine |
Geschäftsvorfälle, die in einem bestimmten Betrag zu behördlich festgesetzten Preisen oder zu in den Rechtsvorschriften individuell festgesetzten Preisen abgewickelt werden | keine |
Welche Daten erhält die Steuerbehörde?
Die Datenlieferung mit unbeschränktem Inhalt umfasst Daten, die in den Verrechnungspreisdokumentationen enthalten sind, solche kurze, quantifizierbare Daten, die aus IT-Sicht auch leicht verwaltet werden können. Dazu gehört die Angabe der Bezeichnung des Geschäftsvorfalls, die, falls möglich, darauf hinweist, welche Funktionen der Steuerpflichtige bei der Transaktion ausübt, welche Risiken er trägt und an welcher Seite der Transaktion er beteiligt ist, z.B. die Ausführung einer Lohnfertigung, die Ausführung einer Auftragsfertigung, die Inanspruchnahme von Low-Risk-Distribution. Darüber hinaus wurde der Inhalt der Datenlieferung für das Geschäftsjahr 2023 darum ergänzt, dass es angegeben werden muss, ob der Steuerpflichtige oder sein verbundenes Unternehmen von den am Geschäftsvorfall beteiligten Parteien diejenige ist, aus deren Sicht die Gewährleistung des Fremdvergleichsgrundsatzes in der Verrechnungspreisdokumentation dargestellt wird (wer ist die getestete Partei), sofern dies für die gewählte Prüfungsmethode relevant ist.
Für die Produktions-, Vertriebs und Dienstleistungstätigkeiten und, soweit möglich, für sonstige Transaktionen muss der Tätigkeitscode angegeben werden, der die Transaktion am besten kennzeichnet.
Im Rahmen der Datenlieferung müssen im Weiteren der tatsächlich verrechnete Nettogegenwert der Transaktion, aufgegliedert nach verbundenen Unternehmen, und der nach dem Vorzeichen richtige Betrag jener Änderung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage, die zur Leistung im betroffenen Wirtschaftsjahr gehört, angegeben werden.
In der Körperschaftssteuererklärung sind die vorrangig angewandte Methode zur Bestimmung des Fremdvergleichspreises und, wenn diese Methode die Wiederverkaufs-, Kostenaufschlags- oder Nettomargenmethode ist, der Rentabilitätskennzahl (z.B. betriebsertragsanteilige oder betriebsaufwandsanteilige Betriebsergebnis) anzugeben. Wird eine Dienstleistungstätigkeit ausgeübt oder eine Lizenzvergabe, Lizenzierung, Franchising durchgeführt und ist die Preisvergleichsmethode anwendbar, so muss die Grundlage für die Dienstleistungsgebühr oder die prozentuale Lizenzgebühr angegeben werden, wobei es sich um die Netto- oder Bruttoumsatzerlöse, das Ergebnis der Betriebs- oder Geschäftstätigkeit oder eine andere Grundlage handeln kann. Bei Finanzgeschäften, falls die Preisvergleichsmethode anwendbar ist, muss der Referenzzinssatz oder der Festzinssatz aufgeführt werden.
Die Datenlieferung umfasst auch Informationen über den Rechnungslegungsstandard, der von jener Partei angewendet wird, aus deren Sicht die Transaktion geprüft wird (die sog. "getestete Partei") oder deren Finanzdaten bei der Festlegung der Grundlage für die Lizenz- oder Dienstleistungsgebühr berücksichtigt werden.
In der Körperschaftssteuererklärung muss auch der fremdübliche Wert oder die Bandbreite von fremdüblichen Werten der Rentabilitätskennzahl, der prozentualen Lizenzgebühr, der (prozentualen) Dienstleistungsgebühr, des Zinsaufschlags oder des Gesamtzinssatzes angegeben werden. Im Fall eines Einzelpreises muss der Stückpreis oder die Bandbreite der fremdüblichen Preise, bzw. die Bezeichnung der Einheit aufgeführt werden. Zusätzlich müssen die tatsächlich verrechneten Werte zusammen mit der angewandten Änderung der Steuerbemessungsgrundlage angegeben werden.
Die Datenlieferung mit beschränktem Inhalt umfasst die Bezeichnung des Geschäftsvorfalls, den Geschäftsvorfall kennzeichnenden Tätigkeitscode, die Angaben der am Geschäftsvorfall beteiligten verbundenen Parteien, die verrechneten Beträge und die eventuellen Änderungen der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage.
Aus welchen Quellen dürfen die Daten stammen, die zur Ermittlung des Fremdvergleichspreises verwendet werden? Worauf muss man achten?
Abhängig davon, mit welcher Methode die Erfüllung des Fremdvergleichsgrundsatzes in der Verrechnungspreisdokumentation geprüft werden kann, können sog. interne Vergleichsdaten, die beim Steuerpflichtigen oder verbundenen Unternehmen, d.h. innerhalb der Unternehmensgruppe verfügbar sind, oder, wenn es keine solchen Vergleichsdaten gibt, externe Vergleichsdaten verwendet werden. Die externen Vergleichsdaten sind öffentlich zugängliche, von der Steuerbehörde kontrollierbare, typischerweise in einer Datenbank gespeicherte Daten. Falls der Steuerpflichtige eine Datenbankabfrage durchführt, um den Fremdvergleichsgrundsatz zu überprüfen, und die Angaben von vergleichbaren Unternehmen berücksichtigt, ist die die Suche nach Vergleichswerten in Datenbanken mindestens alle 3 Jahre zu wiederholen, die Finanzangaben der ausgewählten Vergleichsunternehmen müssen mindestens jährlich aktualisiert werden.
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die Steuerbehörde auch in dem Fall die Aktualisierung der Finanzangaben verlangt, wenn die Unternehmensgruppe die Datenbankabfrage zentral durchführt oder durchführen lässt!
Im Weiteren ist es wichtig, dass in dem Fall, wenn externe Vergleichsdaten verwendet werden, die aus einer öffentlich zugänglichen, von der Steuerbehörde kontrollierbaren Datenbank oder aus anderen, öffentlich zugänglichen, von der Steuerbehörde kontrollierbaren Quellen stammen, darf der sog. Interquartilsbereich der Bandbreite, die aus der erhaltenen Stichprobe ermittelt wurde, als akzeptierbaren Teil der Fremdvergleichsbandbreite angesehen werden.
Wie verwendet die Steuerbehörde die Daten?
Die Steuerbehörde verfügt über Informationen über die Steuerpflichtigen und ihre Geschäftsvorfälle aus zahlreichen Datenquellen, einschließlich der internationalen und der inländischen Datenlieferung. Ihr geeignetes, ständig entwickeltes Toolkit ermöglicht, die Daten schnell und effizient zu analysierten, zu dem die Benutzung der künstlichen Intelligenz und die maschinellen Lernprozesse beitragen. Die Steuerbehörde kann diese Mittel sowohl bei der Auswahl als auch bei der Betriebsprüfung effizient einsetzen, um risikobehaftete Steuerpflichtigen und Geschäftsvorfälle zu identifizieren, aber sie konzentrieren sich auch auf spezielle Themen wie z.B. die Automobil-, Pharmaindustrie, Steuerpflichtige, die Verluste realisieren oder außergewöhnlich niedrige Rentabilität erreichten, immaterielle Vermögensgegenstände, Geschäftsumstrukturierungen und Finanztransaktionen. Aufgrund der verschiedenen Datenbanken, die der Steuerbehörde zur Verfügung stehen, können auch jene ungarischen Tochtergesellschaften leicht identifiziert werden, die zur selben Unternehmensgruppe gehören, deren gemeinsame und koordinierte Prüfung den Teil des Prüfungsplans für das Jahr 2024 bildet.
Darüber, warum es empfehlenswert ist, die Erfüllung des Fremdvergleichsgrundsatzes schon im Laufe des Jahres zu prüfen, können Sie in unserem nächsten Newsletter lesen.