Globale Mindeststeuer (inländische Ergänzungssteuer)
Das Gesetz Nr. LXXXIV von 2023 über zusätzliche Steuern zur Gewährleistung des globalen Mindeststeuersatzes und die damit verbundenen Änderungen bestimmter Steuergesetze trat am 31. Dezember 2023 in Kraft.
Ziel der Einführung der globalen Mindeststeuer ist es, den Steuerwettbewerb zwischen den Länder einzuschränken, Steuervermeidung zu reduzieren und Steuertransparenz zu gewährleisten. Die neue Regelung erlegt die Mitglieder multinationaler Unternehmensgruppen sowie großer inländischer Unternehmensgruppen zur Zahlung einer Zusatzsteuer, auf, dass die tatsächliche Steuerbelastung der Unternehmensgruppe den globalen Mindeststeuersatz von 15 Prozent erreicht.
SUBJEKTE DER GLOBALEN MINDESTSTEUER UND MELDEPFLICHT
Die Regelung gilt für in Ungarn ansässige Mitglieder multinationaler Unternehmensgruppen sowie großer inländischer Unternehmensgruppen bei denen der konsolidierte Jahresumsatz der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier dem Steuerjahr unmittelbar vorangegangenen Steuerjahre 750 Millionen Euro erreicht oder überschreitet.
Wenn das inländische Gruppenmitglied im Steuerjahr 2024 der Ergänzungssteuer unterliegt, besteht die erste wesentliche Verpflichtung darin, innerhalb von 12 Monaten ab dem Beginn des Steuerjahres 2024, also bis zum 31.12.2024 für Steuerzahler mit einem Wirtschaftsjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, eine Anmeldung bei der ungarischen Steuerbehörde durchzuführen. Wichtig ist, dass die Meldepflicht auch für Unternehmen gilt, die grundsätzlich der globalen Mindeststeuer unterliegen, aber unter bestimmten Bedingungen von der Zahlung der globalen Mindeststeuer befreit sind.
Formular
Die Meldepflicht kann elektronisch über die Formulare GLOBEA (über die Steuerpflicht im Zusammenhang mit den Ergänzungssteuern zur Sicherstellung des globalen Mindeststeuersatzes sowie zu bestimmten Daten der Unternehmensgruppe) und GLOBEM (Anmeldung des Gruppenträgers zur Ermittlung der Daten der inländischen Gruppenmitglieder erfüllt werden.
Im Formular müssen die Daten der obersten Muttergesellschaft (Name, Ansässigkeitsland, Steuernummer, EU-Steuernummer) sowie die Daten des inländischen Gruppenmitglieds angegeben werden. Darüber hinaus muss erklärt werden, ob die oberste Muttergesellschaft oder das betreffende Gruppenmitglied für das betreffende Jahr eine Datenmeldung bzw. eine Ergänzungssteuererklärung einreichen wird.
I. ZAHLUNG DER GLOBALEN MINDESTSTEUER
Das Grundprinzip der globalen besteht darin, dass, wenn die Mitglieder einer Unternehmensgruppe in einem bestimmten Land die effektive Mindeststeuerbelastung von 15 % nicht erreichen, die Differenz, d. h. die Ergänzungssteuer von einem der Länder eingezogen werden muss. Die Regelung legt eine Reihenfolge fest:
- Erstens ist das Land der unterbesteuerten Tochtergesellschaft berechtigt, die ergänzende Steuer in Form der sogenannten Qualified Domestic Top-Up Tax (anerkannte inländische Ergänzungssteuer, QDMTT) zu erheben.
- Wenn dies nicht geschieht, erhebt das Land der Muttergesellschaft die Steuer gemäß der Income Inclusion Rule (IIR).
- Schließlich, wenn die Ergänzungssteuer gemäß den obigen Regeln nicht erhoben werden kann, erfolgt die Steuererhebung gemäß der sog. Undertaxed Payments Rule (UTPR).
Im Falle Ungarns ist die anerkannte inländische Ergänzungssteuer besonders wichtig, da aufgrund des Körperschaftsteuersatzes von 9 % eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass die inländischen Tochtergesellschaften multinationaler Unternehmen den Mindeststeuersatz von 15 % nicht erreichen. Bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes können jedoch die erfassten Steuern berücksichtigt werden. Zu den erfassten Steuern gehören insbesondere (aber nicht ausschließlich) die Körperschaftsteuer, die lokale Gewerbesteuer, die Ertragsteuer der Energieversorger und der Innovationsbeitrag.
Das inländische Gruppenmitglied oder der Gruppenträger, der im Namen des Gruppenmitglieds handelt, ist verpflichtet:
- die anerkannte inländische Ergänzungssteuervorauszahlung für das Steuerjahr festzusetzen, zu erklären und zu zahlen. Dies muss auf dem von der ungarischen Steuerbehörde bereitgestellten Formular erfolgen und bis zum 20. Tag des elften Monats nach dem letzten Tag des Steuerjahres erfüllt werden. Die Höhe der Vorauszahlung entspricht dem Betrag der anerkannten zusätzlichen inländischen Steuer, die voraussichtlich für das Steuerjahr fällig wird.
- die Ergänzungssteuererklärung für das Steuerjahr auf dem von der ungarischen Steuerbehörde bereitgestellten Formular einzureichen und Daten zu übermitteln. Die Erklärung zur Ergänzungssteuer muss spätestens 15 Monate nach dem letzten Tag des betroffenen Steuerjahres bei der ungarischen Steuerbehörde eingereicht werden, und die Ergänzungssteuer muss ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt werden. Im ersten Übergangsjahr beträgt die Frist 18 Monate.
II. STEUERBEFREIUNGEN
Das Gesetz sieht mehrere Befreiungen im Zusammenhang mit der inländischen Ergänzungssteuer vor, die genauen Regelungen werden jedoch in einer separaten Regierungsverordnung festgelegt.
Substanzbasierter (Substance-based Income Exclusion, SBIE): Jährlich wählbare Befreiung, die anhand von Lohnkosten und materiellen Vermögenswerten ermittelt wird und eine tatsächliche wirtschaftliche Präsenz sowie das Vorhandensein von personellen und materiellen sachlichen Voraussetzungen voraussetzt.
Fünfjährige Anfangsbefreiung: Diese Regelung ermöglicht es in zwei Fällen, die in Ungarn zu zahlende Ergänzungssteuer auf null zu reduzieren:
- Wenn die internationale Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase in höchstens sechs Ländern präsent ist und der Buchwert der wesentlichen Sachanlagen bei den anderen Mitgliedern der Gruppe 50 Millionen Euro nicht überschreitet.
- Große inländische Unternehmensgruppen, die nur aus ungarischen Mitgliedern bestehen, können ebenfalls die fünfjährige Anfangsbefreiung genießen, ab dem Jahr, in dem sie erstmals unter das Gesetz fallen.
De-Minimis-Test: Diese Befreiung kann jährlich gewählt werden, wenn der durchschnittliche anerkannte Umsatz aller in Ungarn ansässigen Gruppenmitglieder weniger als 10 Millionen Euro beträgt und das durchschnittliche anerkannte Ergebnis negativ oder unter 1 Million Euro liegt. Die Indikatoren müssen im Durchschnitt über drei Jahre (das betreffende Steuerjahr und die beiden vorangehenden Steuerjahre) geprüft werden.
Befristete CbCR-Befreiungen „Safe Harbour“: Gemäß den OECD-Richtlinien können diese vorübergehenden Befreiungen drei Jahre lang angewendet werden, wobei die Unternehmen auf Basis der Daten des länderbezogenen Berichts, der Teil der Verrechnungspreisdokumentation der Unternehmensgruppe ist, durch vereinfachte Berechnungen von der Ergänzungssteuer befreit werden. Diese sind der „De-Minimis-Test“, der vereinfachte effektive Steuersatztest und der Routinegewinntest. •
- De-Minimis-Test: Diese Befreiung kann jährlich gewählt werden, wenn der durchschnittliche anerkannte Umsatz aller in Ungarn ansässigen Gruppenmitglieder weniger als 10 Millionen Euro beträgt und das durchschnittliche anerkannte Ergebnis negativ oder weniger als 1 Million Euro ist.
- Vereinfachter effektiver Steuersatztest (ETR): Diese Befreiung kann gewählt werden, wenn das Verhältnis dem im Konzernabschluss ausgewiesenen Ertragssteueraufwand zum im länderbezogenen Bericht ausgewiesenen Ergebnis vor Steuern 15 % erreicht (im Steuerjahr 2024).
- • Routinegewinn-Test: Ein Gruppenmitglied kann von der Zahlung der Ergänzungssteuer befreit werden, wenn der Betrag der Gewinnentnahme auf Basis wirtschaftlicher Präsenz der ungarischen Gruppenmitglieder das im Country-by-Country Bericht ausgewiesene Ergebnis vor Steuern für Ungarn erreicht oder überschreitet.
Im nächsten Abschnitt werden wir die Meldepflicht im Zusammenhang mit dem CbC Report der Teil der Verrechnungspreisdokumentation ist, erläutern.
COUNTRY-BY-COUNTRY REPORT
Im Sinne des laut OECD-Verrechnungspreisleitlinien anzuwendenden dreistufigen Dokumentationsansatzes sind die drei Stufen der Dokumentation das Master File, das Local File und der Country-by-Country Report. Das Master File enthält auf die Unternehmensgruppe bezogene Informationen, im Local File sind detaillierte Informationen zu spezifischen konzerninternen Geschäftsvorfällen der einzigen Steuerpflichtigen anzugeben. Der Country-by-Country Report fasst die Informationen über die globale Allokation der Erlöse der Unternehmensgruppe und über die bezahlten Steuern zusammen, ergänzt mit den auf die geographische Lage der Ausführung der Tätigkeit bezogenen Kennzahlen und ermöglicht den Steuerbehörden dadurch eine Risikobewertung auf einer oberen Ebene und die Erstellung von statistischen Auswertungen.
Im Sinne der ins ungarische Rechtssystem implementierten Regelungen über den automatischen Informationsaustausch hinsichtlich des länderbezogenen Berichtes können beim Steuersubjekt zwei Sorten von Verpflichtungen entstehen:
- als oberste Muttergesellschaft, ausgewähltes Unternehmen oder für Datenleistung verpflichtetes Unternehmen besteht die Pflicht zur Erstellung des Berichtes, oder
- Anmeldepflicht darüber, welches Gruppenmitglied den Report einreicht.
Pflicht zur Einreichung des Country-by-Country Reports:
Diejenigen multinationalen Unternehmensgruppen sind zur Übermittlung des Reportes verpflichtet, bei denen die konsolidierten Umsatzerlöse den Grenzwert von 750 Millionen EUR oder dem Grenzwert entsprechende HUF-Summe gerechnet mit dem Durchschnittskurs der Ungarischen Nationalbank für Januar 2015 überschreiten, berücksichtigt den konsolidierten Bericht des Jahres vor dem mit Datenleistungspflicht betroffenen Jahr. Wenn der Sitz der obersten Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe sich außer Ungarn befindet, dann muss zur Berechnung des Schwellenwertes von 750 Millionen EUR, die in lokale Währung umgerechnete Summe berücksichtigt werden.
Ungarische Gesellschaften sind grundsätzlich dann zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes verpflichtet, wenn sie als steuerlich in Ungarn ansässige oberste Muttergesellschaft angesehen werden.
Die oberste Muttergesellschaft kann unter bestimmten Bedingungen ein Gruppenmitglied zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes im Namen der Unternehmensgruppe als ausgewählte Organisation angeben.
Das ungarische Gruppenmitglied kann zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes auch dann verpflichtet sein, wenn in der Unternehmensgruppe keine Gesellschaft es gibt, die die Übermittlungspflicht erfüllen würde.
Das ungarische Mitglied der zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes verpflichteten Unternehmensgruppe, welches selbst nicht zur Einreichung des länderbezogenen Berichtes verpflichtet ist, muss im Formular für Anmeldung der Änderungen sowohl für das ungarische steuerliche Gruppenmitglied als auch für das multinationale Unternehmen Mindestangaben melden.
Die Anmeldung muss jährlich erfolgen, auch wenn die Angaben sich im Vergleich zum Vorjahr nicht ändern.
Wenn die angemeldeten Daten sich zwischenzeitlich ändern, müssen die Änderungen der Steuerbehörde innerhalb 30 Tage mitgeteilt werden.
Die Friste und die zur Anmeldung nötigen Formulare sind in der folgenden Tabelle aufgelistet:
Verpflichteter | Pflicht | Formular | Frist der Datenleistung |
Oberste ungarische Muttergesellschaft oder zur Datenleistung ausgewählte ungarische Gesellschaft, zur Datenleistung verpflichtete ungarische Gesellschaft | Übermittlung des länderbezogenen Berichtes | 23CBC | innerhalb 12 Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres (für Gesellschaften mit Stichtag am 31. Dezember für das Geschäftsjahr 2023: 31. Dezember 2024) |
Ungarisches Gruppenmitglied | Anmeldepflicht | 24T201T | letzter Tag des Geschäftsjahres (für Gesellschaften mit Stichtag am 31. Dezember für das Geschäftsjahr 2024: 31. Dezember 2024) |
Die Steuerbehörde teilt die während der Anmeldung erhaltenen Informationen binnen 15 Monate mit den Behörden der Staaten mit, in denen andere Gruppenmitglieder sich befinden.
STRAFBESTIMMUNGEN:
Die Steuerbehörde kann bei Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung der Meldepflicht im Zusammenhang mit der globalen Mindeststeuer eine Geldstrafe von fünf Millionen Forint verhängen. Bei Nichterfüllung, verspäteter, unvollständiger, fehlerhafter oder unwahrer Erfüllung der Erklärungspflicht zur globalen Mindeststeuer kann eine Geldstrafe von zehn Millionen Forint verhängt werden.
Im Zusammenhang mit dem länderbezogenen kann für die Versäumung, verspätete, fehlerhafte, nicht wahrheitsgemäße oder mangelhafte Erfüllung der Datenleistungs-, Anmeldepflicht oder Pflicht zur Anmeldung der Änderungen kann eine Strafe von bis zu 20 Millionen HUF erhoben werden.