AUSZUG AUS DEN ÄNDERUNGEN DER STEUERGESETZE IM VERLAUF DES JAHRES 2024 UND IM JAHR 2025


Änderung des Mindestlohnes/Mindestgehalts und der Arbeitgeberabgaben:

In der Verordnung 394/2024 (XII.12.) wurde der/das ab dem 01.01.2025 anzuwendende Mindestlohn/Mindestgehalt veröffentlicht:


Jahr 2024

Steigerungssatz

Jahr 2025

Mindestlohn/Mindestgehalt

266 800 HUF

9 %

290 800 HUF

Garantierter/s Mindestlohn/Mindestgehalt

326 000 HUF

7 %

348 800 HUF

 

Einkommensteuer

Der Umfang und die Verwendbarkeit der Lohn- und Gehaltsnebenleistung werden im Jahr 2025 folgendermaßen erweitert:

Széchenyi-Erholungskarte (SZÉP-Karte)

Leistungen auf die SZÉP-Karte können vorübergehend auch für Zwecke der Wohnungsrenovierung verwendet werden.

Grenzwert: 50% der Gesamtsumme des auf der SZÉP-Karte zum 01.01.2025 aufgezeichneten Rahmenbetrags für Erholung und der im Jahr 2025 bis zur Verwendung auf das Konto überwiesenen Unterstützung.

Der jährliche Rahmenbetrag für Erholung bleibt netto 450 000 HUF pro Jahr und wird weiterhin als Lohn- und Gehaltsnebenleistung versteuert.

 

Aktive Ungarn

Innerhalb der SZÉP-Karte wurde ein neues Unterkonto, das Unterkonto „Aktive Ungarn“ erstellt.

Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer 120 000 HUF pro Jahr als Lohn- und Gehaltsnebenleistung auf dieses Unterkonto überweisen, wenn sein Arbeitsverhältnis im ganzen Jahr besteht. Die Leistung in Höhe von 120 000 HUF darf noch außer dem Rahmenbetrag für Erholung im Wert von 450 000 HUF gegeben werden und ist vom Rahmenbetrag für Erholung unabhängig.

Wenn das Arbeitsverhältnis nicht im ganzen Jahr besteht, dann darf der auf die Kalendertage umgerechnete Betrag geleistet werden, außer wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund des Todes der Privatperson endet.

Die Leistung über 120 000 HUF wird als einzelner bestimmter Bezug versteuert.

 

Unterstützung für Wohnungszwecke

Der Umfang der Lohn- und Gehaltsnebenleistungen wird um eine neue Unterstützung für Wohnungszwecke erweitert, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unter 35 Jahren als Unterstützung für die Mietkosten der Wohnung oder die Tilgung eines Kredits für Wohnungszwecke gewähren kann.

Das Gesetz schreibt vor, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Miet- oder Kreditvertrag vorlegen muss.

 

Der Rahmenbetrag der Unterstützung für Wohnungszwecke:

  • 1 800 000 HUF/Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers im ganzen Jahr besteht,
  • der anteilige Betrag von 1 800 000 HUF/Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis nicht im ganzen Jahr besteht,
  • wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres das 35. Lebensjahr vollendet, kann die Unterstützung zum letzten Mal in dem Monat gewährt werden, in dem er dieses Alter erreicht, und der jährliche Rahmenbetrag beträgt ein Zwölftel von 1 800 000 HUF multipliziert mit der Anzahl der Monate, in denen der Arbeitnehmer anspruchsberechtigt ist,
  • 1 800 000 HUF/Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund des Todes der Privatperson endet.

 

Der Betrag der über den Rahmenbetrag hinausgehenden Unterstützung für Wohnungszwecke ist als einzelner bestimmter Bezug steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber ist im Zusammenhang mit der Unterstützung für Wohnungszwecke zur Datenlieferung verpflichtet. Die Identifikationsdaten der Immobilie und der Zweck der Unterstützung müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres nach dem betroffenen Steuerjahr an die Steuerbehörde übermittelt werden.

 

Wenn der Betrag der von der Privatperson in Anspruch genommenen Unterstützung für Wohnungszwecke höher ist als der Betrag der Mietkosten der Wohnung oder der Kredittilgung, der sie belastet und von ihr nachweislich bezahlt wurde, dann muss die Privatperson in der Einkommensteuererklärung für das betroffene Steuerjahr 50% des den Rahmenbetrag übersteigenden Betrags als Differenzstrafe angeben und als Einkommensteuer zahlen.

 

Die Lohn- und Gehaltsnebenleistungen und die einzelnen bestimmten Bezüge werden nach den zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Vorschriften besteuert, ihre Abgaben sind im Vergleich zu den Vorjahren unverändert.

 

Bei Lohn- und Gehaltsnebenleistungen: Nettobetrag der Leistung x (15 % ESt + 13 % Sozialabgabe) = 28 %

Bei einzelnen bestimmten Bezügen: (Nettobetrag der Leistung x 1,18) x (15 % ESt + 13 % Sozialabgabe) = 33,04 %

 

Die Melde- und Zahlungspflichten für die einzelnen bestimmten Bezüge und die Lohn- und Gehaltsnebenleistungen bleiben unverändert.

(tritt am 01.01.2025 in Kraft)


Begünstigung bei der Steuerbemessungsgrundlage für Familien:

Die Begünstigung bei der Steuerbemessungsgrundlage für Familien wird in Abhängigkeit von der Zahl der Unterhaltsberechtigten pro Unterhaltsberechtigten und pro Anspruchsmonat in zwei Stufen auf das Doppelte erhöht. Dies erfolgt folgendermaßen:

 

bis zum 30.06.2025

von 01.07.2025 bis 31.12.2025

ab dem 01.01.2026

bei einem Unterhaltsberechtigten

66 670 HUF

100 000 HUF

133 340 HUF

bei zwei Unterhaltsberechtigten

133 330 HUF

200 000 HUF

266 660 HUF

bei drei oder mehr Unterhaltsberechtigten

220 000 HUF

330 000 HUF

440 000 HUF

bei dauerhaft krank, schwerbehindert begünstigten Unterhaltsberechtigten weitere

66 670 HUF

100 000 HUF

133 340 HUF

(tritt am 01.07.2025 bzw. 01.01.2026 in Kraft)

Der Anspruch von Privatpersonen mit einer steuerlichen Ansässigkeit im Ausland wird im Fall der Begünstigung bei der Steuerbemessungsgrundlage für Familien eingeschränkt

Die Begünstigung für Familien, die Begünstigung für erstverheiratete Paare und die Begünstigung für Jugendliche unter 25 Jahren, die die zusammengefasste Steuerbemessungsgrundlage mindern, können nur von den Staatsbürgern der EWR-Staaten und der Nicht-EWR-Staaten, die an Ungarn grenzen, in Anspruch genommen werden.

Im Fall der im Ausland steuerlich ansässigen Privatpersonen bleiben die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen bei der Steuerbemessungsgrundlage unverändert.

(tritt am 01.01.2025 in Kraft)

 

Neue steuerfreie Rechtstitel erscheinen im Gesetz:

  • Zoo-Eintrittskarte: sie kann maximal bis zur Höhe des Mindestlohns/Mindestgehalts steuerfrei gewährt werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Eintrittskarte oder das Abonnement nicht erstattet werden kann. Gutscheine können nicht steuerfrei gegeben werden.
  • Sportmöglichkeiten und kostenlose oder ermäßigte Nutzung von Sportgeräten in einer vom Arbeitgeber unterhaltenen Einrichtung
  • Freiwillige Rentenfondsauszahlungen können vorübergehend bis 2025 auch für Hausrenovierungen verwendet werden. Bedingungen:
    • Das zum 30.09.2024 bestehende Guthaben auf dem Konto des Rentenfondsmitglieds kann gewährt werden
    • höchstens dreimal im jeweiligen Kalenderjahr
    • unter bestimmten Bedingungen und mit bestimmten Zielen
  • Zwischen den Arbeitnehmern verteiltes Trinkgeld: wenn der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer auf die Art und Weise gewährt, dass es durch die vom Betreiber des Gastronomiebetriebs geführte Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann.
  • Verkauf von denkmalgeschützten Immobilien unter bestimmten Bedingungen.
  • Arbeitgeberbeitrag zur Rückzahlung von Studentenkredit II ohne Wertgrenze
  • Pfand in Höhe von 50 HUF, außer im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit

Eine Änderung ist, dass das im außergerichtlichen Verfahren festgestellte Schmerzensgeld nicht mehr steuerfrei gewährt werden kann.
(tritt am 01.01.2025 in Kraft)

Sozialabgabe

Die Höhe der Sozialabgabe bleibt unverändert, sie beträgt auch im Jahr 2025 13%.

 

Steuerbegünstigung für Neueinsteiger auf dem Arbeitsmarkt

Die Definition über den Neueinsteiger auf dem Arbeitsmarkt wurde verändert. Jener ungarische Staatsbürger ist Neueinsteiger auf dem Arbeitsmarkt, der innerhalb von 365 Tagen (statt den bisherigen 275 Tagen) vor dem Monat, in dem die begünstigte Beschäftigung begonnen hat, mindestens 92 Tage lang über ein Arbeitsverhältnis oder ein Rechtsverhältnis als Einzelunternehmer, Gesellschafter verfügte, das nach dem ungarischen Sozialversicherungsgesetz der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Die Dauer für den Anspruch auf die Beantragung der Begünstigung wird jedoch verkürzt. Statt den bisherigen 2+1 Jahren wird sie 1+ein halbes Jahr ausmachen.

 

Es bleibt unverändert, dass ein Staatsbürger eines an Ungarn angrenzenden, jedoch nicht EWR-Staates (die Ukraine, Serbien) als Neueinsteiger auf dem Markt angesehen wird.

(ist am 01.08.2024 in Kraft getreten)

 

Sozialversicherung

Die Sozialversicherungsbeitragssätze wurden für das Jahr 2025 nicht verändert:

  • SV-Beitragssatz: 18,5% 
  • Pensionsbeitragssatz: 10% 

Der volkswirtschaftliche Bruttoverdienst, der bei der Bestimmung der Einkünfte, die die Beitragsbemessungsgrundlage bilden, angewandt werden muss, beträgt im Jahr 2025 656 785 HUF.

 

Beitrag zur Gesundheitsversorgung

Der monatliche Betrag des Beitrags zur Gesundheitsversorgung erhöht sich ab dem 1. Januar 2025 auf 11 800 HUF. Der tägliche Betrag macht 390 HUF aus.

(tritt am 01.01.2025 in Kraft)

 

Rehabilitationszuschuss

Die Höhe des Rehabilitationszuschusses macht das 9-fache des vorgeschriebenen Mindestbetrags des am ersten Tag des betroffenen Jahres für Vollzeitbeschäftigten festgestellten Grundlohnes/Grundgehalts pro Person aus. Gerechnet mit dem Mindestlohn/Mindestgehalt 2025 beträgt er 2 617 200 HUF/Person/Jahr.

(tritt am 01.01.2025 in Kraft)


Vereinfachte Beschäftigung

Änderung des Mindestlohnes/Mindestgehalts und der Abgaben des Gelegenheitsarbeitnehmers:

Niedrigster/s Stundenlohn/Stundengehalt

Jahr 2024

Jahr 2025

Mindestlohn/Mindestgehalt

1 304 HUF/Stunde

1 422 HUF/Stunde

Garantierter/s Mindestlohn/Mindestgehalt

1 630 HUF/Stunde

1 745 HUF/Stunde

 

Abgaben der vereinfachten Beschäftigung

Gebundenheit an den/das Mindestlohn/Mindest-gehalt

Jahr 2024

Jahr 2025

Landwirtschaftliche und touristische Saisonarbeit

0,5 %

1 300 HUF/Tag

1 500 HUF/Tag

Gelegenheitsarbeit

1 %

2 700 HUF/Tag

2 900 HUF/Tag

Statist in der Filmindustrie

3 %

8 000 HUF/Tag

8 700 HUF/Tag

(tritt am 01.01.2025 in Kraft)


Umsatzsteuer

Änderung im Zusammenhang mit der inländischen zusammenfassenden Erklärung (Formular „M“)

Auf der zusammenfassenden Erklärung der Umsatzsteuererklärungen, dem Formular „M”, müssen die Daten im Gegensatz zu den Bisherigen nicht auf Tausend HUF gerundet, sondern in HUF angegeben werden, das heißt, dass der Nettobetrag und der Umsatzsteuerbetrag jeder einzelnen Rechnung in HUF angegeben werden müssen.

In der Erklärung müssen die Beträge weiterhin in Tausend HUF angegeben werden.

(tritt am 01.01.2025 in Kraft)

 

e-Beleg

Ab dem 01.07.2025 wird es in bestimmten Tätigkeitsbereichen verpflichtend sein, anstelle des herkömmlichen Belegs einen e-Beleg auszustellen. Die Ausstellung des e-Belegs darf ausschließlich elektronisch erfolgen und wird durch die Aufnahme in das Belegarchiv ausgegeben und dort archiviert. Die täglichen Abschlüsse werden in elektronischer Form verfügbar sein.

Der Kunde kann den ausgestellten e-Beleg in einer Kunden-App auf dem Smartphone abrufen. Auf Wunsch des Kunden oder in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen muss eine Papierkopie des e-Belegs zur Verfügung gestellt werden.

Der obligatorische Dateninhalt des e-Belegs ist umfangreicher als der bisherige Beleginhalt, der Inhalt der anderen Belege (manuelle und Online-Kassenbelege) bleibt unverändert.

Mit der Ausstellung der e-Belege wird die ab dem 01.07.2025 verpflichtende Datenübermittlung sofort erfüllt.

 

Ab dem 01.07.2025 wird die ungarische Steuerbehörde nur noch e-Kassen für neue Kassenpflichtige zulassen und alte Online-Kassen dürften ab dem 01.07.2028 überhaupt nicht mehr verwendet werden.

Diejenigen, die bereits zuvor zur Ausstellung von Kassenbelegen verpflichtet waren, können weiterhin Online-Kassen verwenden, jedoch werden diese Kassen schrittweise aus dem Verkehr gezogen.

(tritt am 01.07.2025 in Kraft)

 

Abzug der Vorsteuer auf gemietete Pkw im Ausmaß von 50% ohne Führung von Aufzeichnungen

Bei Personenkraftwagen, die im Rahmen eines offenen Leasing- und Mietvertrags gemietet werden, kann 50 % der in der Mietgebühr enthaltenen Vorsteuer nicht abgezogen werden. Die Möglichkeit, die verbleibenden 50 % der Vorsteuer ohne Führung von detaillierten Aufzeichnungen abzuziehen, wurde um weitere drei Jahre, bis zum 31.12.2027 verlängert. Wichtig ist, dass die Nutzung des Personenkraftwagens – unabhängig vom Ausmaß – einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden wirtschaftlichen Tätigkeit dienen soll.

 

Vorsteuerabzug des indirekten Zollvertreters bei Importen

Ab dem 01.03.2025 wurden die Bedingungen für das Recht auf Vorsteuerabzug des indirekten Zollvertreters im Zusammenhang mit Importwaren verschärft, da der Importeur bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Daher ist es wichtig, dass:

  • der Importeur das volle Recht auf Vorsteuerabzug hat,
  • der Importeur monatlich eine Umsatzsteuererklärung einreicht

und dem indirekten Zollvertreter darüber erklärt.

 

Die steuerliche Einstufung des Importeurs beeinflusst auch das Recht des indirekten Zollvertreters auf Vorsteuerabzug:

  • Bei einem zuverlässigen Steuerpflichtigen kann das Recht auf Vorsteuerabzug gewährt werden.
  • Bei einem nicht zuverlässigen Steuerpflichtigen muss der indirekte Zollvertreter eine Partnerprüfung durchführen.
  • Bei einem allgemeinen Steuerpflichtigen hängt es vom Ergebnis der Prüfung ab, ob der indirekte Zollvertreter sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben kann.
  • Bei einem risikobehafteten Steuerpflichtigen kann das Recht auf Vorsteuerabzug nicht gewährt werden.

 

Falls der Importeur über eine Umsatzsteuer-Selbsterklärungsgenehmigung verfügt, muss er nur das volle Recht auf Vorsteuerabzug haben und eine Umsatzsteuererklärung monatlich einreichen.

 

Für den indirekten Zollvertreter ist eine weitere Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts, dass er zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts als zuverlässiger Steuerpflichtige eingestuft wird.

(tritt am 01.03.2025 in Kraft)

 

5% Umsatzsteuer für Wohnungen

Die Anwendung des Umsatzsteuersatzes in Höhe von 5% auf Wohnungen wird um weitere zwei Jahre verlängert, sodass der Verkauf neuer und halbfertiger Wohnungen mit einem Leistungsdatum vor dem 01.01.2027 weiterhin dem Umsatzsteuersatz von 5% unterliegt. Die aktuellen Bedingungen sind gleich mit den bisherigen und umfassen unter anderem die folgenden Punkte:

  • Es gilt ausschließlich für Wohnimmobilien nach dem ungarischen UStG.
  • Die Wohnung kann neu oder halbfertig sein.
  • Die Nutzfläche der Wohnimmobilie muss innerhalb der Wertgrenzen liegen. Bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern maximal 150 m2, bei Einfamilienhäusern maximal 300 m2.
  • Das Geschäft gilt als ein Produktverkauf.

Gemäß den Übergangsbestimmungen kann der 5%ige Umsatzsteuersatz für den Verkauf neuer und halbfertiger Wohnungen weiterhin auf Rechnungen mit einem Leistungsdatum nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2031 angewendet werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die Baugenehmigung wird bis zum 31.12.2026 rechtskräftig.
  • Die einfache Meldung für Bautätigkeiten gemäß dem Gesetz über die Gestaltung und den Schutz der gebauten Umwelt wurde bis zum 30.09.2024 vorgenommen.
  • Die einfache Meldung gemäß dem Gesetz über die ungarische Architektur wurde spätestens bis zum 31.12.2026 zur Kenntnis genommen.

 

Sonstige Steuern

Kraftfahrzeugsteuer

Ab 2025 werden die Steuersätze automatisch anhand der vom ungarischen Zentralen Statistischen Amt für den Juli des Vorjahres veröffentlichten Veränderung des Verbraucherpreisindex im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres valorisiert.

Für das Jahr 2025 steigt die Kraftfahrzeugsteuer um 4,1 %.

Grundsätzlich veröffentlicht die Steuerbehörde die Steuersätze für das folgende Jahr bis zum 31. Oktober jedes Jahres.

(tritt am 01.01.2025 in Kraft)


Firmenwagensteuer

Für das Jahr 2025 steigen die Steuersätze um 20%.

Ab 2026 werden die Firmenwagensteuersätze wie die Kraftfahrzeugsteuersätze valorisiert.

Die Steuerbehörde wird bis zum 31. Oktober vor dem betroffenen Jahr die Steuersätze des laufenden Jahres auf ihrer Webseite veröffentlichen.

 

Entwicklung der Firmenwagensteuer in HUF:

Leistung

(kW)

bei Umweltklassifizierungen von „0”–„4”

bei Umweltklassifizierungen von „6”–„10”

bei Umweltklassifizierungen von „5”; „14–15”

 

2024

2025

2024

2025

2024

2025

0–50

30 500

37 000

16 000

19 000

14 000

17 000

51–90

41 000

49 000

20 000

24 000

16 000

19 000

91–120

61 000

73 000

41 000

49 000

20 000

24 000

über 120

81 000

97 000

61 000

73 000

41 000

49 000

(tritt am 01.01.2025 in Kraft)


Extraprofitsteuern

Die Regeln der im Sommer 2022 eingeführten Extraprofitsteuern wurden im Laufe des Jahres mehrfach geändert.

Die Änderungen betrafen die verschiedenen Sektoren unterschiedlich. Im Fall von gewissen Branchen wurde die Bemessungsgrundlage und/oder der Satz der Sondersteuer geändert. Es gibt Sektoren, in denen die Extraprofitsteuer für das Jahr 2025 abgeschafft wurde.

 

Einzelhandelssteuer

Die Einzelhandelssteuer ist auch im Jahr 2025 weiterhin auf der Grundlage der in der Regierungsverordnung festgelegten erhöhten Sätze zu zahlen.

Ab 2025 gelten auch die Plattformbetreiber mit inländischer oder ausländischer steuerlicher Ansässigkeit als Steuerpflichtige.

Im Zusammenhang mit dem Verkauf über Plattformen wurden neue Begriffe in das Einzelhandelssteuergesetz aufgenommen

Plattform: Eine Software, Website oder Applikation, die als Online-Marktplatz fungiert und darauf abzielt, Verkäufer und Nutzer zu verbinden.

Steuerbemessungsgrundlage der Plattformbetreiber: Die Gesamtsumme der Nettoumsätze aus dem Verkauf von Waren durch Einzelhändler, die im Steuerjahr über die Plattform verkaufen.

Sonstige Einzelhandelssteuerpflichtige: Sie reduzieren ihre Einzelhandelssteuer um den auf die Nettoumsätze der über die Plattform verkauften Waren entfallenden Steuerbetrag.

(tritt am 01.01.2025 in Kraft)

 

Verbrauchssteuer

Die Steuersätze werden ab dem Jahr 2025 um die Inflationsrate erhöht.

(tritt am 01.01.2025 in Kraft)

 

Änderungen bezüglich des Systems der Besteuerung

Die Säumniszuschläge wurden ab dem 01.08.2024 auf das Doppelte erhöht.

 

bis zum 31.07.2024 gültige höchste Säumniszuschläge

ab dem 01.08.2024 gültige höchste Säumniszuschläge

allgemeiner Säumniszuschlag im Fall von natürlichen Personen

200 000 HUF

400 000 HUF

allgemeiner Säumniszuschlag im Fall von nicht natürlichen Personen

500 000 HUF

1 000 000 HUF

Unterlassung der Erfüllung der Rechnungsdatenlieferung, Erfüllung einer verspäteten, unvollständigen, fehlerhaften, falschen Rechnungsdatenlieferung

 500 000 HUF pro Rechnung

1 000 000 HUF pro Rechnung

Unterlassung der Rechnungs- und Belegausstellungspflicht, Unterlassung der Aufbewahrungspflicht für Schriftstücke

1 000 000 HUF

2 000 000 HUF

Beschäftigung eines nicht angemeldeten Arbeitnehmers

1 000 000 HUF

2 000 000 HUF

(ist am 01.08.2024 in Kraft getreten)



Verfahren zum Datenabgleich

Ab dem 01.01.2025 kann die ungarische Steuerbehörde ein Verfahren zum Datenabgleich einleiten, in dem der Steuerpflichtige ersucht wird, die angegebenen Datenlücken oder Datenabweichungen zu klären. Dem Steuerpflichtigen stehen 15 Tage zur Verfügung, um die Daten über eine elektronische Oberfläche zu klären. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung verhängt die Steuerbehörde eine Geldstrafe von 300 000 HUF, die nicht gemildert werden kann.

(tritt am 01.01.2025 in Kraft)

 

Klärung des Sozialversicherungsverhältnisses

 

Wenn der Steuerpflichtige die Pflicht zur Erklärung über den angemeldeten Arbeitnehmer oder Gesellschafter nicht erfüllt, fordert die Steuerbehörde ihn auf, die Pflicht zur Erklärung und Meldung rechtmäßig zu erfüllen. Dies muss er innerhalb einer Frist von 15 Tagen durchführen. Beim Ablauf der Frist ohne Erfolg verhängt die Steuerbehörde einen Säumniszuschlag von 100 000 HUF. In gewissen Fällen, z.B. bei Steuerpflichtigen, die einem Konkurs-, Abwicklungs- oder Zwangslöschungsverfahren unterliegen, können die Aufforderung und die Verhängung einer Geldstrafe unterbleiben.

(tritt am 01.07.2025 in Kraft)

 

Körperschaftsteuer

De-minimis-Verordnung

Im Jahr 2024 ist eine neue De-minimis-Verordnung in Kraft getreten, die vom 2014 bis 2023 angewandt werden muss. Die alte De-minimis-Verordnung ist am 31.12.2023 außer Kraft getreten, die alten Regeln konnten bis zum 30.06.2024 angewandt werden.

 

Die Einzelheiten sind in der untenstehenden Tabelle dargestellt:

 

alte De-minimis-Verordnung

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission

neue De-minimis-Verordnung

Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission

Geltungsbereich

sämtliche Branchen

(mit bestimmten Ausnahmen)

sämtliche Branchen

(mit bestimmten Ausnahmen)

Prüfperiode

200 Tsd. EUR/3 Finanzjahre

pro ein und dasselbe Unternehmen

200 Tsd. EUR/3 Jahre

pro ein und dasselbe Unternehmen

Rahmenbetrag

Gewerblicher Straßengüterverkehr:

100 Tsd. EUR/3 Finanzjahre

Es gibt keinen Rahmenbetrag

Spezieller Rahmen

3 Finanzjahre (laufendes Steuerjahr + die letzten 2 abgeschlossenen Steuerjahre)

3 x 365 Tage

 

Neue anerkannte Kosten in der Körperschaftsteuer

Als anerkannte Kosten im Körperschaftsteuerrecht (gemäß Anhang 3, Abschnitt B/27) gelten Zuwendungen an professionelle Sportorganisationen im Bereich der Publikumssportarten, die im Steuerjahr gewährt werden (z.B. endgültig übergebene Geldmittel, unentgeltlich übergebene Gegenstände) bis zu 1 % des Jahresumsatzes des Zuwendenden.

Damit die Zuwendung beim Steuerpflichtigen als anerkannte Kosten gilt, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Der steuerjährliche Umsatz der professionellen Sportorganisation aus wirtschaftlicher oder wirtschaftlich-unternehmerischer Tätigkeit muss zu mindestens 75 % aus sportlicher Tätigkeit stammen.
  • Der Zuwendende muss über eine Bescheinigung der professionellen Sportorganisation im Bereich der Publikumssportarten verfügen.
  • Die Zuwendung darf nicht im Rahmen einer Spende an eine gemeinnützige Organisation oder als eine auf Steuerbegünstigung berechtigende Unterstützung im Bereich der Publikumssportarten erfolgen.

(tritt am 01.01.2025 in Kraft)

 

 

Sachbearbeitung

Um die Daten der Privatpersonen verstärkt zu schützen, wird das Kundenportal ab dem 16.01.2025 eingestellt. Stattdessen kann das Kundenportal+ (Ügyfélkapu+) oder die digitale Staatsangehörigkeit (DÁP) gewählt werden.

 

Die Wahl der digitalen Staatsangehörigkeit bringt die Wahl der Pflicht zur elektronischen Sachbearbeitung mit sich.

 

“Ügyfélkapu+” (auf Deutsch: Kundenportal+):

 

Die weiterentwickelte Version des Kundenportals bedeutet eine Authentifizierung mit zwei Schritten: der Benutzername und das Passwort werden um einen Sicherheitscode ergänzt, der mithilfe einer Authentifikator App generiert wird.

Es ist wichtig, den QR-Code und dessen Löschcode aufzubewahren.