Auszug Steuergesetzänderungen 2018


AUSZUG DER STEUERGESETZÄNDERUNGEN FÜR DAS JAHR 2018

 

Die während des Jahres 2017 akzeptierten Gesetzänderungen sind teilweise schon im Sommer des Jahres 2017 in Kraft getreten, weitere Änderungen sind ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Weiterhin sind die am Jahresende akzeptierten Gesetzänderungen für das Jahr 2018 auch maßgebend.

 

Einkommensteuergesetz/ Lohnsteuer

Steuererklärungen der Privatpersonen

Die Privatpersonen können hinsichtlich der Einkommen des Jahres 2017 nur aus zwei Steuererklärungsformen wählen:

  • sie reichen eine ohne Mitwirkung der Steuerbehörde erstellte Steuererklärung ein (’53), oder
  • sie bestätigen, ergänzen die Daten des Entwurfes ihrer Steuererklärung.

Somit entfällt die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Steuer feststellt.

Die Steuerbehörde erstellt auch für die landwirtschaftlichen Hersteller und für die zur Umsatzsteuerzahlung verpflichteten Privatpersonen den Entwurf der Steuererklärung, im Sinne der Änderungen das erste Mal für das Jahr 2017.

Höhe der beanspruchbaren Familienermäßigung

Die Höhe der beanspruchbaren Familienermäßigung ändert sich ab dem 1. Januar 2018 im Fall von zwei Unterhaltsberechtigten. Die Summe der monatlich verrechenbaren Ermäßigung pro Unterhaltsberechtigte:

  • im Fall von einem Unterhaltsberechtigten: 66 670,- HUF,
  • im Fall von zwei Unterhaltsberechtigten: 116 670 HUF,
  • im Fall von drei oder mehreren Unterhaltsberechtigten: 220 000,- HUF.

Änderungen der „Cafeteria”-Regelungen

  • Lohnnebenleistungen

Die Regelung der Lohnnebenleistungen hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht geändert. Es sind weiterhin zwei Leistungen beinhaltet, Geldleistung in Höhe von höchstens 100 000,- HUF pro Jahr und Leistungen auf die sog. SZÉP-Karte in der gesetzlich angegebenen Höhe.

Entwicklung der Abgaben: (Nettobetrag der Leistungen*1,18)*(15% ESt+14% Gesundheitszuschuss) = 34,22% Steuermaß

 

  • Bestimmte Einzelleistungen

Die Maße des Gesundheitszuschusses vermindert sich ab 2018 auf 19,5 %, somit entwickeln sich die Abgaben der bestimmten Einzelleistungen wie folgt:

(Nettobetrag der Leistung*1,18)*(15% ESt+19,5% Gesundheitszuschuss) = 40,71% Steuermaß

 

Neue steuerfreie Leistung

Zur Tilgung des aufgrund Studentenkreditvertrags bestehenden Schulden können dem Arbeitnehmer Leistungen monatlich maximal in Höhe von 20 Prozent des Mindestlohnes bezahlt werden.

 

Wohngeld mit Mobilitätsziel

Die Maße der Steuerbefreiung der Förderung erhöht sich erheblich:

  • in den ersten 24 Monaten der Beschäftigung von 40 Prozent auf 60 Prozent des Mindestlohnes,
  • in den folgenden 24 Monaten von 25 Prozent auf 40 Prozent,
  • in weiteren 12 Monaten von 15 Prozent auf 20 Prozent des Mindestlohnes.

Während der Prüfung der Berechtigung zur Steuerbefreiung muss statt dem ständigen Wohnort die Definition des Wohnortes gemäß Wohnadressenregister berücksichtigt werden und der Mitarbeiter kann auch dann steuerfreie Förderung erhalten, wenn die Maße der Eigentümerrechte der Wohnung 50 Prozent nicht überschreiten, oder mit Nießbrauchrecht belästigt sind.

Im Gesetz erscheint auch, was bisher nur durch Rechtsauslegung abgeleitet werden konnte, dass im Fall von Arbeitnehmerüberlassung auch das übernehmende Unternehmer berechtigt ist, unter Berücksichtigung der obigen Bedingungen Wohngeldförderung für Mobilitätszweck zu leisten.



Fahrgeld für Personenkraftwagen

Ab dem 1. Januar 2018 kann im Fall von an Privatperson bezahltem Fahrgeld wegen Nutzung des eigenen Personenkraftwagens auch die Nutzung des Personenkraftwagens eines nahen Verwandten berücksichtigt werden.

Steuerpflicht für Versicherungsgebühren

Die Steuerbefreiung der nicht als Risikoversicherung geltenden, für unbestimmte Zeit nur für Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherungen (WL) entfällt. Ab 2018 sind die regelmäßig bezahlten Gebühren des Auszahlers als bestimmte Einzelleistungen steuerpflichtig.


Mindestlohn und garantiertes Mindestlohn

Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohnes

Der Mindestwert des für die Vollzeitbeschäftigung festgestellten Grundlohns erhöht sich ab dem 1. Januar 2018 auf 138 000,- HUF pro Monat und auf 794,- HUF pro Stunde.

Erhöhung des garantierten Mindestlohns

Ab dem 1. Januar 2018 erhöht sich der Mindestlohn der Vollzeitbeschäftigten in den wenigstens eine mittelstufige Schulbildung oder mittelstufige Fachausbildung erfordernden Bereichen auf 180 500,- HUF pro Monat, 1 038,- HUF pro Stunde.

 

Sozialversicherung

Sozialzuschuss, Gesundheitszuschuss, vereinfachter Zuschuss zur allgemeinen Steuerpflicht

Im Sinne der in 2016 akzeptierten Steuergesetzänderungen hätte sich der Sozialzuschuss und der Gesundheitszuschuss von 22 Prozent auf 20 Prozent vermindert. Mit den Gesetzänderungen am Jahresende hat das Parlament aber eine weitere Verminderung in Höhe von 5 Prozentpunkten akzeptiert.

Somit wird ab dem 1. Januar 2018 die Maße des Sozialzuschusses, des Gesundheitszuschusses und parallel des vereinfachten Zuschusses zur allgemeinen Steuerpflicht einheitlich 19,5 Prozent.

 

Einkünfte aus Immobilienvermietung

Im Sinne der Änderungen während des Jahres besteht ab dem 1. Januar 2018 bei den Einkünften aus Immobilienvermietung keine Gesundheitszuschusszahlungspflicht.

Gesundheitsdienstleistungsbeitrag

Der monatliche Betrag des Gesundheitsdienstleistungsbeitrags erhöht sich von 7 110,- HUF auf 7 320,- HUF (Tagessumme: erhöht sich auf 244,- HUF).

 

Körperschaftsteuer

Neue Steuerbegünstigungen

Mit der Gesetzänderung bezüglich Körperschaftsteuer hat sich der Kreis der Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Steuerbegünstigung für Entwicklung erweitert. Dementsprechend kann der Steuerzahler in den folgenden Fällen Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen:

  • Investitionen mindestens in Höhe von 6 Milliarden HUF Barwert, sowie
  • Inbetriebnahme und Betrieb von Investitionen mit dem Ziel Arbeitsplatzschaffung mindestens in Höhe von 3 Milliarden HUF Barwert.

Bedingungen der Inanspruchnahme der Ermäßigung:

  • die Investition sollte als Produktdiversifikation ergebende neue Investition oder als neue Verfahrensinnovation ergebende neue Investition angesehen werden,
  • ein Großunternehmen verwirklicht die Investition in einer im separaten Regierungsverordnung bestimmten Ortschaft in Mittel-Ungarn,
  • der sich auf die Genehmigung der Europäischen Kommission basierende Beschluss der Regierung,
  • die durchschnittliche Anzahl der durch den Steuerzahler beschäftigten Mitarbeiter muss in den das erste Jahr der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung folgenden vier Jahren wenigstens um 50 Personen mehr sein, als die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter in dem Steuerjahr vor dem Anfang der Investition oder durchschnittlich in drei Jahren vor der Investition oder die beim Steuerzahler verrechneten Lohnkosten müssen sich auf Jahresebene um mindestens auf das Dreifache des am ersten Tag des Steuerjahres gültigen, für das Jahr berechneten Mindestlohnes erhöhen im Vergleich zu den durchschnittlichen Lohnkosten im Jahr vor dem Anfang der Investition oder durchschnittlich in drei Jahren vor der Investition.

Die Steuerbegünstigungen können für die nach dem 24. November 2017 angefangenen Investitionen in Anspruch genommen werden.

Neue Steuerbemessungsgrundlage vermindernden Posten

Im Sinne einer während des Jahres eingeführten Gesetzänderung kann die Steuerbemessungsgrundlage ab dem 1. Januar 2018 mit dem Anschaffungswert der durch den Steuerzahler für seine Mitarbeiter mit dem Ziel der Sicherstellung der Wohnmöglichkeit gebauten Mietwohnung (Gebäude mit langhaltiger Struktur), mit der als Erhöhung des Anschaffungswertes ausgewiesenen Summe in dem Jahr vermindert werden, in dem die Investition, Renovierung beendet wurde. Der Verminderungsposten kann nur für den mehr als 36 Stunden die Woche beschäftigten Mitarbeiter und für die mit ihnen zusammenwohnenden nahen Verwandten berücksichtigt werden, der:

  • keinen Wohnsitz in der Ortschaft hat, wo sein Arbeitsplatz sich befindet, und
  • der Wohnsitz des Arbeitnehmers ist wenigstens von 60 km von der Ortschaft entfernt, wo der Arbeitsplatz sich befindet, oder
  • die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen seinen Arbeitsplatz und seinem Wohnort mit öffentlichem Verkehrsmittel länger als 3 Stunden dauert.

Die Steuerbemessungsgrundlage-Begünstigung kann nicht angewendet werden, wenn der Steuerzahler für den Arbeitnehmer des verbundenen Unternehmens, oder dessen Verwandten Unterkunft leistet.

Mehrwertsteuer

Verminderung der Mehrwertsteuersätze

Ab dem 1. Januar 2018 vermindert sich der Mehrwertsteuersatz auf 5 Prozent:

  • durch Sehbehinderten verwendeter Braille-Drucker und Braille-Display,
  • Fisch- und Schweinefleischprodukte für Verzehrung
  • von Dienstleistungen der Beköstigungsstätten Speisen und die vor Ort gefertigten alkoholfreien Getränke (von 18%),
  • Internetzugangsleistungen (von 18%).


„Reverse-Charge”-Verfahren

Für die Beanspruchung der Dienstleistungen von Rentnergenossenschaften, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, müssen, sowie für die Arbeitnehmerüberlassung, die Regeln des „Reverse-Charge”-Verfahrens angewendet werden.

 

Online Datenleistung

Ab dem 1. Juli 2018 müssen über die mit dem Fakturierungsprogramm des Steuersubjektes erstellten Rechnungen, auf welchen die Summe der auf ein anderes inländisches Steuersubjekt übertragenen Steuer den Grenzwert von 100 000,- HUF erreicht, oder überschreitet, an die Steuerbehörde elektronisch Daten geleistet werden.

Wichtigste Merkmale:

  • Die Rechnung gilt in dem Zeitpunkt als ausgestellt, wenn das Programm die Daten der Rechnung abgeschlossen hat.
  • Es ist angefordert, dass die Software die Daten automatisch, sofort in XML Format sendet.
  • Gemäß dem derzeitigen Stand muss das Fakturierungsprogramm nicht separat angemeldet werden. Die Anmeldepflicht wird mit der Registration des Steuerzahlers zum Anfang der Datenleistung (Datenleistender Endpunkt und Fakturierungsprogramm) als erfüllt angesehen.
  • Die Online Datenleistung wird nur den inländischen zusammenfassenden Bericht des Rechnungsstellers ersetzen.
  • Die Steuerbehörde NAV wird einen Bestätigungscode nach der Aufladung der Daten senden.
  • Im Fall von Betriebsstörung, Instandhaltung müssen die Daten innerhalb 24 Stunden nach der Behebung der Störung an die Steuerbehörde NAV elektronisch weitergeleitet werden.

Auf drucktechnischem Weg erstellte Rechnung

Das Steuersubjekt muss sich über den im Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Dateninhalt der auf drucktechnischem Weg erstellten Rechnungen erklären, wenn die Summe der auf ein anderes inländisches Steuersubjekt übertragenen Steuer den Grenzwert von 100 000,- HUF erreicht, oder überschreitet. Die Daten müssen voraussichtlich auf eine durch die Steuerbehörde NAV für diesen Zweck errichtete Online Seite aufgeladen werden.   


Frist der Datenleistung:

  • in dem Fall, wenn die Mehrwertsteuer den Grenzwert von 100 000,- HUF erreicht, oder überschreitet, aber nicht mehr als 500 000,- HUF ist, 5 Kalendertage
  • in dem Fall, wenn die Mehrwertsteuer mehr als 500 000 HUF ist, der folgende Kalendertag nach der Rechnungserstellung.

Inländischer zusammenfassende Bericht

Der Grenzwert des inländischen zusammenfassenden Mehrwertsteuerberichtes vermindert sich von 1 Million HUF auf 100 000,- HUF.

Die neuen Vorschriften für die Datenleistung und für den zusammenfassenden Bericht müssen nach Hauptregel das erste Mal für die Rechnungen angewendet werden, die nach dem 30. Juni 2018 erstellt wurden. Natürlich gibt es hier auch Übergangsregelungen.

 

Örtliche Steuer

Örtliche Gewerbesteuer

Gleichzeitige Anmeldung bei Firmengründung

Nach dem 1. Januar 2018 sendet die Steuerbehörde die beim Handelsgericht eingereichten Daten sofort nach der Registration beim Handelsgericht an die Gemeinde, die nach dem Sitz der Firma zuständig ist.

Erweiterung des Begriffes Standort

Nach dem 1. Januar 2018 wird im Begriff des Standortes als neues Teil auch das Solarbatteriekraftwerk inbegriffen.


Gebäudesteuer

Ab dem 1. Januar 2018 besteht für die Werbeträger im Sinne des Gesetzes über den Schutz der Ansicht der Ortschaften eine Gebäudesteuerpflicht, wenn der Werbeträger auf so einer Immobilie platziert ist, welche im Gebiet liegt, wofür die Gemeinde zuständig ist.  Als Steuersubjekt der Steuer wird derjenige angesehen, der am ersten Tag des Jahres im Sinne des BGB-s der Eigentümer des Werbeträges ist.

Die Steuerpflicht entsteht am ersten Tag nach der Ausgabe der behördlichen Genehmigung zur Platzierung des Werbeträgers, soweit diese nicht vorhanden ist, nach der Platzierung des Werbeträgers. Die Steuerpflicht entfällt mit dem Abbau, Entfernung oder Vernichtung des Werbeträgers, aber frühestens am letzten Tag des Jahres, in dem die Steuerpflicht entstand.

Die Bemessungsgrundlage der Steuer ist die für Werbeveröffentlichungszweck verwendbare Fläche des Werbeträgers in m2 bis zwei Nachkommastellen gerechnet, aber höchstens 12 000,- HUF/m2 pro Jahr.

 

Sonstige Steuer

Zuschuss für Tourismusentwicklung

Für den Umsatz aus mit 5 prozentigem Mehrwertsteuersatz verrechneten Speisen und vor Ort gefertigten alkoholfreien Getränken bei der Bewirtschaftung in Beköstigungsstätten ist die Dienstleistung erbringende Person, oder Organisation auf die Zahlung von Tourismusentwicklungszuschuss verpflichtet.

Die Maße des Zuschusses beträgt 4 Prozent vom Nettowert der zuschusspflichtigen Dienstleistungen. Der Zuschuss muss für die Periode anhand der Regelung der Selbstbesteuerung festgestellt und erklärt werden, in die Periode das auf der Rechnung, auf dem Beleg, oder auf dem sonstigen über die Leistung erstellten Dokument ausgewiesene Leistungsdatum –bzw. wenn dieses fehlt, das Erstellungsdatum- fällt.

 

Neue Regelung der Abgabenordnung

Mit dem 1. Januar 2018 wird das Gesetz XCII. vom Jahr 2003 über die Abgabenordnung, weiterhin das Gesetz CXL. vom Jahr 2004 über die allgemeinen Regeln des öffentlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren und Dienstleistungen außer Kraft gesetzt. Anstelle der zwei vorherigen Gesetze treten die neue Abgabenordnung und das Gesetz über die Steuerverwaltungsordnung in Kraft. Die Steuerverwaltungsordnung beinhaltet die Regelungen der allgemeinen Steuerverwaltungsverfahren. Einige besonderen gesetzlichen Steuerverfahrensverordnungen sind ab Januar in den Steuergesetzen zu finden. Die Regeln der Vollbringung der Steuer wurden in das Gesetz über die Verfahren, die durch die Steuerbehörde vorgenommen werden können, versetzt.

 

Steuerverwaltungsordnung

Das neue Gesetz beinhaltet die Bestimmungen für Vertretung, allgemeine Steuerverwaltungsverfahren wie Anträge, Frist der Sachbearbeitung, Augenschein, bzw. Bestimmungen für die steuerbehördlichen Entscheidungen, Prüfungen und Rechtsbehelfe.

Neue Grundsätze erscheinen auch in der Rechtsvorschrift, wie das Prinzip des fachgerechten und effizienten Verfahrens, der individuellen Beurteilung und der Allgemeinverständlichkeit.

Vertretung des Steuerzahlers

Bei der Vertretung in einem Steuerverwaltungsverfahren mit Vollmacht für den Fall (außer einige speziellen Verfahren) entfällt die Vorschrift der obligatorischen Fachvertretung, der Steuerzahler kann von jedem vertreten werden. Im Fall von juristischen Personen und sonstigen Organisationen können aufgrund einer ständigen Vollmacht weiterhin nur die gesetzlich festgesetzten Vertreter vorgehen.

Vereinfachung, schneller Ablauf der Prüfung

Im Gegensatz zu den früheren sieben Prüfungsarten bestimmt das Gesetz zwei Prüfungsarten:

  • Prüfung der Bemessungsgrundlage und Summe der Steuer, der staatlichen Förderung (Steuerprüfung), was eine mit Prüfung abgeschlossene Periode ergibt,
  • Prüfung der Beachtung der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Erfüllung der sonstigen Steuerpflichten. Diese Prüfungsart ersetz die vorherige Prüfung der einzelnen Steuerpflichten, die Prüfung mit Datensammlungsziel und die Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzigen Geschäftsvorfälle und ergibt keine mit Prüfung abgeschlossene Periode.

Die mit Prüfung abgeschlossene Periode kann aber erneuert geprüft werden, bzw. es kann auch eine Überprüfung vorkommen.

Zur Durchführung der Prüfung der Beachtung der Rechtsvorschriften bestimmt das Gesetz eine Frist von 30 Tagen, zur Steuerprüfung eine Frist von 90 Tagen, im Fall von denjenigen, die über die größte Steuerleistung verfügen, stehen 120 Tage zur Verfügung der Steuerbehörde. Die Frist der Prüfung ist durch die Vorschrift über die Zeitdauer der Prüfung beschränkt. Im Sinne des Gesetzes kann die Steuerprüfung der als zuverlässig eingestuften Steuerzahler nicht länger als 180 Tage dauern. Diese Zeitgrenze kann nur in dem Fall überschritten werden, wenn der Steuerzahler die Prüfung verhindert. Die Steuerprüfung kann aber auf keinen Fall länger als 365 Tage dauern.

Die Gründe des Stillstandes der Prüfungszeit haben sich erheblich vermindert. Zur Frist müssen auch die verknüpfenden Prüfungen und die Anfrage der ausländischen Steuerbehörde mitberechnet werden. Die Dauer der Übersetzung der Dokumente auf Aufforderung ist weiterhin Grund für den Stillstand.

Strenge Regeln der Berufung

Im Gegensatz zu der vorherigen Praxis können während der Berufung, oder während des aufgrund der Berufung eingeleiteten Verfahrens keine neuen Fakten mitgeteilt werden, oder auf solche Beweise hingewiesen werden, die dem Steuerzahler vor dem erstinstanzlichen Urteil bewusst waren, auf welche der Steuerzahler aber nicht hingewiesen hat. Der Steuerzahler muss die zur Verfügung stehenden, aber noch nicht vorgelegten Beweise spätestens in seinen Bemerkungen auf das Protokoll der Prüfung vorlegen. Bei der Prüfung der Beachtung der Rechtsvorschriften ist die Frist von 15 Tagen, bei der Steuerprüfung die Frist von 30 Tagen peremptorisch.  

 

Abgabenordnung

Die neue Abgabenordnung beinhaltet die besonderen Steuerverwaltungsregelungen, dementsprechend die Vorschriften der einzigen Steuerpflichten wie die Erklärung, Einzahlung, Datenleistung, Belegerstellung usw., bzw. die Strafen für die Versäumung der Steuerpflichten.

Neue Anmeldepflicht

Die neu gegründeten Gesellschaften müssen innerhalb 15 Tage nach der Anmeldung bei der Steuerbehörde alle bei ausländischen Geldinstituten geführten gültigen Kontos, den Namen des Geldinstitutes und den Tag der Eröffnung und Abschließung des Kontos anmelden. Die Steuerzahler, die am 1. Januar 2018 über ein gültiges ausländisches Konto verfügen, müssen die obigen Daten bis zum 31. Januar 2018 auf dem entsprechenden Formular anmelden. Eine Strafe von 500 000,- HUF kann beim Steuerzahler erhoben werden, wenn er die Anmeldepflicht verspätet, fehlerhaft, oder gar nicht erfüllt.   

Steuerkaution

Als neues Rechtsinstitut wird die Steuerkaution eingeführt. Die Steuerbehörde verpflichtet den Steuerzahler nach der Bestimmung der Steuernummer auf die Bezahlung einer Steuerkaution, wenn in der neuen Gesellschaft so eine Person ist, die bei einer Gesellschaft mit Steuerschulden oder bei einer Gesellschaft, die wegen Steuerschulden aufgelöst wurde, eine Entscheidungsposition hatte. Die Steuerkaution dient für die 12 Monate lange kontinuierliche Sicherstellung der Steuerzahlungspflichten des Steuerzahlers, die Summe ist die Steuerschuld der ohne Rechtsnachfolger aufgelösten Gesellschaft. Wenn der Steuerzahler die Steuerkautionspflicht innerhalb 30 Tage nach der Zustellung des Beschlusses über die Bezahlung der Steuerkaution nicht erfüllt, löscht die Steuerbehörde seine Steuernummer.

Aufgelöste Rechtsinstituten

Im Sinne der neuen Abgabenordnung entfällt das die Steuerregistration folgende Risikoanalyseverfahren, das verstärkte Steuerverwaltungsverfahren und die vorübergehende Aufhebung der Steuernummer.  Die am 1. Januar 2018 bestehende vorübergehende Aufhebung der Steuernummer und das verstärkte Steuerverwaltungsverfahren werden durch die Steuerbehörde von Amts wegen aufgehoben.

Änderung in den Rechtsfolgen

Die Ermäßigung der bedingten Steuerstrafe wird eingeführt, aufgrund welcher der Steuerzahler von der Bezahlung von 50 Prozent der Steuerstrafe entlastet wird, wenn er gegen den erstinstanzlichen Beschluss über die nachträgliche Steuerfeststellung keine Berufung einlegt und bis zur Fälligkeit die im Beschluss vorgeschriebene Steuerdifferenz bezahlt.

Die Regeln der Versäumungsstrafe ändern sich mehrseitig:

  • Wenn der Steuerzahler eine mit Steuernummer verbundene Tätigkeit, oder eine steuerpflichtige Tätigkeit ohne Steuernummer führt, kann bis zu 1 Million HUF Versäumungsstrafe erhoben werden.
  • Die Regeln der Versäumungsstrafe der Versäumung der Hinterlegung des Jahresabschlusses haben sich geändert. Im Fall von Versäumung ruft die Steuerbehörde den Steuerzahler mit einer Frist von 30 Tagen auf die Erfüllung der Pflicht auf, wenn der Steuerzahler die Pflicht innerhalb der Frist nicht erfüllt, ruft die Steuerbehörde den Steuerzahler erneuert mit einer Frist von weiteren 30 Tage und 200 000 HUF Versäumungsstrafe auf, die Hinterlegungspflicht zu erfüllen.
  • Die Steuerbehörde kann die Versäumungsstrafe innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzung erheben.

Es kann keine Rechtsfolge festgestellt werden, wenn der Steuerzahler gemäß den auf der Homepage der Steuerbehörde bekanntgegebenen Informationen vorgegangen ist.

Der Grenzwert der Vorschrift der Verspätungsgebühr erhöht sich von 2 000,- HUF auf 5 000,- HUF.

Erweiterung der Dienstleistungen der Steuerbehörde

Das Finanzamt berät die neuen Unternehmen 6 Monate lang, während dieser Zeit werden die Unternehmen kostenlos über die Steuerpflichten und über die Erreichbarkeiten der die Erfüllung fördernden Auskünfte informiert. Weiterhin leistet die Steuerbehörde im Rahmen von persönlicher Kontaktaufnahme  Hilfe zur Erfüllung des Steuerpflichten.

Anmeldung der selber durchgeführten Prüfung

Der Steuerzahler kann es anmelden, dass er vorhat, selber eine Prüfung durchzuführen. Die Steuerbehörde kann innerhalb 15 Tage nach der Anmeldung für die angemeldete Periode und Steuerart keine Steuerprüfung einleiten. Diese Anmeldung kann für dieselbe Periode und Steuerart nur einmal getätigt werden. Die Anmeldung ist eine Möglichkeit, keine Bedingung der Kontrolle.

Änderungen im Zusammenhang mit der Qualifizierung des Steuerzahlers

Die Frist der Überweisung der Umsatzsteuerrückerstattung vermindert sich im Fall von den als zuverlässig eingestuften Steuerzahlern von 45 Tage auf 30 Tage. Die Steuerbehörde veröffentlicht die Namen und Steuernummer der zuverlässigen Steuerzahler auf ihrer Homepage.

Die Maße der Strafe, die bei riskanten Steuerzahlern erhoben werden kann, vermindert sich auf 30 Prozent, früher war es 50 Prozent. Die Einstufung als riskanter Steuerzahler (außer wegen Zwangslöschung) besteht ein Jahr lang danach, nach dem die Qualifizierung in Kraft getreten ist. Im Fall von einem Zwangslöschungsverfahren bleibt die Qualifizierung unverändert für den Zeitraum des Verfahrens.