Neues Gesetz Praevention Geldwaesche


Neues Gesetz Praevention Geldwaesche


das im Sinne der EU-Richtlinie 2015/849 am 26. Juni 2017 in Kraft getretene Gesetz LIII. vom Jahr 2017 über Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beinhaltet Verschärfungen für Buchhaltungs-, Steuerberatungs- uns Wirtschaftsprüfungsbüros.

Im Sinne des Gesetzes sind die Buchhaltungs-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsbüros verpflichtet, bei der Errichtung einer Geschäftsbeziehung, im Fall von Änderung der vorher angegebenen Daten, weiterhin 5-jährlich Kunden-Durchleuchtung durchzuführen. Die Regelungen des neuen Gesetzes erweiterten den Kreis der während der Kunden-Durchleuchtung anzufordernden Daten und schreiben vor, dass während der Identifizierung über bestimmten Unterlagen Kopien gemacht werden müssen, weiterhin müssen die Daten der tatsächlichen Eigentümer ins zentrale EU-Register aufgeladen werden.

Zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen sendet unser Büro Identifikationsformulare an unsere Geschäftspartner, in dem wir um die folgenden Informationen bitten:

  • Wichtigste Grunddaten des Unternehmens
  • Daten zur Identifizierung der Vertretungsberechtigten
  • Daten zur Identifizierung der tatsächlichen Eigentümer (einschließlich auch die Beteiligungsquoten)

Im Sinne der neuen gesetzlichen Regelungen müssen sich unsere Kunden auch darüber erklären, ob der tatsächliche Eigentümer eine betonte öffentliche Person ist.

Tatsächlicher Eigentümer ist die Person, die

  • in der juristischen Person, oder in der Organisation ohne Rechtspersönlichkeit unmittelbar oder mittelbar über mindestens 25% der Stimmrechte oder des Eigentumsverhältnisses verfügt,
  • auf anderer Art tatsächliche Führung, Kontrolle über das Unternehmen ausübt, oder
  • über entscheidenden Einfluss verfügt.
  • Mangels der obigen natürlichen Person der führende Angestellte der Organisation.

Die neuen Vorschriften schreiben weiterhin vor, dass über den die Identifizierung dienenden Ausweis der in Vertretung der Gesellschaft vorgehenden Person und über die Gesellschaft identifizierende binnen 30 Tage erstellte Urkunde Kopie erstellt werden muss.