Neue Verrechnungspreisverpflichtung
Neue Verrechnungspreisverpflichtung – Einführung des Country-by-Country „CbC” Berichtes
Zur Umsetzung der Richtlinie 2016/881/EU des Europäischen Rates trat in Ungarn am 31. Mai 2017 eine Gesetzänderung in Kraft, womit die Regelungen über den automatischen Informationsaustausch hinsichtlich des länderbezogenen Berichtes in das ungarische Rechtssystem implementiert wurden. Dieser Bericht ist die dritte Stufe der neuen dreistufigen Verrechnungspreisdokumentationspflicht, neben den Master- und lokalen Dokumentationen. Im Bericht sind die wesentlichsten Daten und die Haupttätigkeiten der Mitglieder der Unternehmensgruppe nach Länder anzugeben.
Zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes (Country-by-Country Report) Verpflichtete:
Diejenige multinationalen Unternehmensgruppen sind zur Übermittlung des Berichtes verpflichtet, bei denen die Gesamterlöse von dem konsolidierten Bericht den Grenzwert von 750 Millionen EUR oder dem Grenzwert entsprechende HUF-Summe gerechnet mit dem Durchschnittskurs der Ungarischen Nationalbank für Januar 2015 überschreiten, berücksichtigt den konsolidierten Bericht, welcher sich auf das Jahr vor dem Jahr bezieht, für welches Jahr Datenleistungspflicht besteht.
Ungarische Gesellschaften sind grundsätzlich dann zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes verpflichtet, wenn sie als steuerlich in Ungarn ansässige letztendliche Mutterunternehmen angesehen werden.
Das letztendliche Mutterunternehmen kann ein Gruppenmitglied zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes im Namen der Unternehmensgruppe als Mutterunternehmen anzusehende Organisation angeben, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen in Erfüllung gehen:
- Das letztendliche Mutterunternehmen befindet sich in so einem Land, wo keine Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes besteht.
- Das Land des letztendlichen Mutterunternehmens hat kein Abkommen über den Informationsaustausch mit Ungarn abgeschlossen.
- Im Land des letztendlichen Mutterunternehmens besteht ein Systemfehler, über den die Steuerbehörde das ungarische Gruppenmitglied informiert.
Das ungarische Gruppenmitglied kann zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes auch dann verpflichtet sein, wenn in der Unternehmensgruppe keine Gesellschaft es gibt, die die Übermittlungspflicht erfüllen würde und eine oder mehrere der obigen Bedingungen in Erfüllung gehen.
Das zur Anmeldung verpflichtete ungarische Gruppenmitglied:
Das ungarische Mitglied der zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes verpflichteten Unternehmensgruppe, welches selber nicht zur Einreichung des länderbezogenen Berichtes verpflichtet ist, muss die folgenden Daten an die staatliche Steuerbehörde auf einem elektronischen Formular anmelden:
- Name, Sitz und Steuernummer des steuerlich in Ungarn ansässigen Gruppenmitgliedes
- Erklärung darüber, dass die Gesellschaft selber nicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes verpflichtet ist
- Name und steuerliche Ansässigkeit des zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes verpflichteten Gruppenmitgliedes
- letzter Tag des mit länderbezogenem Bericht betroffenen Geschäftsjahres
Wenn die angemeldeten Daten sich ändern, müssen die Änderungen der Steuerbehörde innerhalb 30 Tage mitgeteilt werden.
Die Friste und die zur Anmeldung nötigen Formulare sind in der folgenden Tabelle aufgelistet:
Verpflichteter | Pflicht | Erste Datenleistung | Formular | Frist der Datenleistung |
Letztendliche ungarische Muttergesellschaft oder als Muttergesellschaft angegebene ungarische Gesellschaft | Übermittlung des länderbezogenen Berichtes | für das am 1. Januar 2016 oder danach beginnendes mit Datenleistung betroffenes Finanzjahr | 16CBC | innerhalb 12 Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres (für Gesellschaften mit Stichtag am 31. Dezember erstmal: 31. Dezember 2017) |
Ungarisches Gruppenmitglied, wenn das Mutterunternehmen, oder anderes Gruppenmitglied die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes nicht erfüllt | Übermittlung des länderbezogenen Berichtes | für das am 1. Januar 2017 oder danach beginnendes mit Datenleistung betroffenes Finanzjahr | noch nicht bekannt | innerhalb 12 Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres (für Gesellschaften mit Stichtag am 31.Dezember erstmal: 31. Dezember 2017) |
Verpflichteter | Pflicht | Erste Datenleistung | Formular | Frist der Datenleistung |
Ungarisches Gruppenmitglied | Anmeldepflicht | für das am 1. Januar 2016 oder danach beginnendes mit Datenleistung betroffenes Finanzjahr | 17T201T | letzter Tag des Geschäftsjahres (erstmal: innerhalb 12 Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, für Gesellschaften mit Stichtag am 31. Dezember: 31. Dezember 2017) |
Die Steuerbehörde teilt die während der Anmeldung erhaltenen Informationen binnen 18 Monate mit den Behörden der Staaten mit, in denen andere Gruppenmitglieder sich befinden.
Strafbestimmungen:
Für die Versäumung, verspätete, fehlerhafte, nicht wahrheitsgemäße oder mangelhafte Erfüllung der Datenleistungs-, Anmeldepflicht oder Pflicht zur Anmeldung der Änderungen kann eine Strafe von bis zu 20 Millionen HUF erhoben werden.