Energieeffizienz Investitionen


Steuerbegünstigung der Investitionen mit Energieeffizienzzweck

 

Im Sinne des am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen § 22/ E des Körperschaftssteuergesetzes können die Steuerzahler eine Steuerbegünstigung gelten lassen, wenn Sie Investitionen in Betrieb genommen haben, wodurch den Endverbrauch mindernde Energieersparnisse realisiert wurden.

 

Die Bedingungen der Beantragung und Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung, der Bestätigung des Energieeffizienzzwecks der Investition und die Bedingungen der Datenleistungspflicht sind durch die Verordnung der Regierung 176/2017 (VII.4.) geregelt.

 

Die Begünstigung kann sich auf die nach dem 26. November 2016 angefangenen Investitionen des Steuerzahlers beziehen.

 

Der Anfangstag der Investition ist der früheste Zeitpunkt von den folgenden:

  • Anfangstag der Bau, oder
  • der Tag, an dem die erste mit Investitionszweck anzuschaffende Sachanlage bestellt wurde,
  • jede anerkannte Verbindlichkeit, die die Investition irreversibel macht.

 

Die folgenden gelten besonders nicht als Investitionsanfang:

  • Kauf von Anbaufläche, oder
  • Erwerb der Erlaubnis des Amtes für Bauwesen, oder
  • Fertigstellung der Durchführbarkeitsstudie.

 

Die Steuerbegünstigung kann binnen 6 Jahre in Anspruch genommen werden, das Anfangsdatum der Frist kann je nach der Entscheidung des Steuerzahlers das Jahr der Inbetriebnahme der Investition oder das dieses Jahr folgende Jahr sein.

 

Maß der beanspruchbaren Steuerbegünstigung:

  • 30 % des Barwertes der verrechenbaren Kosten (mitsamt staatlichen Förderungen) nach Investitionen (im Fall von an Kleinunternehmen gewährten Förderungen 50 %, im Fall von an Mittelunternehmen gewährten Förderungen 40 %)
  • aber höchstens ein HUF-Wert, der 15 Millionen EUR entspricht.

Steuerbegünstigung kann bis 70 % der gerechneten Körperschaftsteuer geltend gemacht werden.

 

Verrechenbare Kosten:

  • Beschaffungswert der mit der Erreichung des höheren Energieeffizienzniveaus unmittelbar verbundenen Sachanlage, immateriellen Wirtschaftsgüter im Sinne des Rechnungswesensgesetzes, wenn die Energieeffizienz dienenden Investitionskosten innerhalb der Gesamtkosten der Investition als separate Investition bestimmt werden können, oder
  • der im Vergleich zu einer ähnlichen, aber weniger energieeffizienten Investition als Mehrkosten anfallende Teil des im Sinne des Rechnungswesensgesetzes bestimmten Beschaffungswertes der Sachanlagen, der immateriellen Wirtschaftsgüter, die Teile der Energieeffizienzzwecken unmittelbar dienenden Investitionen sind, betrachtet die weniger energieeffiziente Investition, welche der Steuerzahler ohne die im Sinne des Gesetzes geltende Steuerbegünstigung und zur Investition bezogene weiteren staatlichen Förderungen glaubwürdig durchgeführt hätte.

 

Bedingungen der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung:

  • Der Steuerzahler muss bis zur Einreichung der Körperschaftsteuererklärung im ersten Jahr der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung über die durch einen ins Register des Ungarischen Amtes für die Regelung von Energetik und Stadtwerke eingetragenen energetischen Auditor oder Organisation für energetisches Audit auf Antrag des Steuerzahlers ausgegebene Bestätigung verfügen, welche nachweist, dass seine Investition Energieeffizienzzwecke dient. Der Auditor misst die Werte zweimal, vor und nach dem Tag der Inbetriebnahme der Investition.
  • Der Steuerzahler ist verpflichtet, jede Anlage in Benutzung zu nehmen, welche Teil der Investition ist und diese nach der Inbetriebnahme der Investition wenigstens 5 Jahre lang (obligatorische Betriebszeit) zu benutzen.
  • Während der obligatorischen Betriebszeit oder bis zum letzten Jahr der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung hat die Steuerbehörde beim Steuerzahler kein Vollstreckungsverfahren wegen bestehender Schulden bei Steuerbehörden eingeleitet, oder eine Versäumungsstrafe wegen nicht angemeldeter Beschäftigung erhoben.
  • Der Steuerzahler führt die Investition nicht mit dem Ziel durch, dass er die bereits anerkannten Normen der Europäischen Union erfüllt.
  • Der Steuerzahler wird nicht als sich in schwerer Lage befindende Gesellschaft angesehen, steht nicht unter einem durch das Gericht rechtswirksam angeordneten Geschäftsauflösungs- oder Zwangslöschungsverfahren und hat beim Gericht die Schlussabrechnung nicht angemeldet.
  • Es gibt keine gültigen, nicht erfüllten Aufforderungen zur Zurückzahlung gegen den Steuerzahler, die Folgen des Beschlusses der Europäischen Kommission sind, mit dem Beschluss die Rechtswidrigkeit oder die Unvereinbarkeit mit dem internen Markt festgestellt wurde.
  • Für dieselbe Investition kann die Steuerbegünstigung für Investitionen mit Energieeffizienzzweck gleichzeitig mit der Steuerbegünstigung für Entwicklung nicht verrechnet werden.

 

Im Fall von Investitionen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien können als verrechenbaren Kosten nur die Beschaffungswerte der ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen für Heizung, Kühlung und industrielle Wärmeerzeugung Energie produzierenden, für Elektrizitätserzeugung nicht fähigen, eigene Tätigkeit dienenden Anlagen berücksichtigt werden.

 

Der Steuerzahler muss eine Dokumentation über den Zeitpunkt, Ort, Beschaffungswert, Mehrkosten, Zeitpunkt und Grund der Ausfall vom Bestand der im Rahmen der Investition in Betrieb genommenen, registrierten, oder ein Teil der verrechenbaren Kosten bildenden, bzw. während des obligatorischen Betriebszeitraums aus dem Bestand genommenen, bzw. das bestehenden Niveau sichernde Anlagen führen.

 

Außer der obigen Dokumentation besteht beim Steuerzahler auch eine Datenleistungspflicht, wenn er die Steuerbegünstigung in Anspruch nimmt. Die Datenleistungspflicht ist je nach Investitionen in der Steuererklärung zu erfüllen. Der Steuerzahler muss alle Dokumente im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung 10 Jahre lang aufbewahren.

 

Die Steuerbehörde kontrolliert die Erfüllung der Bedingungen wenigstens einmal bis zum Ende des dritten Jahres nach dem ersten Jahr, in dem die Steuerbegünstigung das erste Mal in Anspruch genommen wurde.