Besteuerung von Softdrinks


Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, geeignete organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer zu ergreifen, u. a. durch die Bereitstellung von Schutzgetränken, um die schädlichen Auswirkungen der Sommerhitze zu mindern. Wir betrachten dabei die arbeitsrechtlichen und steuerlichen Aspekte.


Wenn es technisch nicht möglich ist, die Luft oder das Klima am Arbeitsplatz in ausreichender Menge und Qualität so zu gestalten, dass sie nicht gesundheitsschädlich sind, müssen nach dem Arbeitsschutzgesetz geeignete organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer getroffen werden. Wenn die korrigierte effektive Temperatur am Arbeitsplatz in Innenräumen und im Freien 24 Grad Celsius übersteigt, müssen Gesundheitsschutzausrüstungen verwendet bzw. Schutzgetränke zur Verfügung gestellt werden, und es muss eine Gesundheits- und Sicherheitsunterweisung erfolgen. An Arbeitsplätzen im Freien muss der Schutz der Arbeitnehmer vor Hitze durch technische Lösungen, Arbeitsorganisation, persönlichen Schutz, Ruhemöglichkeiten und Schutzgetränke entsprechend der Art der Arbeit und den Arbeitsbedingungen gewährleistet werden.


Zu den Maßnahmen gehört die Verpflichtung, den Arbeitnehmern auf Anforderung aber mindestens jede halbe Stunde Trinkwasser (Flaschenwasser, Dosenwasser, Mineralwasser) oder aromatisierte, alkoholfreie Getränke mit einer Temperatur von 14-16 Grad Celsius als Schutzgetränk zur Verfügung zu stellen. Der Zuckergehalt des Getränks darf, wenn es nicht mit künstlichen Süßungsmitteln aromatisiert ist, 4 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ist u.a. die Bereitstellung von gesundheitssicheren Arbeitsbedingungen unter der Verantwortung des Arbeitgebers gemäß den Bestimmungen des Mvt. keine steuerpflichtige Einnahme, und Schutzausrüstung und Gesundheitsschutzmittel, die als Sachleistung gewährt werden, sind von der Steuer befreit.


Handelt es sich bei dem den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Getränk um ein Schutzgetränk aufgrund der Gegebenheiten des Arbeitsplatzes, ist die Lieferung steuerfrei, so dass weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer dafür Steuern zahlen müssen.


Erfüllt die Leistung nicht die gesetzlichen Anforderungen an ein Schutzgetränk, z. B. Energydrink, Saft, Kaffee usw., oder Eiscreme, Speiseeis, andere gekühlte Lebensmittel, ist es nicht steuerfrei, sondern wird als besondere Leistung nach dem Einkommensteuergesetz betrachtet.

Nach dem Gesetz über die allgemeine Umsatzsteuer (UStG) ist die Vorsteuer auf Getränke nicht abzugsfähig. Da auch das Schutzgetränk ein Getränk ist und das UStG keine Ausnahmeregelung für Schutzgetränke enthält, gilt das Vorsteuerabzugsverbot auch für Schutzgetränke. Darüber hinaus umfasst die Steuerbemessungsgrundlage auch die anfallenden Nebenkosten, so dass z. B. die Umsatzsteuer auf die Miete eines Wasserspenders oder die Kosten für Plastikbecher nicht abgezogen werden können.


Wenn das Schutzgetränk, das den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird, auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht, können die Kosten für das Schutzgetränk als Materialkosten berechnet werden. Wenn hingegen das Schutzgetränk, das den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird, nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht, sind die Kosten für das Schutzgetränk in den sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer enthalten.