Änderungen der Regeln für Telearbeit während eines Notfalls


Nach den Änderungen bleiben die Regeln zur Telearbeit günstiger als die arbeitsrechtlichen Bestimmungen außerhalb der Notzeit, sind aber strenger als die Regeln vom November und näher an den Regeln des Arbeitsgesetzes.


Arbeitsrechtliche Bestimmungen


Im Gegensatz zur bisherigen Regelung muss Telearbeit im Arbeitsvertrag vereinbart werden und kann von nun an nicht mehr einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden.

Die geänderte Gesetzgebung sieht vor, dass der Arbeitnehmer im Falle von Telearbeit einen Teil oder die gesamte Arbeitszeit an einem von den Räumlichkeiten des Arbeitgebers getrennten Ort arbeitet.

Wenn nicht anders vereinbart, gilt bei Telearbeit

a) Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst die Festlegung der vom Arbeitnehmer zu erfüllenden Aufgaben,

b) der Arbeitgeber sein Kontrollrecht aus der Ferne mit Hilfe eines Computer-Tools ausübt,

(c) der Arbeitnehmer arbeitet nicht mehr als ein Drittel der Arbeitstage im Bezugsjahr in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, und

(d) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass der Arbeitnehmer seine Räumlichkeiten betreten und mit anderen Arbeitnehmern kommunizieren darf.


Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften


Nach der Gesetzesänderung kann die Telearbeit auch mit eigenen Mitteln des Arbeitnehmers durchgeführt werden, sofern eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorliegt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass das Gerät sicher ist.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über die Möglichkeiten der Beratung zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die zuständigen Personen und deren Kontaktdaten informieren.

Bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeit mit Hilfe von Computeranlagen verrichten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Regeln für sichere und nicht gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen zu informieren. Die Mitarbeiter müssen ihren Arbeitsplatz dementsprechend auswählen, und der Arbeitgeber kann die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften mit Hilfe eines computergestützten Geräts überwachen.

Bei Telearbeit ohne Computer müssen sich die Parteien schriftlich über den Ort der Telearbeit einigen. Für die Telearbeit darf nur ein Platz genutzt werden, der zuvor vom Arbeitgeber aus Sicht der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes besichtigt worden ist. Der Arbeitnehmer darf diesen Ort nicht ohne die Zustimmung des Arbeitgebers wechseln, und der Arbeitgeber muss regelmäßig prüfen, ob die Bedingungen geeignet sind und der Arbeitnehmer die für ihn geltenden Vorschriften einhält. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Räumlichkeiten des Telearbeitsplatzes zum Zweck der Risikobewertung, der Unfalluntersuchung und der Überwachung der Arbeitsbedingungen betreten, und der Arbeitsplatz kann von der Arbeitsaufsichtsbehörde inspiziert werden.


Abrechnung von Ausgaben


Während des Notfalls gilt im Falle einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Telearbeit der Betrag, der ohne Begründung als Kostenerstattung im Zusammenhang mit der Telearbeit gezahlt wird, als abzugsfähige Ausgabe, deren Höhe von den Parteien im Voraus festgelegt wird, jedoch nicht mehr als 10 % des Mindestlohns (16 740 HUF). In diesem Jahr sollte aufgrund der langwierigen Mindestlohnverhandlungen der am 1. Februar 2021 geltende Mindestlohn verwendet werden.