Studentenbeschäftigung und Besteuerung


In der Regel kann man ein Arbeitsverhältnis beginnen, wenn man über 16 Jahre alt ist. Allerdings kann auch eine Person über 15 Jahre, die sich während der Schulferien in Vollzeitausbildung befindet, ein Arbeitnehmer sein. Ist der Schüler unter 18 Jahren, kann er nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten arbeiten. Für jede Form der Beschäftigung ist eine Steueridentifikationsnummer erforderlich.


ARBEITSVERHÄLTNIS:

Wenn die Studenten beschäftigt sind, müssen auch die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (Labour Code) angewendet werden, insbesondere die für jugendliche Arbeitnehmer geltenden Regeln.


Schüler unter 18 Jahren gelten als junge Arbeitnehmer und genießen daher einen starken Schutz durch das Arbeitsgesetzbuch. Dieser Schutz gilt auch dann, wenn sie nicht in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, zum Beispiel bei einem Arbeitsvertrag oder einer Tätigkeit für eine Schulgenossenschaft.


Ein junger Arbeitnehmer darf nicht mit Nachtarbeit oder außergewöhnlichen Arbeitszeiten betraut werden. Außerdem darf ein junger Arbeitnehmer nicht mehr als acht Stunden pro Tag arbeiten, und wenn er in mehr als einem Arbeitsverhältnis beschäftigt ist, müssen die Arbeitszeiten dieser Tätigkeiten zusammengerechnet werden. Das bedeutet, dass es keine Möglichkeit oder Verpflichtung gibt, Überstunden zu machen, und die tägliche Arbeitszeitgrenze liegt bei 8 Stunden, auch wenn der Student in mehreren Jobs arbeitet. Es ist auch zu bedenken, dass Arbeitgeber, die einen Zeitrahmen verwenden, junge Arbeitnehmer nur für einen Zeitrahmen von einer Woche einsetzen können.


Die Gesundheit und Sicherheit von Minderjährigen bedarf eines besonderen Schutzes, daher gelten für Pausen und tägliche Ruhezeiten besondere Regeln. Jugendliche müssen bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden pro Tag mindestens dreißig Minuten und bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden pro Tag mindestens fünfundvierzig Minuten Pause machen können, während die tägliche Ruhezeit mindestens zwölf Stunden betragen muss.


Neben den oben genannten Sonderregelungen gelten für jugendliche Arbeitnehmer natürlich auch die anderen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes, so dass sie ebenfalls Anspruch auf Urlaub haben, aber sie müssen ihren Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise nachkommen, wie die erwachsene Arbeitnehmer.  


Besteuerung:

müssen wie Einkommenssteuer abzieht, erklärt und abführt. Studenten, die einer Beschäftigung nachgehen, gelten als versichert und zahlen daher 18,5 % Sozialversicherungsbeiträge, die auch vom Arbeitgeber veranlagt, gemeldet und abgeführt werden sollen. Zusätzlich muss der Arbeitgeber 15,5% Sozialbeitragssteuer und Fachausbildungsbeitrag bezahlen.

SCHULGENOSSENSCHAFT:


Es ist üblich, dass Schüler über eine Schulkooperative arbeiten. Bei der studentischen Mitarbeit handelt es sich um eine atypische Form der Beschäftigung, bei der ein Rechtsverhältnis zwischen dem Studenten und der Genossenschaft besteht, der Student jedoch eine Aufgabe für einen Dritten ausführt, zu dem er in keiner rechtlichen Beziehung steht.


Rechtliches Merkmal einer Genossenschaft ist, dass die Mitglieder, die natürliche Personen sind (im Falle einer Schulgenossenschaft die Schüler), verpflichtet sind, einen persönlichen Beitrag an die Genossenschaft zu leisten. Dabei handelt es sich in der Regel um die Arbeiten selbst, die von einem von der Genossenschaft beauftragten Dritten ausgeführt werden.


Die Beschäftigung in einer Genossenschaft ist eine besondere Art vom Rechtsverhältnis im Rahmen eines Auftrags und kein Arbeitsverhältnis. Genau aus diesem Grund schließt die Genossenschaft keinen Arbeitsvertrag mit Studenten ab, und es gelten nur die folgenden Ausnahmeregeln des Arbeitsgesetzbuches für die

Beschäftigung von Studenten im Gegensatz zur herkömmlichen Beschäftigung.


Obwohl durch eine studentische Beschäftigung kein Arbeitsverhältnis entsteht, haben Studenten dennoch Anspruch auf den Mindestlohn bzw. auf den garantierten Mindestlohn.


Ein Mitglied einer Genossenschaft hat Anspruch auf die gleiche Menge an Pause zwischen den Arbeiten und täglichen Ruhezeiten, wie ein Arbeitnehmer. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden hat das Mitglied also Anspruch auf eine Pause von zwanzig Minuten pro Tag, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden pro Tag hat es Anspruch auf eine zusätzliche Pause von fünfundzwanzig Minuten pro Tag. Die oben genannte Sonderregel gilt auch hier, wenn das Mitglied unter 18 Jahre alt ist.


Abgesehen von den Regeln zum Schutz von jungen Arbeitnehmern und Löhnen gelten jedoch die Regeln des TCA, die Arbeitnehmer schützen, nicht. So haben studentische Mitglieder keinen Anspruch auf Urlaub, Abfindungen, Kündigungsverbote oder -beschränkungen usw.


Besteuerung:


Da ein Mitglied einer Studentengenossenschaft aufgrund seiner Beschäftigung in der Genossenschaft nicht versichert ist, muss es weder den Sozialversicherungsbeitrag von 18,5 % von dem ihm zustehenden Bruttoeinkommen abziehen und abführen, noch muss es Sozialversicherungssteuer zahlen.

Natürlich gilt die 15 %ige persönliche Einkommensteuer auch für Einkünfte aus studentischer Arbeit, aber der Student muss nur diese eine Steuerlast tragen, so dass die Differenz zwischen Brutto- und Nettoeinkommen aus studentischer Arbeit im Gegensatz zu einer Beschäftigung nur 15 % beträgt.


AUFTRAGSVERHÄLTNIS:


Die Studenten haben auch die Möglichkeit, im Rahmen von zivilrechtlichen Verträgen zu arbeiten. Die im Rahmen eines Auftragsvertrags erhaltenen Vergütungen sind als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern.

Im Gegensatz zu den Einkünften aus einer abhängigen Beschäftigung können die Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit mit den Ausgaben verrechnet werden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Einzelnachweis oder 10-Prozent-Kostenrechnung ohne Belege.


Besteuerung:


Auch bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wird die Einkommensteuer auf das Einkommen erhoben. Der Steuersatz beträgt ebenfalls 15 Prozent.

Der Student ist jedoch nicht automatisch versichert. Voraussetzung des Versicherungsrechtverhältnisses ist, dass der monatliche Lohn des Studenten 30% der Höhe des am ersten Tag des jeweiligen Monats gültigen Mindestlohns erreicht, bzw. für Kalendertage berechnet dessen 30-ster Teil erreicht. Im Januar 2021 beträgt der Mindestlohn 161.000 Forint und 30 Prozent des Mindestlohns 48.300 Forint. Ab 1. Februar 2021 beträgt der Mindestlohn 167.400 Forint und 30 Prozent des Mindestlohns 50.220 Forint. Wenn der Student nicht den ganzen Monat arbeitet, muss der Lohn pro Tag im Januar 1 610 HUF und ab Februar 1 674 HUF erreichen, um versichert zu sein.


Sobald das Versicherungsverhältnis zustande gekommen ist, zahlt der Student 18,5 % Sozialversicherungsbeiträge. Auch in diesem Fall wird der Beitrag vom Arbeitgeber abgezogen und an den NAV gemeldet. Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt eines in einem anderen Beschäftigungsverhältnis beschäftigten Studenten weniger als 30 Prozent des Mindestlohns am ersten Tag des jeweiligen Monats, wird kein Versicherungsverhältnis zustande kommen und somit auch kein Beitrag fällig.


VEREINFACHTE BESCHÄFTIGUNG:


Der Student kann auch in einem vereinfachten Arbeitsverhältnis arbeiten. Dies gilt jedoch nur für bestimmte, gesetzlich festgelegte Bereiche.

Ein Arbeitsverhältnis kann auf vereinfachte Art und Weise begründet werden:

  • Saisonarbeit in der Landwirtschaft und im Tourismus, oder
  • für Gelegenheitsarbeiten.

Bei Gelegenheitsarbeit müssen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

  • für insgesamt höchstens 5 aufeinanderfolgende Kalendertage,
  • für insgesamt höchstens 15 Kalendertage innerhalb eines Kalendermonats, und
  • Sie dürfen befristet für maximal 90 Kalendertage in 1 Kalenderjahr beschäftigt werden.

Besteuerung:


Der Arbeitgeber zahlt die öffentliche Abgabe im Falle einer vereinfachten Beschäftigung. Der Student muss keine Sozialversicherungsbeiträge und Sozialabgaben im Voraus zahlen.



ARBEITSSCHUTZ:

 

Im Gegensatz zum Arbeitsgesetzbuch deckt das Arbeitsschutzgesetz alle organisierte Arbeit ab, unabhängig davon, in welcher Form sie stattfindet. Aus diesem Grund muss die Studentenarbeit auch bestimmte Anforderungen an die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz erfüllen, einschließlich der Bereitstellung geeigneter Schutzausrüstung und -kleidung sowie der Bereitstellung gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen.


Wichtig ist auch, dass bei studentischen Arbeiten die Berufseignungsprüfung nicht entfallen kann, da sie nur bei einer vereinfachten Beschäftigung entfallen kann.

Der Arbeitgeber oder Zahler muss dem Studenten außerdem eine Bescheinigung über den gezahlten Betrag, die abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge, die individuellen Beiträge und die Sozialversicherungsbeiträge aushändigen. Bis zum 31. Januar des Jahres, das auf das Steuerjahr folgt, muss dem Studenten außerdem eine zusammenfassende Erklärung für das Steuerjahr ausgehändigt werden.