Erleichterung der Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten


Die Verordnung 407/2021 (8. Juli) der Regierung legt in drei Bereichen spezielle Beschäftigungsregelungen fest.

Ein Teil der Verordnung ist, dass der zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Arbeitgeber zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses geschlossene Vertrag für ein befristetes Arbeitsverhältnis gelten kann, das spätestens bis zum Ende des rechtmäßigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen in Ungarn dauert. Verlängert sich die Dauer des legitimen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen in Ungarn, so kann die Laufzeit des zuvor geschlossenen Vertrags entsprechend geändert werden.

Eine weitere Erleichterung besteht darin, dass die Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen in Ungarn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses keiner Genehmigung bedarf, ebenso keiner im Fall von der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen im Sinne der Mitteilung des Außenministers in Ungarn durch einen qualifizierten Arbeitgeber in den in der Mitteilung definierten Beschäftigungsbereichen, einschließlich der Beschäftigung durch eine Leiharbeitsfirma.

Die Erklärung des Außenministers ist noch nicht veröffentlicht worden.

Als dritte Maßnahme sieht die Verordnung der Regierung die Einrichtung und das Register qualifizierter Arbeitgeber vor. Das bedeutet, dass Leiharbeitsfirmen, die Arbeitnehmer aus Drittländern in Ungarn beschäftigen und verleihen wollen, eine Registrierung als qualifizierter Arbeitgeber beantragen müssen.


Der Arbeitgeber muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • für die Arbeitnehmerüberlassungstätigkeit registrierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist,

  • muss einen Arbeitnehmer mindestens 20 Stunden pro Woche beschäftigen, der über einer der nachstehenden Abschlüssen verfügt:
    • Universitätsabschluss in Wirtschaftswissenschaften und Betriebswirtschaft,
    • mit Universitätsabschluss in Staats- und Rechtswissenschaften,
    • Universitätsabschluss in Psychologie und Soziologie – Studium an einer geisteswissenschaftlichen Fakultät einer Universität, oder
    • einen Universitäts- oder Hochschulabschluss in den Bereichen Staats-, Wirtschaftswissenschaften, Personalmanagement, Humanressourcen, Personalführung, Verwaltungsmanagement, Verwaltungsorganisation, Management der öffentlichen Verwaltung, Master in öffentlicher Verwaltung, Sozialverwaltung, Arbeits- und Berufsberatung.

 

  • Personen in der im Anhang der Regierungsverordnung zur Unterstützung der rechtmäßigen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen genannten Anzahl und mit den dort genannten Qualifikationen oder beruflichen Befähigungsnachweisen für mindestens 20 Stunden pro Woche beschäftigt oder einen Vertrag mit einem Unternehmen abschließt, das Personen in der benötigten Anzahl mit den im Anhang genannten Qualifikationen für mindestens 20 Stunden pro Woche beschäftigt.

Je nach Anzahl der am Standort beschäftigten Arbeitnehmer aus Drittstaaten muss der Arbeitnehmer an diesem Standort einige der oben genannten Qualifikationen aufweisen. Wenn die Anzahl der Arbeitnehmer aus Drittstaaten an einem bestimmten Standort weniger als 100 beträgt, ist ein Arbeitnehmer aus Drittstaaten mit einer der oben genannten Qualifikationen erforderlich, aber wenn die Anzahl der Arbeitnehmer aus Drittstaaten an einem bestimmten Standort 1.000 beträgt, sind fünf Arbeitnehmer aus Drittstaaten mit einer der oben genannten Qualifikationen erforderlich.

  • Hinterlegung von 50 Millionen HUF als Sicherheit bei einem Finanzinstitut,
  • durchschnittliche jährliche statistische Mitarbeiteranzahl betrug im Vorjahr mindestens 500,
  • verfügt über einen zuverlässigen geschäftlichen Hintergrund und einen für die Tätigkeit geeigneten Büroraum,
  • ein Steuerzahler, der keine Steuer- und Abgabenschulden hat.


Der Antrag ist vom Arbeitgeber mit einem elektronischen Formular bei der Behörde einzureichen, bei der der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Wenn der Arbeitgeber seinen Sitz nicht in Ungarn hat, muss der Antrag beim Regierungsbüro in Budapest eingereicht werden.

Die folgenden Daten werden mittels des Formulars angegeben:  der Name des Arbeitgebers, die Organisationsform, die Handelsregisternummer, der Firmensitz, der Standort, die Steuernummer, Namen, Anschriften und sonstigen Kontaktdaten der Personen, die zur Vertretung des Arbeitgebers befugt sind, sowie die Erklärung des Arbeitgebers, dass er die oben genannten Anforderungen erfüllt.

Der Außenminister führt eine öffentlich zugängliche Datenbank über die qualifizierten Arbeitgebern. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in den Dokumenten über die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen die Nummer der Entscheidung über die Registrierung anzugeben.

Qualifizierte Arbeitgeber müssen Drittstaatsangehörige spätestens bei Abschluss des Vertrags über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich in ihrer Muttersprache oder in einer anderen ihnen verständlichen Sprache über die ungarischen Rechtsvorschriften informieren. Der qualifizierte Arbeitgeber haftet für alle Schäden, die durch das Unterlassen der Informierung oder durch falsche Informierung entstehen.

Die Bestimmungen der Regierungsverordnung gelten für Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, oder für amtliche Verfahren, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle eingeleitet werden.