Ausfuhrbeschränkungen für strategische Agrarerzeugnisse


Die am letzten Wochenende veröffentlichte Verordnung der Regierung beschränkt die Ausfuhr von bestimmten Getreidesorten von Ungarn in andere Länder, die aus Sicht der Futter- und Lebensmittelversorgungssicherheit wichtig sind. Die Verordnung gilt vom 8. März 2022 bis zum 15. Mai 2022. Die Ausfuhr von bestimmten Getreidesorten ist im Sinne der Verordnung nur mit vorheriger Anmeldung möglich.

Das Ziel der Maßnahme ist, dass Verkäufe bzw. Ausfuhren ins Ausland die Versorgung von ungarischen Verbrauchern und Tierhaltern nicht gefährden oder beeinträchtigen.

Für Transitausfuhren aus Ungarn und humanitäre Hilfen gilt die Anmeldepflicht nicht.

Der Staat hat ein Vorkaufs- oder Kaufrecht bis zum 15. Mai 2022 im Fall von Verkäufen ins Ausland, bzw. Eigentümerrechte nicht betreffenden Ausfuhren der nachstehenden Produkte.

1.

Zolltarifnummer

Produktbezeichnung

2.

10019900

Weizen und Mengkorn, außer Saatgut und Hartweizen 
3.10011900Hartweizen, anderer als Saatgut

4.

10029000

Roggen, ohne Samen

5.

10039000

Gerste, ohne Samen

6.

10049000

Hafer, ohne Saatgut

7.

10059000

Mais, außer Saatgut

8.

12019000

Sojabohnen, auch geschrotet, andere als Aussaat

9.

12060091

Sonnenblumenkerne, grau und weiß gestreift, mit oder ohne Schale, andere als zur Aussaat

10.12060099andere Sonnenblumenkern, nicht zur Aussaat (ausg. Sonnenblumenkerne ohne Schale und Sonnenblumenkerne mit grau-weiß gestreifter Schale)


Zur Sicherstellung der Geltendmachung des Vorkaufsrechtes oder Kaufrechtes muss die Ausfuhr ins Ausland im Voraus dem Amt für die Sicherheit der Lebensmittelkette (NÉBIH) angemeldet werden.

Die Anmeldung ist mithilfe des Formulars durchzuführen, die auf der Webseite von NÉBIH unter dem folgenden Link erreichbar ist.

Laut der auf der Webseite von NÉBIH veröffentlichten Informationen muss das Anmeldeformular unterschrieben und gestempelt eingescannt an die E-Mail-Adresse gabonakivitel@nebih.gov.hu gesendet werden.

Außerdem kann die Anmeldepflicht auch auf folgende Weise erfüllt werden:

Im Fall von Rechtspersonen / sonstigen Organisationen / Einzelunternehmen:
- elektronisch: 
NEBIHKER (KRID): 427392978 

Im Fall von natürlichen Personen: 
- elektronisch:
NEBIHKER (KRID): 427392978 
- oder per Post:
1024 Budapest, Keleti Károly u. 24. 
1525 Budapest, Pf. 30.

Zur Anmeldung sind die folgenden Dokumente über die Getreideauslieferung ins Ausland beizufügen:

  1. Kaufvertrag oder angenommenes Angebot, weiterhin – wenn zur Verfügung steht – Rechnung, bzw.
  2. Liefervertrag, bzw. andere Dokumente, die die geplante Auslieferung ins Ausland nachweisen.

Wenn die obigen Dokumente in Fremdsprache zur Verfügung stehen, sind ihre beglaubigten Übersetzungen auch beizufügen.

Der Staat kann sein Vorkaufs- oder Kaufrecht bis Ende des dreißigsten Tags nach dem Tag der Anmeldung mit seiner Erklärung geltend machen.

Mit der Auslieferung der Getreide von Ungarn ins Ausland kann dann angefangen werden, wenn der Staat binnen der gegebenen Frist keine Erklärung gemacht hat, oder so eine Erklärung gegeben hat, in der er auf sein Vorkaufs- oder Kaufrecht verzichtet.


Wir machen Sie darauf Aufmerksam, dass die Anmeldung und deren Dokumentation die Lieferung begleiten müssen.


Wenn der Staat sein Vorkaufs- oder Kaufrecht geltend macht, informiert das Amt NÉBIH den Anmelder unverzüglich über die Geltendmachung des Rechtes bezüglich der in der Anmeldung angegebenen Getreide.   

Die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung der Regierung wird von der Polizei und von der Steuer- und Zollbehörde kontrolliert.

Bei der Verletzung der Regeln kann die verwaltungsbehördliche Sanktion „Warnung“ nicht verwendet werden. Wenn der Anmelder die Anmeldepflicht nicht erfüllt, erhebt die Polizei oder die Steuer- und Zollbehörde eine verwaltungsbehördliche Strafe bis Höhe von 40 % des Nettowertes der nicht angemeldeten Getreide.


Saatgüter:

Laut Bekanntgabe des Saatgutverbandes wird die Änderung der Verordnung der Regierung geändert, damit die Saatgüter der Ausfuhrbeschränkung nicht unterliegen. Der Grund für die Anregung der Änderung ist, dass Saatgüter weder Futter- noch Lebensmittel sind, daher beeinflusst deren Ausfuhr die Versorgungssicherheit unmittelbar nicht. Der Saatverband macht darauf aufmerksam, dass die Vorschriften der Verordnung der Regierung weder für die Auslieferungen von Saatgütern in Drittländer, noch für Auslieferungen in EU-Länder angewendet werden müssen.