Änderungen in den Vorschriften zur Verrechnungspreisdokumentation


Begriff des Fremdvergleichspreises und der Fremdvergleichsbandbreite

Die Gesellschaften sind verpflichtet, ihre Steuerbemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sie bei den Verträgen mit ihren verbundenen Unternehmen einen höheren oder niedrigeren Verrechnungspreis anwenden als der Preis, der von unabhängigen Parteien unter vergleichbaren Bedingungen verrechnet würde.

Zu den Vorschriften zur Interpretation des Körperschaftsteuergesetzes wird der bisher im § 18 Abs. (1) formulierte und oben genannte Begriff des Fremdvergleichspreises hinzugefügt und die Fremdvergleichsbandbreite kommt als neuer Begriff vor.

Als Fremdvergleichsbandbreite kann die Bandbreite jener Werte angesehen werden, die anhand der im Körperschaftsteuergesetz vorgeschriebenen Methoden ermittelt wurden und aus den Finanzangaben vergleichbarer Geschäftsvorfälle zwischen unabhängiger Unternehmen oder vergleichbarer unabhängiger Unternehmen bestehen.


Datenauskunft über den Fremdvergleichspreis in der Körperschaftsteuererklärung

Die Pflicht der nicht als Kleinunternehmen angesehenen Gesellschaften zur Erstellung einer Dokumentation über die im Steuerjahr zwischen verbundenen Unternehmen abgewickelten Transaktionen besteht weiterhin und der Kreis der Befreiten von der Aufzeichnungspflicht bleibt auch unverändert, z.B. zu marktüblichen Preisen verrechnete Geschäftsvorfälle unter einem Grenzwert von 50 Millionen HUF, Weiterbelastung von Kosten.

Die Frist zur Erstellung der Dokumentation ist unverändert die Abgabefrist der Körperschaftsteuererklärung. Nach den neuen Vorschriften ist es nicht ausreichend, dass die Aufzeichnung zur Verfügung steht, weil die betroffenen Steuerzahler gleichzeitig mit der Körperschaftsteuererklärung auch Daten gemäß der mit der Ermittlung des Fremdvergleichspreises zusammenhängenden und die Aufzeichnungspflicht beschriebenen NGM-Verordnung liefern müssen.

Der genaue Inhalt und Umfang der Datenauskunft ist noch nicht bekannt, da die NGM-Verordnung noch nicht verändert wurde.

Wegen der Pflicht zur Datenauskunft muss größerer Wert darauf gelegt werden, dass die Dokumentation zur Abgabefrist der Körperschaftsteuererklärung zur Verfügung steht.

Gemäß der Verordnung zur Inkraftsetzung müssen Daten zum ersten Mal in den nach 31. Dezember 2022 abgegebenen Steuererklärungen geliefert werden.

Verpflichtende Anwendung des Interquartilsbereichs

Bei der Ermittlung der Fremdvergleichsbandbreite musste der Interquartilsbereich bisher nicht angewendet werden, wenn die Vergleichsanalyse die Finanzangaben von mindestens drei Jahren von weniger als 10 Unternehmen oder weniger als 30 Beobachtungen in Betracht genommen sowie der Umfang der Stichprobe vergleichbarer Unternehmen 15 Prozentpunkte nicht übersteigt hat. In solchen Fällen war die Bandbreite zwischen dem Minimal- und Maximalwert des ursprünglichen Stichprobenumfangs (Rentabilität) als Fremdvergleichsbandbreite akzeptabel.

Diese Ausnahme erlischt sich durch die Änderung der Rechtsvorschriften und die Anwendung des Interquartilsbereichs wird in allen Fällen verpflichtend.

Diese Regel muss zum ersten Mal während der Feststellung der Steuerpflicht bezüglich des im Jahr 2022 beginnenden Steuerjahres angewendet werden.


Anpassung zum Medianwert

Wenn der zwischen verbundenen Unternehmen angewendete Preis, Gewinnspanne oder Marge nicht Teil der Fremdvergleichsbandreite war, haben die bisherigen Rechtsvorschriften nicht bestimmt, auf welchen Wert der Fremdvergleichsbandbreite die Anpassung durchgeführt werden muss. Laut den Erwartungen des Finanzamtes konnte auf den nächstgelegenen akzeptierbaren Wert der Bandbreite, bei der Anwendung des Interquartilsbereichs auf das untere oder obere Quartil angepasst werden.

Im Sinne der Änderungen der Vorschriften, wenn der von der Gesellschaft angewendete Verrechnungspreis nicht in der Fremdvergleichsbandbreite liegt, muss bei der Anpassung des Ergebnisses vor Steuer der Mittelwert der Fremdvergleichsbandbreite als Fremdvergleichspreis in Betracht genommen werden, unter dem bzw. über dem mindestens die Hälfte der Angaben liegt (Median). Die Gesellschaft kann ihr Ergebnis vor Steuer auf einen vom Median abweichenden Wert anpassen, aber sie muss in diesem Fall bestätigen, dass im Fall vom geprüften Geschäftsvorfall dieser innerhalb der Fremdvergleichsbandbreite liegende, vom Median abweichende Wert dem Fremdvergleichsprinzip am besten entspricht.

Wenn der von der Gesellschaft angewendeter Verrechnungspreis Teil der Fremdvergleichsbandbreite ist, dann ist die Verminderung oder Erhöhung des Ergebnisses vor Steuer laut der in Kraft tretenden Vorschriften nicht zulässig. Es sollte besonders von den Mitgliedern jener Unternehmensgruppen beachtet werden, bei denen Teil der aufgrund der Verrechnungspreispolitik gestalteten Praxis war, dass eine Anpassung auch in dem Fall vorgenommen wurde, wenn die von der Gesellschaft erzielte Marge innerhalb des akzeptablen Bereichs lag.

Die Anpassung zum Median muss zum ersten Mal während der Feststellung der Steuerpflicht bezüglich des im Jahr 2022 beginnenden Steuerjahres angewendet werden.


Säumniszuschlag wegen der fehlenden oder mangelhaften Verrechnungspreisdokumentation

Die Summe des im Zuge des Fehlens oder der Unvollständigkeit der Verrechnungspreisdokumentation verhängbaren Säumniszuschlags wurde von den bisherigen 2 Millionen auf 5 Millionen HUF erhöht. Im Fall einer wiederholten Säumnis wurde die Strafe von den bisherigen 4 Millionen auf 10 Millionen HUF vergrößert.

Die erhöhten Zuschläge sind zum ersten Mal im Steuerjahr 2023 anzuwenden.


Vorabverständigungsverfahren des Fremdvergleichspreises

Die Gebühr des Vorabverständigungsverfahrens des Fremdvergleichspreises war sovielmal 2 Millionen HUF, wieviel seitiges Verfahren eingeleitet wurde.

Ab 27. August 2022 beträgt die Gebühr eines einseitigen Verfahrens 5 Millionen HUF, eines zwei- oder mehrseitigen Verfahrens 8 Millionen HUF. Eine Ratenzahlung oder Zahlungsverschiebung ist nicht zulässig.