AUSZUG ÜBER DIE STEUERGESETZÄNDERUNGEN IM LAUFE DES JAHRES 2022 UND IN 2023


Einkommensteuer

Änderung des Mindestlohnes und der Abgaben der Arbeitgeber

Am 15. Dezember 2022 wurde die Einigung über den Mindestlohn und garantieren Mindestlohn für das nächste Jahr erzielt. Die Verordnung darüber wurde bis zum 19. Dezember 2022 noch nicht veröffentlicht. Nach der Auskunft des Staatssekretärs für Beschäftigungspolitik werden die folgenden Beträge festgelegt.


2022

Erhöhung

2023

Mindestlohn

200.000 HUF 

16%

232.000 HUF

Garantierter Mindestlohn

260.000 HUF

14%

296.400 HUF

Sozialbeitragssteuer

13%

-

13%

 

SZÉP Karte

Der Rahmenbetrag, der für Erholungszwecke gewährt werden kann, beträgt auch im Jahr 2023 450 000 HUF.

Die Unterkonten der SZÉP Karte werden nächstes Jahr im Sinne des Beschlusses 1554/2022. (XI. 21.) der Regierung zusammengeführt. Der Regelungsvorschlag wird derzeit ausgearbeitet.

Entwicklung der Abgaben der Zusatzleistungen:

Nettobetrag der Zusatzleistung x (15% ESt.+13% Sozialbeitragssteuer)=28%

Entwicklung der Abgaben von einzelnen bestimmten Bezügen:

(Nettobetrag der Bezüge x 1,18) x (15% ESt.+13% Sozialbeitragssteuer)= 33,04%


Kostenerstattung bei Fernarbeit

Bei der vertraglich vereinbarten Fernarbeit kann der von den Parteien im Voraus bestimmte Teil der monatlich im Zusammenhang mit der Fernarbeit bezahlten Kostenerstattung, aber höchstens der Betrag von 10% des am ersten Tag des Jahres gültigen monatlichen Mindestlohnes ohne Nachweise als Kosten verrechnet werden. Vom 1. Januar 2023 beträgt das monatlich voraussichtlich 23 200 HUF.

Wenn die Fernarbeit nicht den ganzen Monat betrifft, kann der mit Fernarbeit betroffenen Tagen anteilige Teil des monatlichen Betrags ohne Nachweise als Kostenerstattung verrechnet werden.

(Gültig ab 1. Januar 2023)


Kostenerstattung aufgrund des Entsendeauftrags

Im Sinne des Punktes II/6. der 3. Anlage des Einkommensteuergesetzes kann der vom Auszahler an die Privatperson für die Benutzung des eigenen Fahrzeuges als Kostenerstattung bezahlten Betrag entsprechend der im Entsendevertrag angegebenen Entfernung in Kilometern die nachstehende Summe als Kosten verrechnet werden:

Aufladbare Hybridelektrofahrzeuge: 70% des Kraftstoffverbrauchsnorms gerechnet auf Grundlage des Hubraums des im Fahrzeug eingebauten Verbrennungsmotors multipliziert höchstens mit dem Kraftstoffpreis, der von der Steuerbehörde veröffentlicht wurde

Ausschließlich elektrisch betriebene Fahrzeuge: pro 100 Kilometern 3 Liter bleifreies Benzin 95 multipliziert mit dem Kraftstoffpreis, der von der Steuerbehörde monatlich veröffentlicht wird

Außer dem Kraftstoffverbrauch können allgemeine Normkosten für Personenwagen ohne Nachweise weiterhin in Wert von 15 HUF/Kilometer verrechnet werden.

(Gültig ab 1. Oktober 2022)


Sozialbeitragssteuer

Der Steuersatz für die Sozialbeitragssteuer beträgt 13% und bleibt im Jahr 2023 unverändert.


Sozialversicherung

Beitragssätze

Es gibt keine wesentlichen Änderungen bei den Beiträgen, im Jahr 2023 sind die nachstehenden Sätze anzuwenden:

  • Sozialversicherungsbeitrag: 18,5% 
  • Rentenversicherungsbeitrag: 10% 


Beitrag für Gesundheitsdienstleistungen

Der Beitrag für Gesundheitsdienstleistungen wird ab dem 1. Januar 2023 auf 9 600 HUF erhöht (Tagesbeitrag: 360 HUF).


Rehabilitationszuschuss

Der Zuschuss beträgt pro Person das Neunfache des für den ersten Tag des Berichtsjahres bestimmten Mindestgrundlohns des in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers, gerechnet mit dem Mindestlohn des Jahres 2023 voraussichtlich 2 088 000 HUF/Person/Jahr.


Vereinfachte Beschäftigung

Beiträge für die vereinfachte Beschäftigung werden statt den bisherigen festen Beträgen pro Arbeitnehmer für jeden Tag des Arbeitsverhältnisses prozentual auf Grundlage des am ersten Tag des Monats gültigen Mindestlohnes festgelegt.

(Gültig ab 1. Juli 2022)


Steuer für Kleinunternehmen

Der Steuersatz beträgt auch für das Jahr 2023 10%.


Körperschaftsteuer

Vergünstigung der Steuerbemessungsgrundlage für Elektroladestationen

Die Änderung des Körperschaftsteuergesetzes ist wegen der Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung notwendig geworden. Als Folge der Änderung der Rechtsvorschriften verringert der Anschaffungswert der Elektroladestation das Ergebnis vor Steuer. Der Unterschiedsbetrag, der im Verhältnis zum positiven Ergebnisses berechnet wurde, stellt keine Grenze mehr dar.

Die neuen Vorschriften sind für die Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Januar 2022 eingereicht wurden. Im Sinne der Übergangsregelung müssen die Gesellschaften, die die Steuerbemessungsgrundlage des Jahres 2021 aufgrund dieses Rechtsgrundes nicht vermindert haben, Selbstrevision durchführen.

(Gültig ab 24. Dezember 2022)

Bestimmung des Fremdvergleichspreises

Als Teil der im Sommer veröffentlichten Steuergesetzänderungen wurden die Regelungen über die Verrechnungspreise überprüft.

Wesentlichste Änderungen sind die obligatorische Anwendung des Interquartil-Bereichs und des Medianwertes bei der Feststellung der Steuerverbindlichkeiten für das in 2022 angefangene Steuerjahr.

Wenn die zwischen verbundenen Unternehmen angewendeten Verrechnungspreise, Gewinnspannen oder Aufschläge nicht im fremdüblichen Bereich lagen, konnte die Anpassung nach den Erwartungen der Steuerbehörde auf den untersten oder obersten Quartil-Wert erfolgen.

Im Sinne der Änderung, wenn der von der Gesellschaft verrechnete Gegenwert außer dem fremdüblichen Bereich liegt, ist bei der Änderung des Ergebnisses vor Steuer der mittlere Wert (Medianwert) des fremdüblichen Bereichs als Fremdvergleichspreis zu berücksichtigen.  Die Gesellschaft kann ihr Ergebnis vor Steuer auch auf einen vom Median abweichenden Wert ändern, wenn sie glaubhaft macht, dass der innerhalb der Bandbreite liegende, vom Median abweichende Wert im Fall des analysierten Geschäftsvorfalls dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.

Wenn der von der Gesellschaft angewendete Gegenwert innerhalb der Fremdvergleichsbandbreite liegt, dann kann das Ergebnis vor Steuer weder vermindert, noch erhöht werden.

Weitere Änderung, dass eine Datenleistungspflicht eingeführt wird, die die Steuerpflichtigen in ihrer Körperschaftsteuererklärung erfüllen müssen. Genauer Inhalt und Umfang der Datenleistung kann dem Entwurf der Änderung der entsprechenden Verordnung entnommen werden, der vom Finanzministerium zur öffentlichen Konsultation freigegeben wurde. Die Änderung der Verordnung wurde noch nicht veröffentlicht.


Einsatz der Krisenmitteilung

Der Steuerzahler kann sich so entscheiden, dass er die im Sinne des Körperschafsteuergesetzes obligatorisch als De-minimis-Beihilfen, bzw. nach seiner Wahl als De-minimis-Beihilfen zu berücksichtigenden Förderungen nicht als De-minimis-Beihilfen, sondern im Einklang mit den Vorschriften der Mittelung der EU-Kommission über die Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine – Krisenmitteilung- geltend macht. Der Steuerzahler muss seine Wahl in der Körperschafsteuererklärung angeben. Erstmal kann das in der Körperschaftsteuererklärung für das im Jahr 2022 angefangene Steuerjahr angewendet werden, die nach dem 24. Dezember 2022 eingereicht wird.

Die Beihilfe kann im Sinne der Krisenmitteilung dann in Anspruch genommen werden, wenn die Tätigkeit des Steuerzahlers durch die Auswirkungen des Krieges beeinträchtigt wird, was in der Körperschaftsteuererklärung erklärt werden muss.

Der Höchstbetrag der Beihilfe, der geltend gemacht werden kann – berücksichtigt auch die verbundenen Unternehmen- liegt bei 400 000 EUR, De-minimis-Beihilfe kann in Wert von 200 000/100 000 EUR beantragt werden.


Körperschafsteuerzahlung in Fremdwährung

Im Sinne der Verordnung 298/2022 (VIII.9.) der Regierung können die Steuerzahler ihre Körperschaftsteuerzahlungspflicht erstmal für das nach dem 30. September 2022 anfangende Steuerjahr in Euro oder in US-Dollar erfüllen. Die beabsichtigte Devisenzahlung muss bis zum ersten Tag des Monats vor dem ersten Tag des betroffenen Steuerjahres bei der Steuerbehörde angemeldet werden. Die Frist ist mit Rechtsverlust verbunden.

Bei der gewählten Devisenzahlung der Körperschaftsteuer gilt kein „Cashflow-Ansatz“. Das bedeutet, dass im Fall von Steuerzahlern mit einem dem Kalenderjahr übereinstimmendem Steuerjahr die Körperschaftsteuervorauszahlungen des Jahres 2023 und die Körperschaftsteuerzahlungspflicht des Jahres 2023 erfüllt werden können. Die bis zum 31. Mai 2023 zu zahlende Körperschaftsteuer ist selbst dann in HUF zu bezahlen, wenn das Fälligkeitsdatum in dem Steuerjahr ist, in dem die Anmeldung schon wirksam ist.

Die Körperschaftsteuerzahlungspflicht ist unabhängig von der in der Buchführung, bzw. für die Steuerzahlung verwendeten Währung weiterhin in HUF zu bestimmen.


Umsatzsteuer

Reverse-Charge-Verfahren

Damit die derzeitigen Schwierigkeiten bei der Rechtsauslegung im Zusammenhang mit der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bau- und Montagearbeiten sowie sonstigen Montagearbeiten beseitigt werden, wird der Punkt b) des Absatzes (1) § 142 des Umsatzsteuergesetzes geändert. Die Änderung liegt am wesentlichsten darin, dass zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens – wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind- nicht mehr eine Genehmigung von der Baubehörde, sondern im Allgemeinen eine behördliche Genehmigung und Anmeldung bei einer Behörde erforderlich werden.  

(Gültig ab 1. Januar 2023)


Laut Vorschriften der Europäischen Union kann das Reverse-Charge-Verfahren bis zum 31. Dezember 2023 für die in den Anlagen 6/A. und 6/B. des Umsatzsteuergesetzes aufgelisteten Getreide- und Stahlprodukte sowie die zur Emission von Treibhausgasen berechtigenden verkehrsfähigen Rechte (Kohlendioxid-Quote) weiterhin angewendet werden.

(Gültig ab 1. Juli 2022)


Behandlung von Preiskorrekturen am Jahresende

Nach der fachlichen Auslegung der Steuerbehörde, wenn die Steuerzahler ein bestimmter Teil ihrer aus der Erhöhung der Grundmaterialienpreise resultierenden Zusatzkosten aufgrund einer separaten Vereinbarung weiterberechnen und somit ihre Partner ein Teil der Differenz zwischen den kalkulierten und tatsächlichen Kosten der Grundmaterialien erstatten, dann führen die Parteien eigentlich die nachträgliche Korrektur der Verkaufspreise durch. In diesem Fall kann die Korrektur pro Transaktion mit der Änderung der früher ausgestellten Rechnung/ Rechnungen im Sinne des Absatzes (2) des § 168 des Umsatzsteuergesetzes mit einem der Rechnung gleichgültigen Dokument durchgeführt werden.

Wenn der mit der Korrektur betroffene Veranlagungszeitraum mit Steuererklärung abgeschlossen wurde, dann ist die Steuererklärung mit einer Selbstrevision zu korrigieren. Im Fall von Rechnungen, die an innergemeinschaftliche Partner gestellt wurden, ist nebst der Selbstrevision der Erklärung ’65 auch die Korrektur der zusammenfassenden Erklärung ’A60 durchzuführen.

Dieselbe fachliche Auslegung ist auch im Fall von Dienstleistungen (z.B. bei Transportdienstleistungen) im Zusammenhang mit der Weiterberechnung von Kraftstoffkostenerhöhung anzuwenden.


Gewerbesteuer

Steuerzahlung in Fremdwährung

Die Unternehmen können ihre ab dem 1. Januar 2023 fälligen Gewerbesteuervorauszahlungen und Gewerbesteuerzahlungspflichten im Sinne der Verordnung 366/2022. (IX.26.) auch in Euro oder in US-Dollar erfüllen.

Im Gegensatz zu der Körperschafsteuer, gilt bei der Gewerbesteuer der „Cashflow-Ansatz“, Gewerbesteuerzahlungsverpflichtungen des Jahres 2022, die im Jahr 2023 fällig werden, können schon in Euro oder in US-Dollar bezahlt werden. Die im März 2023 fällige Gewerbesteuervorauszahlung kann auch in Euro oder in US-Dollar geleistet werden.

Die Steuer kann auf ein von der Ungarischen Fiskus für die Gemeinden für diesen Zweck eröffnetes Devisenkonto eingezahlt werden.

Die Devisenzahlung der Gewerbesteuer unterliegt im Sinne der Verordnung der Regierung keiner Meldepflicht.


Vereinfachte Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage

Durch die Änderung des Gewerbesteuergesetzes werden die Methoden zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage standardisiert. Die Änderung betrifft diejenigen Kleinsteuerzahler, deren Jahresumsatz unter 25 Millionen HUF, bzw. im Fall von Händlern, die pauschalierte Steuer zahlen, 120 Millionen HUF liegt.

Die Kleinunternehmen stellen ihre Steuerbemessungsgrundlage nach Einkommensstufen fest, müssen einmal im Jahr Steuer zahlen und Steuererklärung unter bestimmten Bedingungen einreichen.

Über die Wahl dieser vereinfachten Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage muss Erklärung abgegeben werden.

(Gültig ab 1. Januar 2023)


Gebühren

Im Fall vom zwischen verbundenen Unternehmen abgewickelten Verkauf von Immobilien oder Vermögenseinlagen in Gesellschaften, die über inländisches Immobilienvermögen verfügen, wird der Erwerb des Vermögens im Sinne der Änderung der Vorschriften dann gebührenfrei, wenn der Erwerber im vorangegangenen Steuerjahr wenigstens die Hälfte seiner Netto-Umsatzerlöse aus Vermietung, Betrieb, bzw. Verkauf von eigenen Immobilien realisiert hat.

 (Gültig ab 1. Januar 2023)


Extraprofit-Steuern

Um den Staatshaushalt wieder in Gleichgewicht zu bringen hat die Regierung für mehrere Wirtschaftssektoren (diverse Akteure des Finanzsektors, Unternehmen in Energetik-Bereich, Fluggesellschaften, Pharmahändler, Versicherungsunternehmen, Kleinhändler) mit der Verordnung 197/2022 (VI.4.) neue Sondersteuern auferlegt und bestehende Sondersteuern erhöht.

Die meisten Vorschriften sind am 1. Juli 2022 in Kraft getreten und bedeuten für die Steuerjahre 2022, bzw. 2023 zusätzliche Belastung für die betroffenen Wirtschaftsakteure.

In dieser Verordnung wurde die Erhöhung der Firmenwagensteuer, Steuer auf ungesunde Lebensmittel, Telekommunikationszuschlag, Kleinhandel-Zuschlag, Steuern im Zusammenhang mit der vereinfachten Beschäftigung sowie Verbrauchssteuer und Bergbauabgabe veröffentlicht.

Außer den Obigen werden Unternehmen mit bestimmten Tätigkeiten in dem Finanzsektor, Unternehmen, die Erdölprodukte herstellen, Unternehmen im Fertigungssektor, Versicherungsunternehmen sowie Pharmahändler mit Sondersteuern und erhöhten Steuern belastet.


Sonstige Steuern

Beitrag zur Entwicklung des Tourismus

Für den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2022 und 31. März 2023 muss der Beitrag zur Entwicklung des Tourismus nicht festgestellt, erklärt und bezahlt werden.

Die bereits eingereichten Erklärungen für den mit der Befreiung betroffenen Zeitraum können mit Selbstrevision geändert werden.