Auszahlung der Löhne und Gehälter in Fremdwährung


Die Abwertung vom Forint bzw. das Aufkommen von globaleren Dienstleistungen und Produkten haben dazu geführt, dass die Arbeitnehmer ihre Löhne und Gehälter in einer anderen Währung als dem Forint erhalten.

Das Arbeitsgesetzbuch schreibt jedoch nach der Hauptregel vor, dass der Lohn und die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden sonstigen Bezügen in Forint bestimmt und ausbezahlt werden müssen. Davon dürfen die Parteien nur in den folgenden Fällen abweichen:


Auslandsarbeit

Wenn der Arbeitnehmer im Ausland arbeitet, ist es im Fall der Vereinbarung der Parteien möglich, den vom ungarischen Arbeitgeber erhaltenen Lohn in der lokalen Währung zu bestimmen und auszuzahlen.

Aufgrund der gültigen Rechtsvorschriften ist die Auszahlung vom Gehalt des nicht leitenden Angestellten in einer Fremdwährung ausschließlich in diesem Fall, d.h. hinsichtlich der Auslandsarbeit, möglich.


Leitende Angestellten

Auf die leitenden Angestellten bezieht sich eine Sonderregelung, nach der der leitende Angestellte sein Gehalt unabhängig vom Arbeitsplatz auch in einer Fremdwährung erhalten kann. Dies erfordert eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien im Arbeitsvertrag.


Wer kann als leitender Angestellte angesehen werden?

Im Sinne der Rechtsvorschriften ist ein leitender Angestellter der Chef des Arbeitgebers und die anderen Angestellten, die ihm direkt unterstellt und berechtigt sind, ihn ganz oder teilweise zu vertreten.

Der Arbeitsvertrag kann die Anwendung der auf den leitenden Angestellten bezogenen Bestimmungen vorschreiben, wenn der Arbeitnehmer für die Tätigkeit des Arbeitgebers von erheblicher Bedeutung ist oder eine Position höchstvertraulicher Art erfüllt und sein Grundgehalt das Siebenfache des gesetzlichen Mindestgehalts erreicht (im Jahr 2023 beträgt es 1 624 000 HUF brutto).

Der Chef des Arbeitgebers (z.B. der Geschäftsführer einer Kft., die Person, die die Befugnisse des Arbeitgebers ausübt), sowie der ihm direkt unterstellte und zu seiner Vertretung berechtigte Arbeitnehmer gelten in jedem Fall als leitende Angestellten.

Wenn der Arbeitnehmer für die Tätigkeit des Arbeitgebers von erheblicher Bedeutung ist oder eine Position höchstvertraulicher Art erfüllt, können die Parteien darüber eine Entscheidung treffen, dass er zum leitenden Angestellten ernannt wird. Dazu ist es auch erforderlich, dass sein Grundgehalt das Siebenfache des gesetzlichen Mindestgehalts erreicht.

Jene Tätigkeit kann von großer Bedeutung sein, die wegen außergewöhnlicher Fachkenntnisse des Arbeitnehmers wesentlich für die Tätigkeit des Arbeitgebers ist. Bezüglich der „Position höchstvertraulicher Art” sieht die Begründung des Gesetzes vor, dass jene Stelle von höchstvertraulicher Art sein kann, deren Erfüllung ein wesentlich höheres Maß an Vertrauen erfordert als der Durchschnitt. Für diese Stellen ist es kennzeichnend, dass der Arbeitnehmer überdurchschnittlich viele vertrauliche Informationen über den Betrieb des Arbeitgebers hat oder erhebliche finanzielle Mittel verwaltet.


An den Kurswert gebundene Löhne und Gehälter

Der Arbeitgeber darf eine solche Entscheidung treffen, dass er die in Forint festgesetzten monatlichen Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer von dem in einer Fremdwährung (z.B. in Euro) festgestellten Kurswert abhängig macht und die Kursschwankungen korrigiert. In diesem Fall müsste der Arbeitsvertrag jedoch jeden Monat entsprechend dem Wechselkurs angepasst werden. Eine praktischere Lösung könnte darin bestehen, dass die Parteien vereinbaren, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Differenz der Kursschwankungen viertel- oder halbjährlich als sonstiges Entgelt erstattet. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung ebenfalls in Forint, da die Vorschriften des AGB nur bei leitenden Angestellten die Abweichungen vom Gesetz erlauben, jedoch kann der Verlust aus Kursschwankungen dadurch ausgeglichen werden.


Überweisung auf das Fremdwährungskonto

Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber auch ein Fremdwährungskonto angeben, auf das er die Lohnauszahlung beantragt. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer seinen Lohn in der angegebenen Fremdwährung, jedoch erfolgt die Auszahlung ähnlich wie die Obenstehenden in Forint. Dementsprechend trägt der Arbeitnehmer die Kosten der Umrechnung.

Außer den obigen Fällen, darf der Lohn nur in dem Fall in einer Fremdwährung ausbezahlt werden, wenn eine ausländische Person in Ungarn arbeitet. Recht Die Parteien können sich dann für die Anwendung eines anderen Rechts als des ungarischen Arbeitsrechts entscheiden, was ihnen die Möglichkeit gibt, in ausländischer Währung bezahlt zu werden.

Wenn die Parteien den Lohn entgegen dem Gesetz weiterhin in einer Fremdwährung bestimmen und ausbezahlen, ist die Vereinbarung teilweise ungültig. Die Teile des Vertrags, die nicht von der Ungültigkeit betroffen sind, bleiben in Kraft, so dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, aber der Grund für die Ungültigkeit muss beseitigt werden. Das heißt, dass die Löhne nicht mehr z.B. in Euro, sondern im Weiteren in Forint festgesetzt und ausbezahlt werden müssen.

Die Lohnbestimmung bzw. -auszahlung in Forint ist ausschließlich für die Beschäftigung auf der Grundlage von Arbeitsverträgen maßgebend. Falls die Parteien eine zivilrechtliche Vereinbarung (z. B. einen Auftragsvertrag) abschließen, sind sie nicht an arbeitsrechtliche Vorschriften gebunden und können die Höhe der zu zahlenden Vergütung in jeder beliebigen Währung festsetzen.