AUSZUG AUS DEN ÄNDERUNGEN DER STEUERGESETZE IM VERLAUF DES JAHRES 2023 UND IM JAHR 2024


Am 14. Juli 2023 wurde das Gesetz LIX des Jahres 2023 über den Beitrag der Fluggesellschaften und die Änderungen einzelner Steuergesetze im Amtsblatt „Magyar Közlöny“ veröffentlicht, welches das Sommerpaket zur Änderung der Steuergesetze beinhaltet.


I. Änderungen, die aus staatlichen Vorschriften übernommen wurden

Das Steuerpaket vom Sommer 2023 erhebt mit Wirkung vom 1. August 2023 die folgenden, früher in Notfallverordnungen verkündeten Maßnahmen der Regierung zum Gesetz, somit können diese Bestimmungen nach dem Ablauf der Notfallsituation ebenfalls angewendet werden.

  • Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer, der die Mütter unter 30 Jahre betrifft
  • Steuerbegünstigung für Familien im Zusammenhang mit Personen mit einer Langzeiterkrankung oder einer schweren Behinderung
  • Erhöhung der Pendlerpauschale, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Acht gelassen werden darf, vom 15,- HUF auf 30,- HUF pro Kilometer
  • Änderung der Unterkonten der SZÉP-Karte; im Weiteren gilt der Teil, der über dem Rahmenbetrag für Erholung (450.000,- HUF) liegt, als eine bestimmte definierte Leistung
  • Die Pflicht zur Zahlung des vereinfachten Steuerbeitrags, die sich auf die Zahlstellen bezieht, wird abgeschafft
  • Die Bemessungsgrundlage für Abgaben, die auf die Beschäftigung im Rahmen einer vereinfachten Beschäftigung abführen müssen, und für Pension, die mit dieser Art der Beschäftigung verbunden ist, wurde in Anlehnung an den Mindestlohn ermittelt, der am ersten Tag des betroffenen Monats gültig war
  • Zahlung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer in Fremdwährung
  • Der Kreis von Einzelunternehmern, die Anspruch auf eine Basispauschalierung mit einem Pauschalsatz von 80% haben, wird um die Tätigkeit „Autofahrerausbildung“ (TESZOR’08 85.53.11) ergänzt

II. Weitere Änderungen des Steuerpakets vom Sommer 2023

Körperschaftssteuer

Verlustvortrag

Die zeitliche Begrenzung, die sich auf die Verwendung des vorgetragenen, noch nicht verwendeten Verlustes bezieht, der bis zum letzten Tag des im Jahr 2014 angefangenen Steuerjahres realisiert wurde, wird abgeschafft. Das bedeutet, dass der bis zum Jahr 2015 realisierte Verlust im Gegensatz zu der bisherigen Regelung nicht bis zum 31. Dezember 2030, sondern unbefristet geltend gemacht werden kann.

(tritt am 15. Juli 2023 in Kraft)

Steuerbegünstigung für Entwicklungstätigkeiten

Im Zusammenhang mit der Aggression Russlands gegen die Ukraine hat die Europäische Kommission im März 2023 ihre auf die staatlichen Beihilfen bezogene Mitteilung mit dem Titel „Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression“ (Krisenmitteilung) ausgegeben. Um diese Krisenmitteilung umzusetzen, kann eine Steuerbegünstigung für Entwicklungstätigkeiten gemäß dem Körperschaftsteuergesetz unter einem neuen Rechtstitel - die Inbetriebnahme und der Betrieb einer Investition von strategischer Bedeutung für den Übergang zu einer emissionsfreien Wirtschaft – geltend gemacht werden.

Diesbezüglich wurde ein neuer Begriff in das KStG (Tao tv.) erfasst, laut dem eine Investition von strategischer Bedeutung eine solche Investition ist, deren Ziele die folgenden sind:

  • die Herstellung von Batterien, Sonnenkollektoren, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseuren, Anlagen zur Kohlenstoffabscheidung und –speicherung,
  • bzw. die Herstellung von Schlüsselkomponenten, die für die Herstellung dieser Anlagen entwickelt und direkt verwendet werden,
  • und die Erzeugung oder Rückgewinnung des für die Herstellung dieser Anlagen und Komponenten erforderlichen Rohstoffs

Der Steuerpflichtige muss hinsichtlich der Umweltemissionen für die Tätigkeit, die durch die Investition ausgeführt wird, die neueste, kommerziell verfügbare, dem Stand der Technik entsprechende Produktionstechnologie einsetzen.

Um die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss auch in diesem Fall ein Antrag vor dem Beginn der Investition beim für die Steuerpolitik zuständigen Minister (Finanzminister) eingereicht werden.

Die Steuerbegünstigung für Entwicklungstätigkeiten gilt als eine vorübergehende Steuerbegünstigung für Entwicklungstätigkeiten. Der Antrag auf diese Steuerbegünstigung wird vom Finanzminister zum letzten Mal bis zum 31. Dezember 2025 erfasst.

Die vorübergehende Steuerbegünstigung für Entwicklungstätigkeiten darf ausschließlich für Investitionen gewährt werden, die beim Fehlen einer staatlichen Förderung außer den Mitgliedstaaten vom EWR durchgeführt würde.

Die Höhe der vorübergehenden Steuerbegünstigung für Entwicklungstätigkeiten, die der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen kann, darf gemeinsam mit dem Gesamtbetrag der beantragten staatlichen Förderungen, in Barwert einen gewissen Teil der abrechenbaren Investitionskosten nicht überschreiten, welcher

  • in Budapest 15%
  • außerhalb von Budapest 35% beträgt.

unter der Bedingung, dass die Höhe aller staatlichen Förderungen, die für die Investition in Anspruch genommen werden können, 100% der abrechenbaren Kosten nicht überschreitet. Bei dieser Berechnung muss die vorübergehende Steuerbegünstigung in Nominalwert berücksichtigt werden.

(tritt am 15. Juli 2023 in Kraft)


Umsatzsteuer

Obligatorisches Pfandsystem

Innerhalb des Abfallwirtschaftssystems wird das Pfandsystem (DRS, deposit return scheme) für im Inland in Verkehr gebrachte Produkte mit einer Pfandpflicht ab 1. Januar 2024 eingeführt.

Durch die Einführung des Systems wird das UStG (Áfa tv.) geändert bzw. um einiges ergänzt. Im Sinne der neuen Regeln gehört das Pfand von nicht wiederverwendbaren Produkten mit einer Pfandpflicht nicht zur Steuerbemessungsgrundlage des Produktverkaufs, deshalb ist der Verkauf dieser Produkte hinsichtlich des Pfands nicht steuerpflichtig. Als Folge der Änderungen vermindert sich die Steuerbemessungsgrundlage bei der Rückgabe des Produkts mit einer Pfandpflicht im Nachhinein. Die Steuerbemessungsgrundlage wird nicht nachträglich verringert, wenn das Pfand erstattet wird.

Das UStG (Áfa tv.) wird um ein neues Kapitel, um das Kapitel XVII/A ergänzt. Im Sinne der besonderen Vorschriften geht es um einen Produktverkauf, welcher dementsprechend steuerpflichtig ist, wenn das nicht wiederverwendbare Produkt mit einer Pfandpflicht nicht zurückgegeben wird. Gemäß dem Gesetz ist das nicht zurückgegebene Produkt: die Differenz zwischen der Menge der Produkte mit einer Pfandpflicht, die bis zum Tag der Leistung im betroffenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurde, und der Menge der Produkte, die bis zum Tag der Leistung im betroffenen Kalenderjahr zurückgegeben wurde.

Der Steuerpflichtige, der das Pfandsystem betreibt, ist verpflichtet, die Steuer abzuführen. Die Steuer muss am letzten Tag des Kalenderjahres und auf Grundlage der Menge von nicht zurückgegebenen, nicht wiederverwendbaren Produkten erhoben werden.

Die Steuerbemessungsgrundlage ist das Pfand je am Tag der Leistung nicht zurückgegebenes Produkt. Bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage soll das Pfand so berücksichtigt werden, dass es den verhältnismäßigen Betrag der abzuführenden Steuer auch beinhaltet.

(tritt am 1. Januar 2024 in Kraft)

Immobilien, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Steuerpflichtigen erworben wurde

Durch die Änderung, die auf die Rechtsharmonisierung gerichtet ist, wird es für nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Steuerpflichtigen möglich, dass sie die Vorsteuer auf die Beschaffung der Immobilie im Rahmen eines besonderen Verfahrens zur Erstattung der Umsatzsteuer (ELEKÁFA) zurückerstattet bekommen können. Früher war es nur im Rahmen einer ungarischen Umsatzsteuererklärung möglich.

Gemäß der vorübergehenden Verordnung kann die Rückerstattung bezüglich der nach 31. Dezember 2021 angefallenen Vorsteuern beantragt werden, wo die Vorsteuern auf andere Art (im Rahmen einer Erklärung oder eines besonderen Verfahrens zur Erstattung) noch nicht geltend gemacht wurden.

(tritt am 15. Juli 2023 in Kraft)

E-Beleg

Voraussichtlich wird der elektronische Beleg (E-Beleg) ähnlich der elektronischen Rechnung ab dem Jahr 2024 eingeführt. Der E-Beleg wird grundsätzlich digital ausgestellt und kann als beglaubigt angesehen werden. Seine Einführung ist einerseits durch das zunehmende Vordringen der Digitalisierung andererseits durch die Verminderung der Menge der erzeugten Abfälle gerechtfertigt. Für die Vorbereitung der Einführung wurde das UStG (Áfa tv.) verändert, das die für die Regelung vom E-Beleg notwendigen Begriffe definiert (E-Beleg, E-Kassa, Belegraum, Belegdienstleister, Kundenapplikation), bzw. ermächtigt den für die Steuerpolitik zuständigen Minister, die Verordnung über die Regelung vom E-Beleg zu formulieren.

Gemäß der Änderung des damit zusammenhängenden Gesetzes über das Steuersystem (Art.) liefert die E-Kassa ab dem 1. Juli 2024 automatisch über eine IT-Verbindung Echtzeitdaten an die Steuerbehörde und den Dienstleister des Belegraums.

(tritt am 15. Juli 2023 in Kraft)

Regeln für die Ausstellung von Rechnungen

Der Steuerpflichtige muss sich spätestens bis zur Leistung, im Fall einer Anzahlung bis zur Erhebung der abzuführenden Steuer, jedoch höchstens innerhalb einer danach gerechneten angemessenen Zeit um die Rechnungsausstellung kümmern. Die angemessene Zeit hat im Sinne der früheren Regelung, wenn der Gegenwert in Bargeld oder mit einem Bargeldersatz beglichen wurde, eine unverzügliche Rechnungsausstellung bedeutet. Laut der Änderung – außer der innergemeinschaftlichen Lieferung -, wenn

  • der Gegenwert bis zur Leistung (bzw. im Fall eines Sammelkontos am Tag der Leistung) bezahlt wird,
  • der Gegenwert bei einer Anzahlung bis zur Erhebung der abzuführenden Steuer beglichen wird,

besteht die Pflicht zur unverzüglichen Rechnungsausstellung unabhängig von der Art der Bezahlung.

(tritt am 15. Juli 2023 in Kraft)

Steuersatz beim Verkauf von Tageszeitungen

Beim Verkauf von mindestens viermal pro Woche erscheinenden Tageszeitungen beträgt die Umsatzsteuer 0%.

(tritt am 1. Januar 2024 in Kraft)


Sozialsteuer

Personen, die Anspruch auf die Steuerbegünstigung haben können

Im Sinne der Gesetzesänderung wird die Definition einer in den Arbeitsmarkt eintretenden Person präzisiert.

Gleichzeitig wurde es erfasst, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsbürger eines Drittlandes ist, nicht als eine in den Arbeitsmarkt eintretende Person angesehen werden darf. Das heißt, dass die Begünstigung für die in den Arbeitsmarkt eintretenden Personen nicht bei Arbeitnehmern angewendet werden darf, die Staatsbürger eines Staates sind, der nicht unter den Geltungsbereich des zweiseitigen Sozialversicherungsabkommens zwischen dem EWR und Ungarn fällt.

(tritt am 14. August 2023 in Kraft)

Steuerpflicht für Personen, die nach dem ASVG (Tbj.) als Ausländer gelten

Wesentliche Änderung bezüglich der Ausländer ist es, dass die Personen, die nach dem ungarischen ASVG (Tbj.) als Ausländer gelten, bisher nicht verpflichtet waren, Steuer auf den nach dem EStG (Szja tv.) als Steuerbemessungsgrundlage ermittelten Betrag der Lohnnebenleistungen (§ 71 Szja tv./EStG), gewissen bestimmten Leistungen, die nicht als Lohnnebenleistungen gelten (§ 70 Szja tv./EStG) und der Einkünfte aus Zinsvergünstigung (§ 72 Szja tv./EStG) abzuführen. Ab dem 14. August 2023 werden die Lohnnebenleistungen und gewissen bestimmten Leistungen auch im Fall von Personen steuerpflichtig, die nach dem ASVG (Tbj.) als Ausländer gelten. Nur die Einkünfte aus Zinsvergünstigung bleiben weiterhin steuerfrei.

(tritt am 14. August 2023 in Kraft)

 

Vorschriften des steuerlichen Verfahrensrechtes

Rating als zuverlässiger Steuerzahler

Beim Rating der Steuerpflichtigen berücksichtigt die Steuerbehörde jene auf die Vollstreckung gerichteten Anträge nicht, die 100 Tsd. Forint nicht überschreiten.

(tritt am 15. Juli 2023 in Kraft)

Rating als Steuerzahler ohne öffentlichen Schulden

Das Rating als Steuerzahler ohne öffentlichen Schulden bleibt erhalten, wenn der Steuerpflichtige am letzten Tag des Vormonats vor dem Monat der Veröffentlichung keine bei der Steuerbehörde aufgezeichneten, keine Steuerschuld darstellenden und 30.000,- HUF nicht überschreitenden öffentlichen Schulden sowie keine Nettosteuerschulden hat, die nicht höher als 5.000,- HUF sind.

(tritt am 1. November 2023 in Kraft)

Löschung der Steuernummer

Als neue Regel wurde es in das Gesetz über das Steuersystem (Art.) erfasst, dass die Steuerbehörde die Steuernummer eines zur elektronischen Sachbearbeitung verpflichteten Steuerpflichtigen löscht, wenn er über keine offizielle Erreichbarkeit (Unternehmensportal) verfügt.

Im Sinne der Änderung des Gesetzes über das Steuersystem (Art.) wird die Steuernummer ebenfalls gelöscht, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung der sog. monatlichen 08er-Erklärung trotz Aufforderung durch die Steuerbehörde nicht innerhalb von 180 Tagen statt wie bisher innerhalb von 365 Tagen nach Ablauf der gesetzlichen Frist nachkommt.

(tritt am 15. Juli 2023 in Kraft)

Kraftfahrzeugsteuer

Die Zahlungsfrist für die Kraftfahrzeugsteuer wird geändert, somit muss die Kraftfahrzeugsteuer statt zwei Mal nur ein Mal pro Jahr bis zum 15. April in einem Betrag bezahlt werden. Diesbezüglich enthält das Gesetz über das Steuersystem (Art.) auch eine Erleichterung. Dementsprechend darf jener Steuerpflichtige, der die Steuer nicht in einem Betrag abführen kann, die Steuer aufgrund des von ihm gestellten Antrags, der nur einmal jährlich bis zum 30. Juni im betroffenen Jahr eingereicht werden darf, in Raten von bis zu fünf Monaten bezahlen. Die Frist für die Einreichung des Antrags ist eine Verjährungsfrist.

(tritt am 1. Januar 2024 in Kraft)

Verfahren zur bedingten Steuerveranlagung und zur Feststellung des Fremdvergleichspreises

Es kann als eine wesentliche Änderung angesehen werden, dass es schon bei Typenverträgen möglich wird, den Antrag auf die bedingte Steuerveranlagung einzureichen, dessen Gebühr 10 Millionen Forint beträgt. Als Typenvertrag gilt ein Geschäftsvorfall, den der Steuerpflichtige mit einer im Voraus nicht feststellbaren Anzahl an Personen oder einer im Voraus feststellbaren Anzahl an Personen, die nicht identifiziert werden können, abwickelt.

Daneben wird auch die Gebühr für die Beantragung der bedingten Steuerveranlagung geändert. Die frühere Gebühr in Höhe von 5 Millionen Forint wird auf 8 Millionen Forint erhöht, bei Dringlichkeitsverfahren wird sie statt 8 Millionen Forint 12 Millionen Forint betragen.

(tritt am 14. August 2023 in Kraft)

Die Gebühr für das Verfahren zur Feststellung des Fremdvergleichspreises steigt wieder an. Beim unilateralen Verfahren wird sie statt der früheren 5 Millionen Forint 8 Millionen Forint betragen. Beim multilateralen Verfahren wird sie statt der früheren 8 Millionen Forint 12 Millionen Forint ausmachen.

(tritt am 15. Juli 2023 in Kraft)

Automatische Begünstigung auf Ratenzahlung für juristische Personen

Für die Unternehmen bedeutet es eine finanzielle Erleichterung, dass die Änderung des Gesetzes über das Steuersystem (Art.) neben den Privatpersonen auch den juristischen Personen ermöglicht, einmal pro Jahr eine zuschlagsfreie Ratenzahlung von bis zu sechs Monaten für Steuerschulden im Wert von höchstens 1 Million Forint bei der Steuerbehörde zu beantragen.

(tritt am 12. Oktober 2023 in Kraft)

Datenlieferung der Entwickler an die Steuerbehörde

Im Sinne einer neuen Regel informiert die Steuerbehörde von Amts wegen elektronisch den Entwickler des Fakturierungsprogramms, das die Online-Rechnungsdatenübermittlung bereitstellt, über die technisch-informatischen Informationen, die für die Ermittlung der Ursachen für fehlerhafte Datenübermittlungen und für deren Reparatur erforderlich sind, sowie über den Namen und Steuernummer des Rechnungsausstellers.

(tritt am 15. Juli 2023 in Kraft)


Gewerbesteuer

Neue Regel, die die Arbeitnehmerüberlassungsfirmen betrifft

Gemäß der Änderung der Rechtsvorschrift hat eine Arbeitnehmerüberlassungsfirma nach dem Arbeitsgesetzbuch (Mt.) eine Niederlassung im Gebiet jener Gemeinde, wo die vom Unternehmer geliehenen Arbeitnehmer innerhalb eines Steuerjahres insgesamt mindestens 21 000 Stunden gearbeitet haben.

(tritt am 1. Januar 2024 in Kraft)


Innovationsabgabe

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abgabe

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Innovationsabgabe wird an die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer angeglichen. Als Folge der Änderung der Rechtsvorschrift wird die Bemessungsgrundlage für die Abgabe die auf Grundlage des Fremdvergleichspreises ermittelte Bemessungsgrundlage für Gewerbesteuer.

(tritt am 14. August 2023 in Kraft)

Neue Regel für Personen, die der Kleinunternehmersteuer unterliegen

Die Personen, die der Kleinunternehmersteuer unterliegen, falls sie zur Zahlung einer Innovationsabgabe verpflichtet sind, dürfen ihre Bemessungsgrundlage für die Innovationsabgabe auch aufgrund der Bemessungsgrundlage der auf vereinfachte Art ermittelten Gewerbesteuer ermitteln. Die Wahl gilt nur für ein Steuerjahr und muss im Rahmen der Abgabenerklärung für das Steuerjahr spätestens bis zu der vorgeschriebenen Frist für die Einreichung der Abgabenerklärung gemeldet werden.

Der Steuerpflichtige darf diese Art der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Innovationsabgabe zum ersten Mal für das Steuerjahr 2023 anwenden, falls die Frist für die Einreichung der Erklärung am 14. August 2023 noch nicht abgelaufen ist.

(tritt am 14. August 2023 in Kraft)