AUSZUG AUS DEN ÄNDERUNGEN DER STEUERGESETZE IM VERLAUF DES JAHRES 2023 UND IM JAHR 2024


Änderung des Mindestlohnes und der Arbeitgeberabgaben

In der Verordnung 508/2023 (XI.20.) wurde der ab dem 1. Dezember 2023 anzuwendende Mindestlohn veröffentlicht:


01.01.2023-30.11.2023

Steigerungssatz

01.12.2023-2024

Mindestlohn

232 000 Ft 

15 %

266 800 Ft

Garantierter Mindestlohn

296 400 Ft

10 %

326 000 Ft

Sozialabgabe

13 %

-

13 %

 

Einkommensteuer

SZÉP-Karte

Der jährliche Rahmenbetrag für Erholung bleibt auch im Jahr 2024 netto 450 000 HUF pro Jahr.

Die Leistung auf die SZÉP-Karte gilt bis zu einem Grenzwert von 450 000 HUF als Lohn- und Gehaltsnebenleistung. Die Leistung wird gemäß den zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Vorschriften versteuert.

 

Die Abgaben sind unverändert geblieben:

Bei Lohn- und Gehaltsnebenleistungen: Nettobetrag der Leistung x (15% ESt + 13% Sozialabgabe) = 28%

Bei einzelnen bestimmten Bezügen: Nettobetrag des Bezugs x 1,18 x (15% ESt + 13% Sozialabgabe) = 33,04%

Jedoch ist es eine Änderung, dass die Regelmäßigkeit der Erklärung über die einzelnen bestimmten Bezüge und die Lohn- und Gehaltsnebenleistungen bzw. der Abführung der Abgaben darauf von monatlich auf vierteljährlich geändert wird.

Die Pflicht zur monatlichen Erklärung und Zahlung bleibt:

  • beim Überschreiten des jährlichen Rahmenbetrags für Erholung
  • bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: wenn das Rechtsverhältnis der Privatperson, durch das sie Anspruch auf Lohn- und Gehaltsnebenleistungen hat, so endet, dass die Summe der vom Arbeitgeber im Steuerjahr erhaltenen Lohn- und Gehaltsnebenleistungen den jährlichen Rahmenbetrag für Erholung übersteigt, müssen Steuern auf den übersteigenden Teil des geleisteten Gesamtbetrags monatlich erklärt und abgeführt werden.

(tritt am 01.01.2024 in Kraft)

 

Übergabe vom geringwertigen Geschenk

Statt einmal im Jahr darf solche Leistung dreimal im Jahr gewährt werden. Der Wert der Leistung darf 10% des monatlichen Mindestlohnes nicht überschreiten.

(tritt am 01.01.2024 in Kraft)

 

Taggeld bei Entsendung

Ab dem 01.01.2024 bedeutet es eine Änderung, dass 85 Euro entsprechender HUF-Betrag, ähnlich wie bei Arbeitnehmern in internationalem Straßengütertransport und internationaler Personenbeförderung, auch im Fall von Privatpersonen, die am Deck eines Fahrzeuges, das im internationalen Verkehr zum Zweck des internationalen Wasser- und Lufttransportes und der Personenbeförderung betrieben wird, beschäftigt sind und ebenfalls im Ausland arbeiten, ohne Bestätigung verrechnet werden darf.

(tritt am 01.01.2024 in Kraft)

 

Steuerfreie Weinprodukte

Laut der Regierungsverordnung 451/2023 (X.4.) sind die unter bestimmten Bedingungen gegebenen Weinprodukte ab dem 16. November 2023 steuerfrei.

Ab dem 1. Dezember 2023 wurde die Steuerfreiheit in das ungarische EStG aufgenommen. Die bei der Leistung notwendige Aufzeichnung umfasst die Erfassung der Bezugsquelle und der Art der Verwendung des Produktes.

(tritt am 01.12.2023 in Kraft)

 

Sozialabgabe

Die Höhe der Sozialabgabe bleibt unverändert, sie beträgt auch im Jahr 2024 13%.

 

Steuerbegünstigung für Neueinsteiger auf dem Arbeitsmarkt

Gemäß der am 14. August 2023 in Kraft getretenen Änderung des Gesetzes über die Sozialabgabe darf jener Arbeitnehmer nicht als Neueinsteiger auf dem Arbeitsmarkt angesehen werden, der Staatsbürger eines Drittlandes ist, d.h. die Steuerbegünstigung für Neueinsteiger auf dem Arbeitsmarkt darf nicht bei jenem Arbeitnehmer angewendet werden, der Staatsbürger eines Staates ist, der dem bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Ungarn nicht unterliegt.

Die Bestimmung des Personenkreises von Neueinsteigern auf dem Arbeitsmarkt wird ab dem 1. Januar 2024 wieder geändert, somit darf nur ein ungarischer Staatsbürger bzw. ein Staatsbürger eines an Ungarn angrenzenden, jedoch nicht EWR-Staates (die Ukraine, Serbien) als Neueinsteiger auf dem Markt angesehen werden. Im Weiteren ist die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung das Vorhandensein einer Bestätigung.

(tritt am 01.01.2024 in Kraft)

 

Sozialversicherung

Sozialversicherungsbeitragssätze

Bezüglich der SV-Beiträge gibt es keine wesentliche Änderung, im Jahr 2024 betragen sie:

  • SV-Beitragssatz: 18,5%
  • Pensionsbeitragssatz: 10%

 

Die Beitragsbemessungsgrundlage bildende Einkünfte im Fall einer Entsendung

Wenn Ungarn anhand eines internationalen Vertrags kein Recht auf Besteuerung hat oder ihm beim Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens keine Verpflichtung zur Erhebung der Steuervorauszahlung entsteht, dann werden die Einkünfte, die die Beitragsbemessungsgrundlage bilden, um das Folgende ergänzt:

Die Einkünfte, die von einem Staatsbürger eines Drittlandes im betroffenen Monat als Gegenleistung der Tätigkeit erworben oder beim Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für den betroffenen Monat verrechnet wurden, werden die Einkünfte sein, die die Beitragsbemessungsgrundlage ausmachen.

(tritt am 01.01.2024 in Kraft)

 

Beitrag zur Gesundheitsversorgung

Der monatliche Betrag des Beitrags zur Gesundheitsversorgung erhöht sich ab dem 1. Januar 2024 auf 11 300 HUF (der tägliche Betrag macht 380 HUF aus).

(tritt am 01.01.2024 in Kraft)

 

Rehabilitationszuschuss

des vorgeschriebenen Mindestbetrags des am ersten Tag des betroffenen Jahres für Vollzeitbeschäftigten festgestellten Grundlohnes pro Person aus. Auf Grundlage des Mindestlohnes 2024 beträgt er 2 401 200 HUF/Person/Jahr.

(tritt am 01.01.2024 in Kraft)

 

Vereinfachte Beschäftigung

Änderung des Mindestlohnes und der Abgaben des Gelegenheitsarbeitnehmers:

Niedrigster Stundenlohn

01.01.2023-30.11.2023

01.12.2023-31.12.2024

Mindestlohn

1 134 HUF/Stunde

1 304 HUF/Stunde

Garantierter Mindestlohn

1 483 HUF/Stunde

1 630 HUF/Stunde

 

Abgaben der vereinfachten Beschäftigung

Gebundenheit an den Mindestlohn

01.01.2023-30.11.2023

01.12.2023-31.12.2024

Landwirtschaft-liche und touristische Saisonarbeit

0,5 %

1 200 HUF/Tag

1 300 HUF/Tag

Gelegenheits-arbeit

1 %

2 300 HUF/Tag

2 700 HUF/Tag

Statist in der Filmindustrie

3 %

7 000 HUF/Tag

8 000 HUF/Tag

Die Abgabe der vereinfachten Beschäftigung gilt ab dem 1. Januar 2024 als Sozialabgabe, jedoch dürfen die bei der Sozialabgabe geltenden gesetzlichen Befreiungen, Begünstigungen nicht angewendet werden. (tritt am 01.01.2024 in Kraft)

Körperschaftsteuer

Steuerbegünstigung der Investition, Renovierung, die den Zwecken der Energieeffizienz dient

Im Sommer 2023 wurde die Verordnung (EU) 651/2014 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)

geändert. Als Ergebnis deren haben sich die Vorschriften bezüglich der Investition, Renovierung, die den Zwecken der Energieeffizienz dienen, in mehreren Punkten geändert.

Im Einklang mit der Verordnung wurde der Begriff der alternativen Investition, Renovierung in das ungarische KöStG aufgenommen, um die verrechenbare Kosten der Steuerbegünstigung genauer ermitteln zu können.

Als Ergebnis der Änderung beziehen sich teilweise andere Regeln auf die Steuerbegünstigung der Investition, Renovierung, die nicht auf Gebäude gerichtet ist, und auf die Steuerbegünstigung der Investition, Renovierung, die auf Gebäude gerichtet ist.

 

Nicht auf Gebäude gerichtete Investition, Renovierung

Im Vergleich zu den Bisherigen erhöht sich der Höchstbetrag der Steuerbegünstigung, der in Anspruch nehmen kann, vom 15 Millionen Euro entsprechenden HUF-Betrag auf 30 Millionen Euro entsprechenden HUF-Betrag.

Die Methode für die Ermittlung der verrechenbaren Kosten wurde auch geändert, dennoch werden weiterhin zwei Methoden für die Ermittlung der verrechenbaren Kosten maßgebend sein.

Eine Methode ist es, wenn die Kosten der Investition für Energieeffizienz innerhalb der Gesamtkosten der Investition eindeutig identifiziert werden können und es keine solchen weniger energieeffizienten Investitionen, Renovierungen gibt, die mangels der Steuerbegünstigung realisiert würde, dann dürfen die Gesamtkosten der Investition verrechnet werden.

Die andere Methode ist die sog. Differenzialmethode, welche im Vergleich zu den früheren Regeln genauer formuliert wurde. Laut der bisherigen Rechtsauslegung mussten die Mehrkosten im Verhältnis der zum Zeitpunkt der Investition verfügbaren, dieselbe Funktion erfüllenden, weniger energieeffizienten Anlage ermittelt werden. Nach den neuen Vorschriften ist die Methode für die Ermittlung der verrechenbaren Kosten mit den einzelnen Fällen der alternativen Investition verbunden.

Die Steuerbegünstigung darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Investition, Renovierung durchgeführt wird, um eine bereits angenommene und in Kraft befindliche EU-Norm zu erfüllen. Bei einer bereits akzeptierten, jedoch noch nicht in Kraft befindlichen EU-Norm darf die Steuerbegünstigung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Investition, Renovierung schon 18 Monate vor dem Inkrafttreten der Norm abgeschlossen wurde. Neue Regel ist es, dass die Steuerbegünstigung nicht in Anspruch genommen werden darf, wenn die Investition, Renovierung auf die Unterstützung bei der Kraft-Wärme-Kopplung, Fernheizung bzw. Fernkühlung oder auf eine mit fossilen Brennstoffen befeuerte Energieerzeugungsanlage gerichtet ist.

 

Auf Gebäude gerichtete Investition, Renovierung

Im Fall einer auf Gebäude gerichteten Investition, Renovierung, die den Zwecken der Energieeffizienz dient, sind auch dieselben allgemeinen Regeln maßgebend, z.B. bezüglich der Audittätigkeit und Aufzeichnung. In diesem Fall wird der Anschaffungswert der Investition, Renovierung, die die Energieeffizienz des Gebäudes erhöht, als verrechenbare Kosten angesehen, unter der Voraussetzung, dass die Kosten, die nicht direkt mit der Erreichung des höheren Niveaus der Energieeffizienz verbunden sind, keine anerkannten Kosten sind.

Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist es, dass die in Primärenergie gemessene Energieeffizienz des Gebäudes sich als Ergebnis der Investition, Renovierung um 10-20% verbessern muss (in Abhängigkeit von der Art des Gebäudes und der Investition). Weitere Voraussetzung ist es, dass der Steuerpflichtige um ein Energiezertifikat verfügen muss, das den anfänglichen Primärenergiebedarf und seine geschätzte Verbesserung nachweist.

 

Die Höhe der Steuerbegünstigung, die in Anspruch genommen werden darf, darf pro Steuerpflichtige und im Weiteren pro Investition, Renovierung, zusammen mit allen Staatsförderungen, die für die Investition, Renovierung beantragt wurden, 15% der verrechenbaren Kosten der Investition, Renovierung in Barwert, aber höchstens den 30 Millionen Euro entsprechenden HUF-Betrag nicht überschreiten, unter der Bedingung, dass die Höhe der Steuerbegünstigung bei Kleinunternehmen um 20 Prozentpunkte, bei mittlerem Unternehmen um 10 Prozentpunkte vermehrt werden darf.

(tritt am 01.12.2023 in Kraft)

 

Steuerbegünstigung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit

Im Zusammenhang mit der Einführung der globalen Mindeststeuer wurde eine Steuerbegünstigung in das ungarische KöStG aufgenommen, die unter einem neuen Rechtstitel in Anspruch genommen werden kann. Hier handelt es sich um die Steuerbegünstigung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, welche als eine anerkannte rückerstattungsfähige Steuerbegünstigung gilt. Der Steuerpflichtige kann sie – nach seiner Wahl – statt der Anwendung der Verminderung der auf die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit bezogenen Steuerbemessungsgrundlage als ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt in Anspruch nehmen. Die Wahl des Steuerpflichtigen betrifft die Gesamtheit der in fünf aufeinanderfolgenden Jahren angefallenen verrechenbaren Kosten der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit.

Diese Steuerbegünstigung muss in der Reihenfolge der Entstehung der verrechenbaren Kosten geltend gemacht werden.

 

Die Steuerbegünstigung darf im Steuerjahr der Entstehung der verrechenbaren Kosten und in den danach folgenden drei Steuerjahren in Anspruch genommen werden.

 

Die Steuerbegünstigung beträgt 10% der verrechenbaren Kosten, bei der Forschung- und Entwicklungstätigkeit, die anhand eines Vertrags durchgeführt wird, der mit Hochschul- oder anderen gesetzlich definierten Einrichtungen abgeschlossen wurde, macht dieser Wert 500 Millionen HUF aus.

Die Steuerbegünstigung darf pro Steuerjahr höchstens bis zur Höhe des im Steuerjahr ermittelten Steuerbetrags geltend gemacht werden.

Im System der Steuerbegünstigungen ist es eine Neuigkeit, dass der Steuerpflichtige die Rückerstattung der nicht verbrauchten Steuerbegünstigung beantragen kann, wenn er die Steuerbegünstigung nicht ausschöpfen kann.

 

Der Rechtsvorschrift werden die verrechenbaren Kosten gesondert genannt, somit werden z.B. die für den Zeitraum des Forschungs- und Entwicklungsprojektes gerechnete buchhalterische Abschreibung der vom Forscher und Entwickler genutzten Sachanlage, der für den Forscher und Entwickler verrechnete Personalaufwand, die Kosten, Aufwendungen der Patente, die für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit genutzt werden und die Betriebskosten, die unmittelbar während des Forschungs- und Entwicklungsprojektes anfallen, von den unmittelbaren Kosten der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit als verrechenbare Kosten angesehen.

 

Die Steuerbegünstigung darf vor allem von einer in schwieriger Situation befindlichen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten tätig ist, nicht in Anspruch genommen werden.

 

Für dieselben verrechenbaren Kosten darf diese Steuerbegünstigung zusammen mit einer anderen Steuerbegünstigung nach dem ungarischen KöStG und anderen die Steuerbemessungsgrundlage vermindernden Posten der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit nicht angewendet werden.

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer, wenn die Gesellschaft die Steuerbegünstigung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in Anspruch genommen hat, darf die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer um die im Steuerjahr verrechneten unmittelbaren Kosten der Grundforschung, angewandten Forschung und experimentellen Entwicklung nicht reduziert werden. Genauso darf bei der Sozialabgabe keine Steuerbegünstigung auf den Forscher und Entwickler in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Körperschaftsteuerbegünstigung gewählt hat.

Die Steuerbegünstigung bezieht sich zum ersten Mal auf die im Steuerjahr 2024 verrechenbaren Kosten.

(tritt am 31.12.2023 in Kraft)

 

Gewisse Kosten, Aufwendungen, die nicht im Interesse der Unternehmenstätigkeit angefallen haben

Um eine doppelte Nichtbesteuerung zu vermeiden, gelten jene Zinsen und Lizenzgebühren als Kosten, Aufwendungen, die nicht im Interesse der Unternehmenstätigkeit angefallen haben, die die Gesellschaft solchem Unternehmen bezahlt, das nach der Verordnung 19/2020 (XII.30.) des Finanzministeriums nicht in einem kooperierenden oder solchen Staat steuerlich ansässig ist, wo der Steuersatz kleiner als der ungarische Körperschaftsteuersatz (9%) ist oder es keine Körperschaftsteuer gibt.

Die Höhe der die Steuerbemessungsgrundlage erhöhenden Posten machen die bezahlten Zinsen und Lizenzgebühren in solchem Ausmaß aus, in welchem die ausländische Person, Niederlassung die der Körperschaftsteuer entsprechende Steuer nicht abgeführt hat.

(tritt am 01.01.2024 in Kraft)

 

Globale Mindeststeuer

Im Zusammenhang mit der Umsetzung in das ungarische Recht und der ungarischen Anwendung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates (vom 14. Dezember 2022) zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union wurde das Gesetz LXXXIV des Jahres 2023 über die ergänzenden Steuern zur Gewährleistung der globalen Mindestbesteuerung und die damit zusammenhängende Änderung gewisser Steuergesetze angenommen (nachfolgend als Gesetz).

Gemäß dem Gesetz unterliegt das Mitglied jener multinationalen oder großen inländischen Unternehmensgruppe ab dem 1. Januar 2024 den Vorschriften der globalen Mindestbesteuerung, dessen Jahresumsatz laut dem Konzernabschluss mit der Muttergesellschaft – unter Berücksichtigung des Umsatzes der ausgeschlossenen Organisation – in mindestens zwei der vier Steuerjahre, die dem Steuerjahr unmittelbar vorausgehen, 750 Millionen Euro erreicht oder übersteigt.

 

Die ungarische Regierung hat die Anwendung der inländischen anerkannten Zusatzsteuer (QDMTT) gewählt, die im Wesentlichen darin besteht, dass die inländischen Gruppenmitglieder die von der multinationalen oder großen inländischen Unternehmensgruppe, die dem Regelsystem unterliegen, tatsächlich erreichte Steuerhöhe (bezüglich des jeweiligen Staates) auf die vorgeschriebene Mindeststeuer im Wert von 15% ergänzen müssen.

 

Im Sinne des Gesetzes werden außer der Körperschaftsteuer die Gewerbesteuer, die Einkommensteuer der Energieversorgungsunternehmen und die Innovationsabgabe als abgedeckte Steuern bei der Ermittlung der tatsächlichen Höhe der Steuer im System der globalen Mindeststeuer angesehen (jedoch ist die Berücksichtigung anderer Steuern aufgrund der Formulierung nicht ausgeschlossen).

 

Als eine Möglichkeit wurde es in das ungarische KöStG aufgenommen, dass die Steuerpflichtigen ihre am 30. Dezember 2023 noch nicht deklarierten Beteiligungen bis zum Ablauf der Ausschlussfrist für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung anmelden und eine einmalige Körperschaftsteuer auf 20% der zum Gewinn ähnlichen Differenz zwischen dem Marktwert bzw. Buchwert der Beteiligung abführen können. Bezüglich dieser Steuerbemessungsgrundlage und Steuer darf jedoch keine Abzugsposten oder Verluste geltend gemacht werden. Auf Grundlage dessen sind die Regeln, die sich auf die (z.B. beim Verkauf) angemeldeten Beteiligungen beziehen, anzuwenden.

 

Das System der latenten Steuerforderungen bzw. Steuerverbindlichkeiten wird gleichzeitig in das ungarische Rechnungslegungsgesetz eingeführt, durch das es ermöglicht wird, die verfügbaren abgegrenzten Verluste sowie die Steuerwirkung der Änderungsposten für die Steuerbemessungsgrundlage, die die späteren Jahre belasten, im Rahmen des Jahresabschlusses verrechnen und dadurch aus Sicht der globalen Mindeststeuer bei der Ermittlung der tatsächlichen Steuer berücksichtigen zu können.

(tritt am 01.01.2024 in Kraft)

 

Umsatzsteuer

Änderungen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften, inländisches Reverse-Charge-Verfahren

Im Zusammenhang mit dem derzeitigen Reverse-Charge-Verfahren bei Bau-Montage- und sonstigen Montageleistungen wird § 142 Abs. (1) Punkt b) des ungarischen UStG wieder verändert. Mit Inkrafttreten am 1. Januar 2023 wurde die Bestimmung schon geändert, die im Wesentlichen darauf abzielte, dass es im Fall des Bestehens der sonstigen Voraussetzungen für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens notwendig wird, über eine allgemeine behördliche Genehmigung und eine Anmeldung bei der Behörde zu verfügen.

 

Die ab dem Steuerjahr 2024 in Kraft tretende Regel wurde darum ergänzt, dass in dem Fall, wenn die behördliche Genehmigung, Anmeldung sich nicht auf die volle Investition bezieht, sondern nur auf eine Untertätigkeit eines Subunternehmers, dann so hat der Subunternehmer eine Erklärung gegenüber dem Auftraggeber (Hauptunternehmer) abzugeben.

(tritt am 01.01.2024 in Kraft)

 

Einführung des elektronischen Umsatzsteuersystems

Die Steuerbehörde startet im Jahr 2024 das elektronische USt-System, um die elektronische Erstellung und Einreichung der USt-Erklärungen zu unterstützen. Die digitalisierte Lösung wird auf Webinterface oder durch Beziehung zwischen Maschine und Maschine (M2M) für die Benutzer erreichbar.

 

Im Sinne der Änderung des ungarischen UStG kann die Verpflichtung zur Erklärung ab dem Zeitraum der Steuererhebung, der 1. Januar 2024 involviert, auf die folgenden Arten erfüllt werden:

  1. durch Einreichung des zu diesem Zweck systematisierten Formulars (über das allgemeine Formularausfüllprogramm (ÁNYK))
  2. durch Einreichung der Erklärung über das Recht auf Vorsteuerabzug und seine Ausübung, die um die Daten, die auf jenem elektronischen Interface zur Verfügung gestellt wurden, das von der Steuerbehörde zum Zweck der Steuerermittlung bereitgestellt wurde, ergänzt, geändert wird und durch Freigabe des somit erstellten aus den Aufzeichnungen der Steuerbehörde zusammengestellten Steuererklärungsentwurfs als Steuererklärung über dasselbe Interface
  3. durch Weiterleitung der Daten auf Belegebene, die der Grundlage der Ermittlung der abzuführenden Steuer und der Ausübung des Rechtes auf Vorsteuerabzug dienen, unter Anwendung eines maschinellen Interface, auf die Art und in der Datenstruktur, die von der Steuerbehörde veröffentlicht wurden, und durch Freigabe des aus diesen Aufzeichnungen der Steuerbehörde zusammengestellten Steuererklärungsentwurfs als Steuererklärung auf maschinellem Weg.

 

Die Anwendung der obenstehenden Versionen 2 und 3 der USt-Erklärung ist nur eine Möglichkeit für die Gesellschaften und nicht gesetzlich verbindlich. Die Voraussetzung für die Anwendung des maschinellen Interface ist jedoch die Registration des zur Erklärung verpflichteten Steuerpflichtigen, die auf der Anmeldung bei der Steuerbehörde basiert.

 

Die Freigabe des Erklärungsentwurfs, der auf die unter den Punkten 2 und 3 angegebene Art zusammengestellt wird, gilt als die Einreichung der Erklärung.

Wenn der Steuerpflichtige seine Verpflichtung zur Erklärung auf mehrere von den obenstehenden Arten erfüllt, dann die Erklärung, die zuerst eingereicht wurde, gilt als die endgültige Erklärung.

 

Ab dem 1. Januar 2025 muss kein Zuschuss für die Selbstkontrolle aufgerechnet werden, wenn die Erklärung auf die unter Punkt 3 angegebene Art eingereicht wurde und die Selbstkontrolle innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Einreichung der Erklärung, jedoch spätestens ab dem Fälligkeitstag abgegeben wird.

Das Gesetz über das Steuersystem gewährt den zuverlässigen Steuerpflichtigen eine weitere Begünstigung, die 15 Tage lang ab dem Fälligkeitsdatum keiner Prüfung von der Steuerbehörde unterzogen werden dürfen, wenn sie die Erklärung auf die unter Punkt 3 genannte Art einreichen.

(tritt am 01.01.2024 in Kraft)

 

Obligatorisches Pfandsystem

Innerhalb des Abfallwirtschaftssystems wird das Pfandsystem (DRS, deposit return scheme) für im Inland in Verkehr gebrachte Produkte mit einer Pfandpflicht ab dem 1. Januar 2024 eingeführt.

Durch die Einführung des Systems wird das ungarische UStG geändert bzw. um einiges ergänzt. Im Sinne der neuen Regeln gehört das Pfand von nicht wiederverwendbaren Produkten mit einer Pfandpflicht nicht zur Steuerbemessungsgrundlage des Produktverkaufs, deshalb ist der Verkauf dieser Produkte hinsichtlich des Pfands nicht umsatzsteuerpflichtig. In Übereinstimmung mit diesem wird die Steuerbemessungsgrundlage nicht verringert, wenn das Pfand rückerstattet wird.

Es handelt sich um einen Produktverkauf, welcher dementsprechend steuerpflichtig ist, wenn das nicht wiederverwendbare Produkt mit einer Pfandpflicht nicht zurückgegeben wird. Der Steuerpflichtige, der das obligatorische Pfandsystem betreibt, d.h. die MOHU Zrt. ist verpflichtet, die Steuer abzuführen. Die Steuer muss am letzten Tag des Kalenderjahres und auf Grundlage der Menge von nicht zurückgegebenen, nicht wiederverwendbaren Produkten erhoben werden.

Für das Pfand der wiederverwendbaren Produkte mit einer Pfandpflicht und der Produkte mit einem freiwilligen Pfand sowie für alle anderen Fälle, wenn eine Gebühr auf das Leergut beim Produktverkauf verrechnet wird, welche Gebühr bei der Rückgabe des Leergutes erstattet wird, sind die allgemeinen bzw. die mit dem Pfand zusammenhängenden Regeln des ungarischen UStG anzuwenden. Das bedeutet, wenn eine gesonderte Gebühr (Pfand) auf die Verpackung des verkauften Produktes verrechnet wird, wird sie zur Steuerbemessungsgrundlage des Produktverkaufs gehören. Falls das Pfand bei der Rückgabe des Produktes rückerstattet wird, dann vermindert sich die Steuerbemessungsgrundlage nachträglich um den rückerstatteten Betrag.

(tritt am 01.01.2024 in Kraft)

 

Sonstige Änderungen

Die vom menschlichen Zahnarzt, Zahntechniker – in solcher Qualität - erbrachte Dienstleistung und der Verkauf von Zahnprothesen sind von der Steuer befreit. (gültig ab dem 01.01.2024)

Gewerbesteuer

Neue Regelung, die die Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen betreffen

Im Sinne der Änderung der Rechtsvorschrift entsteht den Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen nach dem ungarischen AGB eine gewerbesteuerrechtliche Niederlassung auf dem Zuständigkeitsgebiet jener Gemeinde, wo die vom Unternehmer geliehenen Arbeitnehmer innerhalb des Steuerjahres insgesamt mindestens 21 000 Stunden gearbeitet haben.

(gültig ab dem 01.01.2024)

 

Sonstige Steuern

Kraftfahrzeugsteuer

Gemäß der Änderung der Rechtsvorschrift muss die Kraftfahrzeugsteuer ab 2024 einmal pro Jahr, bis zum 15. April gezahlt werden.

Die Frist für die Einreichung der Firmenwagensteuererklärung für das 1. Quartal ist 20. April geblieben, somit muss die Information über die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer rechtzeitig verfügbar sein.

(gültig ab dem 01.01.2024)