Einmalige Gelegenheit für die Meldung der Beteiligungen in der Körperschaftsteuer


Die Änderung des Körperschaftsteuergesetzes, die im Gesetzesentwurf über die globale Mindeststeuer steht, hätte jenen Steuerpflichtigen ursprünglich diese Möglichkeit gegeben, die der globalen Zusatzsteuer unterliegen, jedoch darf jeder Steuerpflichtige gemäß der endgültigen Rechtsvorschrift sie in Anspruch nehmen.

Die in der Körperschaftsteuer bekannten, gemeldeten Beteiligungen sind für die Unternehmen vorteilhaft, da sie ihre Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage um den Kursgewinn, der aus dem Verkauf der an einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft (außer den kontrollierten ausländischen Gesellschaften) bestehenden Beteiligungen realisiert wurde, in dem Fall vermindern dürfen, wenn sie ihre Beteiligungen innerhalb von 75 Tagen nach dem Erwerb an die Steuerbehörde gemeldet haben bzw. wenn die Beteiligungen mindestens ein Jahr lang vor dem Verkauf laufend unter dem Vermögen aufgezeichnet waren.

Gemäß der am 31. Dezember 2023 in Kraft getretenen Regel darf der Steuerpflichtige seine Beteiligung, die noch am vor 31. Dezember 2023 stehenden Tag gemeldet wurde und nicht als gemeldete Beteiligung gilt, bis zum letzten Tag der Frist für die Einreichung der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2023 nachträglich an die Steuerbehörde melden, unter der Bedingung, dass die Beteiligung bei der Meldung der Definition der gemeldeten Beteiligung nach dem Körperschaftsteuergesetz entspricht.

Im Zusammenhang mit diesen Regeln gelten die folgenden Beteiligungen als gemeldete Beteiligungen:

  • die Beteiligungen, die an einer aufgrund der inländischen Rechtsvorschriften gegründeten juristischen Person und an einer ausländischen Person (außer den kontrollierten ausländischen Gesellschaften) erworben wurden (mit Ausnahme von Anteilen, die von einem Investmentfonds mit unbegrenzter Laufzeit ausgegeben werden) sowie die Erhöhung der Wert der Beteiligung,
  • unter der Bedingung, dass der Steuerpflichtige sie innerhalb von 75 Tagen nach dem Erwerb an die Steuerbehörde meldet (die Frist ist eine Verjährungsfrist).

Die Voraussetzung für die Meldung weiterer Beteiligungen ist es, dass der Steuerpflichtige auch den Erwerb der schon bestehenden Beteiligung an die Steuerbehörde gemeldet hat.

Das Erwerbsdatum ist das Datum der Eintragung der Beteiligung ins Firmenbuch, mangels dessen das Datum, an dem das zugrunde liegende Rechtsgeschäft wirksam wird.

Im Sinne der vorübergehenden Erlaubnis können die Steuerpflichtigen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, bis zum 31. Mai 2024 jene ihre Beteiligungen melden, die sie früher gekauft und noch nicht gemeldet haben.

Die Frist für die Meldung ist eine Verjährungsfrist. Bei deren Versäumung kann kein Antrag auf Bescheinigung gestellt werden.

Die Möglichkeit für die Meldung bis Mai ist an eine Voraussetzung gebunden. Wenn der Steuerpflichtige die Entscheidung trifft, die Beteiligung zu melden, dann muss er eine Körperschaftsteuer auf 20% der gewinnähnlichen Differenz zwischen dem Marktwert und dem Buchwert zum 31. Dezember 2023 als Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage bis zum letzten Tag der Frist für die Einreichung der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2023 abführen und erklären. Zulasten dieser Steuerbemessungsgrundlage und Steuer darf keine Steuersenkung geltend gemacht werden.

Bei der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung muss der Steuerpflichtige einen den Marktwert bestätigenden Bericht eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers oder eines Sachverständigen vorlegen, der über das erforderliche Fachwissen zur Bewertung der Beteiligung verfügt.

Gemäß den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes wird der durch Wirtschaftsprüfung oder Expertengutachten bestätigte Marktwert auch der Anschaffungswert der Beteiligung sein.

Das Körperschaftsteuergesetz schreibt auch die Pflicht zur Führung von separaten Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den Beteiligungen vor, die auf die oben genannte Art und Weise gemeldet wurden.

Beim zukünftigen Verkauf der auf solche Weise gemeldeten Beteiligungen müssen jene allgemeinen Regeln angewendet werden, die sich auf die gemeldeten Beteiligungen beziehen.

Für die Gesellschafter ist es empfehlenswert, zu überlegen, ob sie die erworbenen Beteiligungen melden möchten, was haben sie mit den erworbenen Beteiligungen vor, da die Meldung an die Steuerbehörde nicht nur positive, sondern auch negative steuerliche Konsequenzen haben kann.

Wenn der Steuerpflichtige entscheidet sich für die Meldung und der Verkauf seiner Beteiligung gewinnbringend ist, darf er sein Ergebnis vor Steuern gemäß § 7 Abs. (1) Punkt dz) des ungarischen KStG um den Kursgewinn reduzieren, der aus dem Verkauf der Beteiligung oder der Ausbuchung der Beteiligung als Sacheinlage realisiert wurde. Falls der Verkauf verlustbringend ist, wird die Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. (1) Punkt mb) des ungarischen KStG um diesen Kursverlust erhöht und die Gesellschaft kann den Verlust nicht als Aufwand bei der Körperschaftsteuer berücksichtigen.

Wenn der Steuerpflichtige den Erwerb der Beteiligung nicht meldet, dann besteht keine Pflicht zur Korrektur der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage bei ihrem Verkauf. Das bedeutet, dass in dem Fall, wenn ein Gewinn aus dem Verkauf realisiert wurde, dann muss der Kursgewinn als finanzieller Ertrag verrechnet werden. Wenn ein Verlust aus dem Verkauf realisiert wurde, dann muss der Kursverlust als finanzieller Aufwand behandelt werden.

Beispiel: Wenn der Steuerpflichtige mit einem normalen Geschäftsjahr bis zum 31.05.2024 seine Beteiligung meldet und der Marktwert der Beteiligung zum 31.12.2023 höher ist als deren Buchwert, dann muss er 9% Körperschaftsteuer auf 20% des Kursgewinns abführen und erklären. Wenn er in den nächsten Jahren die Beteiligung im Vergleich zum Marktwert vom 31.12.2023 zu einem höheren Wert verkauft, dann muss er auf den daraus resultierenden Kursgewinn keine Körperschaftsteuer zahlen.

Wenn der Steuerpflichtige die Entscheidung trifft, dass er seine schon bestehende Beteiligung nicht meldet, dann wird der gesamte Kursgewinn aus dem Verkauf der Beteiligung zukünftig zur Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage gehören.