Neuerungen in Verrechnungspreisen und Datenpflicht


Änderungen bezüglich der Struktur des Local Files ab dem Steuerjahr 2023

In Bezug auf die Aufzeichnungspflicht zu Verrechnungspreisen gibt es keine gesetzlichen Änderungen ab dem Jahr 2023. Die Aufzeichnungspflicht besteht in dem Fall, wenn der Steuerpflichtige eine Wirtschaftsgesellschaft ist, die nach dem Gesetz über kleine und mittlere Unternehmen mindestens als ein Mittelunternehmen gilt, oder eine in der Körperschaftsteuergesetz genannte weitere Organisation ist und im geprüften Geschäftsjahr mit seinem verbundenen Unternehmen einen Geschäftsvorfall abgewickelt hat, dessen marktüblichen Nettowert 100 Mio. HUF übersteigt und gemäß der Verordnung 32/2017 (X.18.) aus vom Transaktionswert abweichenden Gründen (z.B. deswegen, weil Kosten weiterbelastet, Geldmittel unentgeltlich übergeben wurden, der Geschäftsvorfall mit einer Privatperson nicht als Einzelunternehmer abgewickelt wurde) von der Aufzeichnungspflicht nicht befreit ist.

Gemäß der Verordnung 32/2017 (X.18.) des Wirtschaftsministeriums umfassen die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen auch bezüglich des Geschäftsjahres 2023 die Stammdokumentation (Master File), das der allgemeinen Darstellung der Unternehmensgruppe aus Sicht der Verrechnungspreise dient, und das Local File. Diese Vorschrift bleibt unverändert, jedoch sind die Teile der lokalen Dokumentation getrennt worden. Ab dem Steuerjahr, das im Kalenderjahr 2023 beginnt, besteht das Local File aus einem gemeinsamen Teil auf Ebene des Steuerpflichtigen und aus einem oder mehreren Teilen auf der Ebene der Geschäftsvorfälle.

Der gemeinsame Teil auf Ebene des Steuerpflichtigen beinhaltet vor allem die Vorstellung der Managementstruktur des Steuerpflichtigen, das Organigramm, die Strategie, die Darstellung der Hauptkonkurrenten, die Vereinbarungen zur Bestimmung des Fremdvergleichspreises und sonstige Steuervereinbarungen im Zusammenhang mit den Geschäftsvorfällen, die vom Steuerpflichtigen abgewickelt wurden, einschließlich auch des Falles, wenn bei dem verbundenen Unternehmen eine Betriebsprüfung durchgeführt wird und die Revision eine Feststellung bezugnehmend auf den Geschäftsvorfall mit dem Steuerpflichtigen trifft.

In dem Teil auf der Ebene der Geschäftsvorfälle wird der aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall dargestellt, die an dem Geschäftsvorfall beteiligten verbundenen Unternehmen aufgelistet, die Funktionsanalyse durchgeführt, die am besten geeignete Methode zur Bestimmung der Fremdvergleichspreise genannt, das als getestete Partei gewählte verbundene Unternehmen (oder der Steuerpflichtige) angegeben, die Vergleichsdaten präsentiert, der Fremdvergleichspreis, die Bandbreite von Fremdvergleichspreisen oder die Rentabilität abgeleitet.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Gesetzgebung im Fall der Aufzeichnung bezüglich der Bestimmung des Fremdvergleichspreises für das im Kalenderjahr 2023 beginnende Steuerjahr die Anwendung der von der Steuerbehörde bereits geforderten Praxis ausdrücklich vorschreibt, nach deren die Dokumentation es enthalten muss, wie die Finanzangaben, die bei der Anwendung der Methode zur Bestimmung des Fremdvergleichspreises verwendet wurden, mit den Daten im Jahresabschluss, den Hauptbuchkonten, Kostenstellen, Kostenträgern, Profitcentern oder Auftragsnummern verbunden werden können. Gemäß § 77 der ungarischen Abgabenordnung muss der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen so führen, dass sie für die Steuerermittlung angemessen sind. Anhand dessen kann die getrennte Aufzeichnung der auf die Geschäftsvorfälle bezogenen Daten auch erwartet werden, da die geschäftsvorfallbezogenen Rentabilitätskennzahlen bezugnehmend und die damit zusammenhängenden eventuellen Posten, die die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ändern, aufgrund der geschäftsvorfallbezogenen Aufzeichnungen festgelegt werden können. Die Segmentierung der Finanzdaten ist in solchen Fällen besonders wichtig, in denen der Steuerpflichtige mehrere Tätigkeiten ausübt, so dass die Analyse des Geschäftsvorfalles und die Bestimmung der für den Geschäftsvorfall spezifischen Rentabilitätskennzahl nicht auf der Grundlage der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgen kann, die Daten auf der Ebene des gesamten Unternehmens enthält, sondern wofür detailliertere Daten auf der Ebene des Geschäftszweiges, der Tätigkeit, der Division oder des Segments erforderlich sind.

Ab dem im Kalenderjahr 2023 beginnenden Steuerjahr ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die Beschaffung mit dem Verkauf der Produkte, die aus diesen gekauften Materialien erzeugt wurden, sowie der Geschäftsvorfall, der die Aufwendungen betrifft, mit dem Geschäftsvorfall, der hauptsächlich die Erträge betrifft, nicht in Gruppen zusammengefasst werden dürfen.


Pflicht zur Datenlieferung im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung

Bei Körperschaftsteuererklärungen, die nach dem 31.12.2022 eingereicht wurden, gilt die Pflicht zur Datenlieferung im Zusammenhang mit der Bestimmung des Fremdvergleichspreises auch für das Steuerjahr 2023. Die Datenlieferung muss im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung erfolgen. Geschäftsvorfälle unter einem Wert von 100 Mio. HUF sind sowohl von der Aufzeichnungspflicht als auch von der Pflicht zur Datenlieferung befreit. Jedoch gibt es Geschäftsvorfälle, die zwar von der Aufzeichnungspflicht befreit sind, aber eine Datenlieferung mit beschränktem Inhalt ist in ihrem Fall erforderlich. Dazu gehören die mit Privatpersonen – nicht als Einzelunternehmer – abgeschlossenen Verträge, die unentgeltliche Geldmittelübergabe und -Übernahme bzw. ab dem im Kalenderjahr 2023 beginnenden Steuerjahr die Weiterberechnungen der von Dritten ausgestellten Rechnungen in unverändertem Wert, die Weiterbelastung von Kosten. Die Vorschriften bezüglich des Inhalts der Datenlieferung bleiben unverändert, jedoch wird die Körperschaftsteuererklärung um die Folgenden ergänzt:

  • es muss angezeigt werden, ob die Geschäftsvorfälle zusammenfassend analysiert wurden,
  • ob die sogenannte getestete Partei der Steuerpflichtige oder sein verbundenes Unternehmen ist,
  • bei Datenlieferung mit beschränktem Inhalt muss der Grund für die Befreiung von der Aufzeichnungspflicht angegeben werden.

Wie im vergangenen Jahr werden wir unsere Kunden im Zusammenhang mit der Datenlieferung für das Jahr 2023 mit Daten unterstützen, die nach der Struktur der Körperschaftssteuererklärung zusammengestellt werden.


Steigende Geldstrafen

Bezüglich Verrechnungspreisdokumentationen für das im Kalenderjahr 2023 beginnende Steuerjahr wurden die Geldstrafen wesentlich erhöht. Bei der Verletzung der Aufzeichnungspflicht bzw. der Pflicht zur Aufbewahrung von Dokumenten im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen darf gegen den Steuerpflichtigen ein Säumniszuschlag von bis zu 5 Mio. HUF pro Aufzeichnung (zusammengefasste Aufzeichnung), im Fall einer wiederholten Rechtsverletzung von bis zu 10 Mio. HUF pro Aufzeichnung (zusammengefasste Aufzeichnung) statt den früheren 2 Mio. HUF bzw. bei wiederholter Rechtsverletzung 4 Mio. HUF verhängt werden. Während die Stammdokumentation und die lokale Dokumentation früher als eine einzige Aufzeichnung angesehen wurden, können ab 2023 für jeden Teil der Aufzeichnung separate Geldstrafen verhängt werden.


Voraussichtliche Prüfungen

Gemäß dem am 25.03.2024 veröffentlichten Prüfungsplan der ungarischen Steuerbehörde bleibt die Prüfung der Geschäftsvorfälle zwischen verbundenen Unternehmen und der konzerninternen Geschäftsvorfälle weiterhin im Fokus der Prüfungen. Wie in den vergangenen Jahren ist die Prüfung der Teilnehmer der Automobilindustrie und jener Produktionsgesellschaften zu erwarten, die Verluste realisieren oder außergewöhnlich niedrige Rentabilität erreichten. Daneben hat die Steuerbehörde die Prüfung der Teilnehmer der Pharmaindustrie hervorgehoben. Hinsichtlich der immateriellen Vermögensgegenstände, Geschäftsumstrukturierungen und Finanztransaktionen kann man auch mit Prüfungen rechnen. Im Prüfungsplan steht auch die gemeinsame und koordinierte Prüfung der ungarischen Tochtergesellschaften, die zu derselben Unternehmensgruppe gehören.

Eine Datenübermittlung bezüglich der Bestimmung des Fremdvergleichspreises erfolgt zum zweiten Mal im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung, somit umfassen die von der Steuerbehörde durchzuführenden Betriebsprüfungen auch schon die Erfüllung der Verpflichtung zur Datenlieferung.

Die Steuerbehörde verfügt über umfangreiche Datenbanken aus internationalen und nationalen Datenlieferungen und über angemessenes, laufend verbessertes Toolkit, um die Daten schnell und effektiv analysieren zu können, einschließlich der Benutzung künstlicher Intelligenz sowie der maschinellen Lernprozesse. Sie wenden diese Mittel sowohl bei der Auswahl als auch bei der Revision erfolgreich an. Mit der Überprüfung der Datenlieferungen und Dokumentationen über Verrechnungspreise des Jahres 2023, auf die die höheren Geldstrafen sich beziehen, kann man schon im Herbst 2024 rechnen.