Außerordentliche Pause, Schutzgetränk bei Hitzewellen


Gemäß den Rechtsvorschriften ist der Arbeitgeber verantwortlich für die Verwirklichung der Anforderungen der nicht gesundheitsschädigenden und sicheren Arbeit, deshalb muss er entsprechende Maßnahmen treffen, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen.

In der Sommerzeit sind solche Maßnahmen beim Bestehen der im ungarischen Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebenen Bedingungen die Einführung einer außerordentlichen Pause und die Bereitstellung vom Schutzgetränk.

Laut dem ungarischen Arbeitsschutzgesetz, wenn es am Arbeitsplatz technisch unlösbar ist, Luft, die nicht gesundheitsschädlich ist, in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung zu stellen oder zu klimatisieren:

  • müssen entsprechende organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen,
  • muss individuelles Schutzmittel angewendet werden,
  • muss Schutzgetränk zur Verfügung gestellt werden.

Bei einem Arbeitsplatz im Außenbereich muss der Schutz der Arbeitnehmer vor Hitze durch technische Lösungen, Arbeitsorganisation, persönlichen Schutz, Ruhepausen und Schutzgetränk gewährleistet sein, die der Art der Arbeit und den Arbeitsbedingungen entsprechen.

Gemäß der gemeinsamen Verordnung 3/2002 (II. 8.) des Ministeriums für soziale und familiäre Angelegenheiten und des Ministeriums für Gesundheit (nachfolgend als „Verordnung“) müssen Gesundheitsschutzmittel angewendet bzw. Schutzgetränk bereitgestellt und Schulungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz organisiert werden, wenn die Temperatur am Arbeitsplatz im Innenbereich den Wert von 24 Grad Celsius oder der Tagesmittelwert der Temperatur am Arbeitsplatz im Außenbereich mindestens 1 Tag lang 25 Grad Celsius überschreitet und der nationale Sanitätsoffizier wegen der Hitze die Warnung ausgegeben hat.

 

Gewährung außerordentlicher Pause

Falls die Temperatur am Arbeitsplatz sich so entwickelt wie es oben erläutert wurde, dann muss der Arbeitgeber gemäß der Verordnung als Teil der Arbeitszeit mindestens 5, höchstens 10 Minuten außerordentliche Pause gewähren und der Arbeitnehmer muss diese in Anspruch nehmen.

Der Arbeitgeber muss mit entsprechender Arbeitsorganisation sicherstellen, dass die Arbeitnehmer die regelmäßig eingeführten Pausen möglicherweise in einer kühleren Umgebung verbringen können, an jenem Platz, wo sie auch bequem sitzen können.

Die Pause ist nicht gleich der Arbeitspause. Die Arbeitspause ist normalerweise nicht Teil der Arbeitszeit, für die Dauer dieser Pause wird keine Entlohnung bezahlt. Die obenstehende Zeitdauer ist auch nicht gleich der Ruhezeit, die nach der Erfüllung der Arbeitsverpflichtung gewährt werden muss.

Während dieser außerordentlichen Pause wird der Arbeitnehmer von der Arbeit befreit. Wenn der Arbeitnehmer wegen der extremen Wärme seine verbindliche Pause verbringt, wird sich seine Arbeitsverpflichtung um diese Zeit nicht verlängern. Wenn der Arbeitgeber anordnet, dass die dadurch verlorene Arbeitszeit nachgearbeitet wird, dann gilt die Dauer der angeordneten Arbeit, die nach Ablauf der Arbeitszeit laut Arbeitsplan geleistet werden muss, als Arbeit in außerordentlicher Arbeitszeit, somit hat der Arbeitnehmer gemäß der Rechtsvorschrift Anspruch auf einen Zuschlag dafür.


Bereitstellung vom Schutzgetränk

Im Rahmen weiterer Maßnahmen, wenn die Temperatur am Arbeitsplatz den Grenzwert übersteigt, der durch die oben genannte Verordnung bestimmt wurde, ist es verpflichtend, den Arbeitnehmern auf Wunsch, jedoch mindestens jede halbe Stunde Trinkwasser mit einer Temperatur von 14-16 Grad Celsius (welches Flaschenwasser, Ballonwasser oder Mineralwasser sein kann) oder alkoholfreies Getränk mit Geschmack und mit solcher Temperatur als Schutzgetränk bereitzustellen. Der Zuckergehalt des Getränks, wenn es nicht mit künstlichen Süßungsmitteln aromatisiert ist, darf höchstens 4 Gewichtsprozent betragen.


Besteuerung vom Schutzgetränk, das den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wurde

Laut dem ungarischen EStG gehört es nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes Leistungen gewährt, die die Bedingungen von nicht gesundheitsgefährdender Arbeit erfüllt. Im Weiteren sind die verbindlichen Schutzmittel und Gesundheitsschutzmittel, die als Sachbezüge erbracht werden, steuerfrei.

Falls das den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Getränk aufgrund der Arbeitsbedingungen und gemäß den oben genannten Rechtsvorschriften als Schutzgetränk angesehen wird, ist die Bereitstellung dessen ebenfalls steuerfrei, somit ist weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer verpflichtet, darauf Einkommensteuer zu zahlen.

Falls diese Leistung den durch das Arbeitsschutzgesetz bestimmten Voraussetzungen des Schutzgetränks nicht entspricht, d.h. es handelt sich dabei z.B. um einen Energydrink, Fruchtsaft, Kaffee usw., oder um Eis, andere gekühlte Lebensmittel, dann wird sie nicht steuerfrei, sondern sie wird als einzelner bestimmter Bezug angesehen. Der Arbeitgeber muss 15% Einkommensteuer und 13% Sozialabgabe auf das 1,18-fache der Leistung festsetzen, erklären und abführen.

Laut dem ungarischen Umsatzsteuergesetz darf die auf das Getränk erhobene Vorsteuer nicht abgezogen werden. Das ungarische UStG enthält hinsichtlich des Schutzgetränks keine spezielle Regel für die Steuerbefreiung, deshalb unterliegt das Getränk, das den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wurde, egal, ob es als Schutzgetränk gilt oder nicht, der Vorsteuerabzugsverbot. Zu der Steuerbemessungsgrundlage gehören auch die angefallenen zusätzlichen Kosten, dementsprechend darf die Vorsteuer, die z.B. auf die Miete des Wasserspenders oder auf den Preis von Plastikbechern erhoben wurde, nicht abgezogen werden.

Aus Sicht der Körperschaftsteuer gilt die zur Verfügung gestellten Getränke als anerkannte Kosten. Wenn das den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Schutzgetränk auf gesetzlicher Verpflichtung beruht, dann können die Kosten des Schutzgetränks als Materialaufwand verrechnet werden. Falls das den Arbeitnehmern gegebenes Schutzgetränk nicht den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes entspricht, dann müssen seine Kosten als sonstige lohn- und gehaltsähnliche Auszahlungen verbucht werden.