RÜCKERSTATTUNG DER AUSLÄNDISCHEN MEHRWERTSTEUER


Falls ein im Inland ansässiger Steuerpflichtiger zum Zweck seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder Waren daraus beschafft und Mehrwertsteuer darauf oder auf den in diesen Mitgliedstaat gerichteten Warenimport in dem anderen Mitgliedstaat rechtsmäßig erhoben wurde, dann hat der inländische Steuerpflichtige Anspruch auf eine Mehrwertsteuerrückerstattung. Die Steuerpflichtigen können die Rückerstattung der gezahlten Mehrwertsteuer durch das Formular „ELEKÁFA” und je nach Land auf separatem Blatt bei der ungarischen Steuerbehörde beantragen. Die in Ungarn ansässigen Steuerpflichtigen können die Steuerrückerstattung neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Fall von Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein, Serbien und der Türkei sowie bei dem Vereinigten Königreich im Fall von Großbritannien und dem Vereinigten Königreich von Nordirland unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Protokolls über Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beantragen. Es ist wichtig zu bemerken, dass die Rechtsvorschriften des jeweiligen Herkunftslandes auf jeden Fall bei der Rückerstattung der ausländischen Mehrwertsteuer maßgebend sind, d.h. wenn ein Steuerabzugsverbot sich auf die jeweilige Ware oder Dienstleistung nach den Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaates bezieht, dann hat der ausländische Steuerpflichtige auch keinen Anspruch auf die Rückerstattung.


Jener Steuerpflichtige hat Anspruch auf die ausländische Steuerrückerstattung, der

  • über keinen Firmensitz oder keine dauerhafte Niederlassung in jenem Mitgliedstaat verfügt, aus dem er die Mehrwertsteuer zurückerstatten lässt,
  • während des Rückerstattungszeitraum keinen solchen Warenverkauf oder solche Dienstleistungserbringung ausübt, dessen oder deren Leistungsort der Mitgliedstaat nach dem Rückerstattungsort ist,
  • die beschaffte Ware oder die in Anspruch genommene Dienstleistung zum Zweck einer steuerpflichtigen Tätigkeit verwendet und nicht ausschließlich eine steuerfreie Tätigkeit ausübt,
  • keine subjektive Steuerbefreiung gewählt hat,
  • nicht als ein Steuerpflichtiger angesehen wird, der ausschließlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Art der Einreichung eines Antrags:

  • Der Antrag auf die Rückerstattung der in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer kann vom Steuerpflichtigen bei der Steuerbehörde jenes Landes elektronisch eingereicht werden, in dem er steuerlich ansässig ist (in Ungarn ist diese die Nationale Steuer- und Zollbehörde, Einreichung durch das Formular „ELEKÁFA”), welcher von der Steuerbehörde des Landes der steuerlichen Ansässigkeit an die Steuerbehörde nach dem Rückerstattungsort weitergeleitet wird.
  • Wenn der Steuerpflichtige eine im Drittland erhobene Mehrwertsteuer zurückerstatten lässt, muss der Antrag direkt bei der Steuerbehörde des jeweiligen Landes eingereicht werden.

 

Rückerstattungsfähige Beträge:

  • In dem Fall, wenn der Rückerstattungsantrag einen Zeitraum von länger als drei Monaten, jedoch weniger als einem Jahr umfasst, darf die Summe der Mehrwertsteuerbeträge im Fall von bestimmten Mitgliedstaaten (z.B. Österreich, Deutschland, Tschechien, Italien, Spanien) nicht weniger als 400 Euro ausmachen.
  • Falls der Antrag sich auf ein Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres bezieht, dann darf die Summe der Mehrwertsteuerbeträge nicht weniger als 50 Euro ausmachen.

 

Bei eventuellen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!