Entsendung nach Ungarn


Arbeitsrechtliche Vorschriften

Im Fall einer Entsendung muss das Arbeitsrecht des Herkunftsstaates grundsätzlich angewandt werden. Auf den entsandten Arbeitnehmer beziehen sich nur gewisse minimale Vorschriften, die nur die Arbeitsbedingungen im Aufnahmestaat regeln.

Die Vorschriften des ungarischen Arbeitsgesetzbuches (auf Ungarisch abgekürzt: „Mt.“) müssen – einschließlich der Bestimmungen, die in den Kollektivvertrag erfasst wurden, dem das Arbeitsverhältnis unterliegt – bei den folgenden Punkten angewandt werden. (§ 295 Mt.)

a) Dauer der längsten Arbeitszeit oder der kürzesten Ruhezeit,

b) Mindestanzahl der bezahlten jährlichen Urlaubstage,

c) Betrag des niedrigsten Lohnes/Gehalts,

d) die in § 214-222 definierten Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung,

e) Arbeitsschutzbedingungen,

f) Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der schwangeren Frau oder der Frau mit Kleinkind sowie des jungen Arbeitnehmers und

g) das Gebot der Gleichbehandlung.

Das ungarische Recht muss nicht angewandt werden, wenn das sonst für das Arbeitsverhältnis maßgebende Recht im Fall der obenstehenden Punkte günstiger ist.

Bei einer eventuellen ungarischen Entsendung muss es geprüft werden, ob die Regelung des Herkunftsstaates in den oben genannten Punkten hinsichtlich des Arbeitnehmers günstiger ist. Wenn sie günstiger ist, dann wird das Recht des Herkunftsstaates für die Dauer der Arbeit des entsandten Arbeitnehmers zur Gänze maßgebend sein. Wenn die darauf bezogene Regelung des Herkunftsstaates nicht günstiger ist als die ungarische Regelung, dann werden die ungarischen arbeitsrechtlichen Normen in den oben aufgezählten Fällen maßgebend (z.B. längste Arbeitszeit oder kürzeste Ruhezeit).

In den Fällen, die im ungarischen Arbeitsgesetzbuch nicht genannt wurden (z.B. Arbeitspause, Arbeit an Sonn- und Feiertagen), gilt grundsätzlich das Recht des Herkunftsstaates.

Jedoch aus Praxisgründen sowie mit dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten, die aus den Unterschieden zwischen den Rechtssystemen des Herkunfts- und des Aufnahmestaates ergeben, zu vermeiden, ist es für die Parteien in den Fällen, in denen das ungarische Arbeitsgesetzbuch unbedingt angewandt wird, da die ungarischen Regeln aus Sicht der oben aufgelisteten Punkte günstiger sind, empfehlenswert, das ungarische Recht für die Dauer der Entsendung zu vereinbaren.


Im Zusammenhang mit der Entsendung angefallene administrative Pflichten:

Das Gastunternehmen, welches die entsandten Mitarbeiter empfängt, muss auf die folgenden gesetzlichen Pflichten besonders achten:

Vor dem Abschluss des Vertrags über die Dienstleistungserbringung ist das ungarische Gastunternehmen (nachfolgend als „der Berechtigte“) verpflichtet, den ausländischen Arbeitgeber über die auf Grundlage von § 295 Mt. maßgebenden Arbeitsbedingungen zu informieren. Bei Versäumung dieser Mitteilung haftet der Berechtigte als selbstschuldnerischer Bürge für die in § 295 definierten Forderungen des Arbeitnehmers.

Wenn das Gastunternehmen davon wusste oder mit gebotener Sorgfalt wissen musste, dass der ausländische Arbeitgeber während der Beschäftigung des Arbeitnehmers seine Pflicht zur Zahlung der Löhne/Gehälter und der Lohn-/Gehaltsnebenkosten nicht erfüllte, haftet es gemeinsam mit dem ausländischen Arbeitgeber solidarisch für die Bezahlung der den ausländischen Arbeitgeber belastenden Löhne/Gehälter und Lohn-/Gehaltsnebenkosten.

Viele ungarische Gastunternehmen, die die entsandten Mitarbeiter empfangen, wissen nicht, dass sie zum Zweck der Kontrollierbarkeit der Bestimmungen des § 295 des ungarischen Arbeitsgesetzbuches sich darum kümmern müssen, dass

a) der Arbeitsvertrag oder die damit gleichgestellte sonstige Urkunde,

b) die Arbeitszeitaufzeichnungen sowie

c) die Kopien in Papier- oder elektronischer Form der Dokumente bezüglich der Auszahlungen der Löhne/Gehälter

der entsandten Arbeitnehmer für die vollen Dauer der Entsendung am Arbeitsort sowie nach ihrer Beendigung für 3 Jahre am Firmensitz oder Niederlassung des Arbeitgebers zugänglich und kontrollierbar sein müssen.

Mangels eindeutiger Bestimmung ist es empfehlenswert, die Arbeitszeitaufzeichnungen in ungarischer und englischer Sprache zu führen.

Der ausländische Arbeitgeber muss eine Person angeben, die für den Kontakt mit den als benannte Behörde handelnden Arbeitsaufsichtsbehörde sowie für die Sendung und Übernahme der vorher erwähnten Dokumente zuständig ist. Der ausländische Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsaufsichtsbehörde über die Person des Beauftragten sowie eine Änderung in der Person des Beauftragten unverzüglich zu informieren.


Meldepflichten

Die folgenden Meldungen können abhängig davon erforderlich sein, wie lange die Entsendung dauern wird.

Meldepflicht an die Arbeitsaufsichtsbehörde

Vor dem tatsächlichen Beginn der Entsendung ist es notwendig, die Daten über die Entsendung und Beschäftigung an die Arbeitsaufsichtsbehörde zu melden, damit die Behörde feststellen kann, ob der Arbeitnehmer wirklich als entsandter Mitarbeiter gilt.

Grundsätzlich muss die Meldung vom ausländischen Arbeitgeber erfolgt werden, aber die Entsendung kann von jedem, d.h. vom ausländischen Arbeitgeber oder auch vom ungarischen Gastunternehmen gemeldet werden.

In der Meldung müssen die Daten über den Dienstleister, die Tätigkeit und die Arbeit angegeben werden. Die Meldung muss über das elektronische Portal, welches von der Arbeitsaufsichtsbehörde ab dem 1. März 2024 betrieben wird (https://mvff.munka.hu/#/kikuldetes), eingereicht werden. Zum Portal ist eine vorherige Registrierung erforderlich, auf dem neuen Portal muss sich auch jene Person registrieren, die sich schon auf dem alten registriert hat.

Meldepflicht an die ungarische Steuerbehörde

Die Meldepflicht hängt mit der Pflicht zur Zahlung von Einkommensteuer zusammen, die auf Grundlage des Gesetzes CXVII des Jahres 1995 über die Einkommensteuer (EStG) bzw. des bezogenen Doppelbesteuerungsabkommens oder der Gegenseitigkeit entsteht, somit muss das Gastunternehmen keine Meldung im Fall von jenen entsandten Mitarbeitern einreichen, bei denen keine Pflicht zur Steuerzahlung voraussichtlich und tatsächlich entstehen wird.

Wenn die Pflicht zur Zahlung von Einkommensteuer entsteht, dann ist die Meldung verpflichtend, wonach die Steuerbehörde über jene Privatpersonen informiert wird, die im Register noch nicht drinnen sind, aber eine Steuerpflicht haben.

Im Fall einer Versäumung der Meldung darf die Steuerbehörde einen Säumniszuschlag von bis zu 500 Tsd. Forint je Meldung verhängen.

Jene juristische Person oder sonstige Organisation muss die Meldung einreichen, an deren Firmensitz, Standort ein Arbeitnehmer mit steuerlicher Ansässigkeit im Ausland für Arbeitszwecke entsandt wird. Diese Meldung muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Beginn der Tätigkeit und mithilfe des allgemeinen Formularausfüllprogramms über das Formular T104 abgegeben werden.

Die Meldung muss die Grunddaten über den entsandten Mitarbeiter und den ausländischen Arbeitgeber sowie den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Arbeit (Verlassen des Landes) enthalten. Diese letztgenannte Angabe muss 30 Tagen vor der Beendigung der Arbeit, bzw. vor dem Verlassen des Landes gemeldet werden. Wenn die Information aus irgendwelchen Gründen nicht verfügbar ist, dann muss die Meldung am Folgetag nach dem Tag der Beendigung der Arbeit und unter Angabe des jeweiligen Grundes an die Steuerbehörde erfolgt werden.

Pflicht der entsandten Privatperson zur Steuerzahlung

Im Fall jener ausländischen Privatpersonen, die im Inland entsandt werden, gilt das Gastunternehmen als keine Zahlstelle, wenn sie ihre Löhne/Gehälter von der entsendenden Organisation erhalten. Mit Rücksicht darauf ist das Gastunternehmen nicht verpflichtet, die Steuervorschüsse abzuziehen. Die ausländische Privatperson setzt aus diesem Grund pro Quartal, bis zum 12. Tag des Monats nach dem Ablauf des betroffenen Quartals durch Selbstbesteuerung den ihr Einkommen belastenden Einkommensteuervorschuss fest und führt ihn ab.

Die ausländische Privatperson muss ihre Pflicht zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung bis zum 20. Mai nach Ablauf des Steuerjahres erfüllen.