Änderungen in den Vorschriften für die vereinfachte Beschäftigung
In unserem Land ist die vereinfachte Beschäftigung eine der beliebtesten atypischen Arten der Beschäftigung. Der Hauptgrund dafür sind die Erstellung einer leichteren, einfacheren Dokumentation und die günstigeren Abgabensätze.
Änderungen in den Abgabensätzen
Ab dem 1. Februar 2025 wurde die vom Arbeitgeber zu zahlenden Abgabensätze verändert. Der neue Betrag der Bemessungsgrundlage für diese Abgabe muss zum ersten Mal bei Rechtsverhältnissen angewendet werden, die nach dem 1. Februar 2025, d.h. am 2. Februar 2025 oder danach begründet worden sind.
Die zu zahlenden neuen Abgabensätze für jeden Kalendertag des Arbeitsverhältnisses und pro Arbeitnehmer betragen im Jahr 2025:
- bei landwirtschaftlicher und touristischer saisonaler Arbeit 0,75% des am ersten Tag des Monats gültigen Mindestlohns/Mindestgehalts, d.h. 2.200 HUF,
- bei Gelegenheitsarbeit 1,5% des am ersten Tag des Monats gültigen Mindestlohns/Mindestgehalts, d.h. 4.400 HUF,
- bei Arbeit von Statisten in der Filmindustrie 3% des am ersten Tag des Monats gültigen Mindestlohns/Mindestgehalts, d.h. 8.700 HUF.
Änderungen in den Regeln der zeitlichen Begrenzung
Die zeitliche Begrenzung hat sich im Vergleich zum Früheren nicht geändert. Die zeitliche Begrenzung, die sich sowohl auf die Gelegenheitsarbeit als auch auf die Saisonarbeit bezieht, darf höchstens 120 Tage in einem Kalenderjahr ausmachen.
Jedoch wird eine wesentliche Änderung hinsichtlich der Berechnung ab dem 1. Juli 2025 vorgenommen. Während derzeit ein Arbeitnehmer lediglich beim selben Arbeitgeber nicht mehr als 120 Tage pro Kalenderjahr im Rahmen einer vereinfachten Beschäftigung arbeiten darf, gilt diese zeitliche Begrenzung ab dem 1. Juli für alle Arbeitgeber zusammen. Das bedeutet, dass in dem Fall, wenn jemand bei mehreren Arbeitgebern im Rahmen einer vereinfachten Beschäftigung arbeitet, dann darf die Gesamtdauer der Beschäftigungen die 120-Tage-Grenze nicht überschreiten.
In diesem Bereich gibt es auch eine weitere Änderung aufgrund der Besonderheiten des landwirtschaftlichen Sektors. Die am 24. April 2025 veröffentlichte Gesetzesänderung ermöglicht es, im Fall von Arbeitnehmern, die in der Landwirtschaft beschäftigt sind, die 120-Tage-Grenze – außer der Zahlungspflicht eines höheren Abgabensatzes – um weitere 90 Tage zu verlängern. Diese Ergänzung tritt erst ab dem 1. Januar 2026 in Kraft, d.h. sie bezieht sich auf das Jahr 2025 noch nicht.
Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer in einer vereinfachten Beschäftigung, die eine landwirtschaftliche Arbeit ausführen, ab dem 1. Januar 2026 sogar bis zu 210 Arbeitstage beschäftigt werden können.
In ihrem Fall gestaltet sich die Änderung der Abgabenpflicht wie folgt
- für die ersten 120 gearbeiteten Tage 0,75% des Mindestlohns/Mindestgehalts,
- für die weiteren 90 Tage 1,125% des Mindestlohns/Mindestgehalts pro Tag.
Änderung in der Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeitrag:
Die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeitrag, die auf die landwirtschaftlichen saisonalen Arbeitnehmer zu zahlen ist, ändert sich ebenfalls:
- nach den ersten 120 Tagen 2,1% des Mindestlohns/Mindestgehalts,
- für die darauffolgenden 90 Tage 3,15% des Mindestlohns/Mindestgehalts pro Tag.
Die neuen Vorschriften müssen für die nach dem 31. Dezember 2025 begründeten Arbeitsverhältnisse und die nach diesem Datum geleisteten Arbeitstage angewendet werden.