Fehlende Verrechnungspreisdokumentation? Unsere Zusammenfassung hilft Ihnen weiter!
Die Frist für die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des Fremdvergleichspreises ist der Zeitpunkt der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung. Im Einklang mit den wesentlichen Feststellungen, die im Rahmen der Aufzeichnungen getroffen wurden, besteht bei der Körperschaftsteuererklärung auch eine Pflicht zur Datenlieferung. Falls der Steuerpflichtige diese versäumt, kann er noch bis zum Beginn der Betriebsprüfung durch die Steuerbehörde abhängig von den steuerlichen Auswirkungen der Feststellungen entweder durch Korrektion der Steuererklärung oder durch Selbstrevision ihre Pflicht erfüllen.
Wer ist betroffen?
Die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation und zur Datenlieferung besteht in dem Fall, wenn der Steuerzahler als Körperschaftsteuerpflichtiger eine gemäß dem ungarischen Gesetz über kleine und mittlere Unternehmen (unter Berücksichtigung der Daten auf Konzernebene) mindestens als ein mittleres Unternehmen angesehene Gesellschaft oder eine im Körperschaftsteuergesetz genannte weitere Organisation ist, die im analysierten Wirtschaftsjahr einen Geschäftsvorfall mit ihrem verbundenen Unternehmen abgewickelt hat, dessen marktüblicher Nettowert 100 Mio. HUF übersteigt. Bei der Ermittlung der Transaktionswerte verlangt die ungarische Regelung eine angemessene Sorgfalt. Die Werte der Leistungen, die als Gruppe behandelt werden können, müssen gemeinsam berücksichtigt werden.
Wie wir in unserem früheren Newsletter mit dem Titel „Nach der Datenlieferung, vor der Datenlieferung im Bereich der Verrechnungspreise- Wer ist betroffen? Welche Daten erhält die Steuerbehörde?“ erläutert haben, sind gewisse Geschäftsvorfälle aus vom Transaktionswert abweichenden Gründen von der Aufzeichnungspflicht befreit, bezüglich dieser ändert sich auch die Pflicht zur Datenlieferung. Bei einem Geschäftsvorfall, der aufgrund eines Vertrags abgewickelt wurde, der mit einer Privatperson nicht als Einzelunternehmer abgeschlossen wurde, bei Kostenweiterbelastungen sowie bei unentgeltlicher Übergabe und Übernahme von Geldmitteln besteht beispielsweise eine beschränkte Pflicht zur Datenlieferung.
Besteht kein Handlungsbedarf, wenn keine Aufzeichnungspflicht besteht?
Im Sinne des ungarischen Gesetzes über die Körperschaftsteuer und Dividendensteuer müssen alle mit dem verbundenen Unternehmen abgewickelten Geschäftsvorfälle dem Fremdvergleichsgrundsatz unterliegen. Die Steuerbehörde berücksichtigt im Rahmen der umfassenden Betriebsprüfungen auch die Überprüfung dieser Transaktionen. Falls es bezugnehmend auf die Geschäftsvorfälle, die mit verbundenen Unternehmen abgewickelt wurden, festgestellt wird, dass die einzelnen Transaktionen nicht zu Fremdvergleichspreisen, d.h. nicht zu solchen Preisen verrechnet wurden, die unabhängige Parteien unter vergleichbaren Bedingungen untereinander geltend machen oder geltend machen würden, muss die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer folgendermaßen korrigiert werden:
- Die Pflicht zur Korrektur besteht auf jeden Fall, wenn das Ergebnis vor Steuern der betroffenen Gesellschaft wegen des zwischen den verbundenen Unternehmen verrechneten Gegenwertes niedriger ist als der Wert, den das Ergebnis vor Steuern unter Anwendung des Fremdvergleichspreises ausgemacht hätte.
- Wenn das Ergebnis vor Steuern wegen des angewandten Gegenwertes höher ist, kann die Korrektur nur in dem Fall erfolgen, wenn das verbundene Unternehmen, das im vertraglichen Verhältnis mit der Gesellschaft steht, eine steuerliche Ansässigkeit in Ungarn hat oder solche ausländische Person ist, die im Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit Steuerpflichtiger jener Steuer ist, die der ungarischen Körperschaftsteuer entspricht, und eine Erklärung über den Differenzbetrag abgibt.
Die Berücksichtigung der Korrekturposten betrifft nicht nur die Körperschaftsteuer, sondern sie können auch die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer und die Innovationsabgabe ändern, im Weiteren können sie Auswirkungen auf die Umsatzsteuer haben.
Falls es keine Aufzeichnungspflicht besteht, ist es auch in diesem Fall für die Steuerpflichtigen empfehlenswert, die Daten zu sammeln und zu dokumentieren, die belegen, dass der Fremdvergleichsgrundsatz gewährleistet wurde. Dies ist auch deswegen wichtig, weil die Behörde im Rahmen ihrer aktuellen Praktiken bei einer Betriebsprüfung auch Informationen über die Geschäftsvorfälle verlangt, deren Werte 100 Mio. HUF nicht übersteigen, um zu sehen, ob diese zu Fremdvergleichspreisen verrechnet wurden.
Was muss eine Dokumentation beinhalten, wenn eine Aufzeichnungspflicht besteht?
Gemäß der Verordnung 32/2017 (X.18.) des Wirtschaftsministeriums müssen die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, der von der Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation betroffen ist, die Stammdokumentation (Master File), das der allgemeinen Darstellung der Unternehmensgruppe aus Sicht der Verrechnungspreise dient, und die lokale Dokumentation (Local File) umfassen. Das Local File besteht aus einem gemeinsamen Teil auf Ebene des Steuerpflichtigen und aus einem oder mehreren Teilen auf der Ebene der Geschäftsvorfälle.
Der gemeinsame Teil auf Ebene des Steuerpflichtigen beinhaltet vor allem die Vorstellung der Managementstruktur des Steuerpflichtigen, das Organigramm, die Strategie, die Darstellung der Hauptkonkurrenten, die Vereinbarungen zur Bestimmung des Fremdvergleichspreises und sonstige Steuervereinbarungen im Zusammenhang mit den Geschäftsvorfällen, die vom Steuerpflichtigen abgewickelt wurden, einschließlich auch des Falles, wenn beim verbundenen Unternehmen eine Betriebsprüfung durchgeführt wird und die Revision eine Feststellung bezugnehmend auf den Geschäftsvorfall mit dem Steuerpflichtigen trifft.
Im Teil auf Ebene der Geschäftsvorfälle wird neben den Sonstigen der aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall dargestellt, die an dem Geschäftsvorfall beteiligten verbundenen Unternehmen aufgelistet, die Funktionsanalyse durchgeführt, die am besten geeignete Methode zur Bestimmung der Fremdvergleichspreise genannt, das als getestete Partei gewählte verbundene Unternehmen (oder der Steuerpflichtige) angegeben, die Vergleichsdaten präsentiert, der Fremdvergleichspreis, die Bandbreite von Fremdvergleichspreisen oder die Rentabilität abgeleitet.
Es ist wichtig, dass der Gesetzgeber bezüglich der Erstellung der Stammdokumentation keinen gesonderten Grenzwert festgesetzt hat, falls ein Local File erstellt werden muss, muss auch die Stammdokumentation bezugnehmend auf die Unternehmensgruppe verfügbar sein.
Die Konzernzentrale hat die Dokumentation erstellt, besteht dann kein weiterer Handlungsbedarf?
Obwohl die ungarische Regelung auf den OECD-Leitlinien beruht, ist es empfehlenswert, die von der Unternehmensgruppe zentral erstellten Dokumentationen nach den ungarischen Vorschriften zu überprüfen. Im jeweiligen Fall, besonders bei konzerninternen Dienstleistungen, kann der internationale Ansatz solche Vereinfachungen beinhalten, die den ungarischen Vorschriften nicht entsprechen.
Wie erkennt das Finanzamt, dass die Datenlieferung unterblieben ist?
Die Steuerbehörde verfügt aus zahlreichen Datenquellen über Daten bezüglich der Steuerpflichtigen und deren Geschäftsvorfälle, einschließlich der internationalen und ungarischen Datenlieferungen, z.B. auch über Informationen, die im Anhang zum Jahresabschluss über die Geschäftsvorfälle veröffentlicht wurden, die mit den verbundenen Unternehmen abgewickelt wurden. Das laufend entwickelte Instrumentarium der Steuerbehörde ermöglicht die schnelle und effiziente Analyse der Daten, zu der die Nutzung der künstlichen Intelligenz und die maschinellen Lernprozesse beitragen. Diese Instrumente werden sowohl bei der Auswahl als auch bei der Betriebsprüfung effizient angewandt. Die Steuerbehörde identifiziert den Kreis der risikobehafteten Steuerpflichtigen und Geschäftsvorfälle, aber es werden auch spezielle Themen in den Fokus der Betriebsprüfungen gerückt.
Im Jahr 2025 wird besondere Aufmerksamkeit auf die folgenden Branchen und Prüfungsmerkmale gelegt:
- Automobilbranche und Pharmaindustrie,
- Baugewerbe, Webshops, Arbeitnehmerüberlassung,
- Anbieter von Online-Inhalten, Veranstaltungsorganisation,
- Verlustbringende Unternehmen, besonders im Fall von dauerhafter Realisierung von Verlusten,
- Verknüpfbarkeit von Geschäftsvorfällen zwischen verbundenen Unternehmen mit dem Rechnungswesen-Informationssystem,
- Verfügbarkeit von segmentierter Gewinn- und Verlustrechnungen,
- Begründung und Detaillierung der Zusammenfassbarkeit,
- ausführliche Prüfung von Anpassungen bezüglich Gewährung der Vergleichbarkeit,
- Datenlieferung über die Verrechnungspreise, die als Teil der jährlichen Körperschaftsteuererklärung eingereicht wurde, sowie deren Vergleich mit den Daten, die in den Aufzeichnungen stehen.
Die ungarische Steuerbehörde hat auch im Jahr 2025 regionale Fachabteilungen für Verrechnungspreise eingerichtet, die über ausschließliche Zuständigkeit für die Prüfung von Verrechnungspreisen verfügen, und deren Ziel ist, strenger und koordiniert zu analysieren, ob die Vorschriften erfüllt sind. Diese Abteilungen prüfen gezielt die Verrechnungspreisdokumentationen und Datenlieferungen, besonders bei größeren Unternehmensgruppen.
Auch die Tiefe der Prüfungen hat zugenommen: Der Zeitrahmen für Compliance-Prüfungen wurde von 30 auf 60 Tage verlängert, sodass die Steuerbehörde gründlichere und detailliertere Kontrollen durchführen kann.
Geldstrafen
Ab 2023 sieht man die Stammdokumentation, den gemeinsamen Teil auf Ebene des Steuerpflichtigen und den/die Teil/e auf Ebene der Geschäftsvorfälle des Local Files als separate Aufzeichnungen an, somit können die einzelnen Teile separat sanktioniert werden. Im Fall einer Verletzung der Aufzeichnungspflicht bzw. der Dokumentenaufbewahrungspflicht im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen kann dem Steuerpflichtigen eine Versäumnisstrafe in Höhe von bis zu 5 Mio. HUF je Dokumentation (zusammengefasste Dokumentation), im Fall einer wiederholten Rechtsverletzung eine Versäumnisstrafe in Höhe von bis zu 10 Mio. HUF je Dokumentation (zusammengefasste Dokumentation) verhängt werden.
Ohne angemessene Dokumentation können auch keine Daten geliefert werden, da die Daten, die in der Körperschaftsteuererklärung im Zusammenhang mit der Bestimmung des Fremdvergleichspreises anzugeben sind, auf der Dokumentation beruht. Bei Nichterfüllung der einzelnen Pflichten bezüglich Steuern (z.B. Datenlieferung, Steuererklärung, Änderungsmeldung usw.) kann eine Versäumnisstrafe verhängt werden.
Es ist wichtig, auch die Pflicht zur Anmeldung der verbundenen Unternehmen an die Steuerbehörde zu erwähnen, die innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum des ersten Vertragsabschlusses (einschließlich der mündlichen Vereinbarung und ersten Rechnungsstellung) erfolgt werden muss, sowie die Pflicht zur Abmeldung dieser verbundenen Unternehmen, wenn die Grundlage für das verbundene Verhältnis entfällt, und die Pflicht zur Anmeldung der geleisteten Barauszahlungen für die zwischen verbundenen Unternehmen entstandenen, im Wert von mehr als 1 Mio. HUF erbrachten Dienstleistungen.
Zögern Sie nicht mit Ihren Fragen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen! Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, damit Sie mit fachkundiger Unterstützung sicher und effizient den gesetzlichen Anforderungen entsprechen können!