Genehmigungsverwaltung von Belade- und Entladeplätzen aus Sicht von BiReg


Vom 1. Januar 2021 belastet eine neue Administrationspflicht vorrangig die Transportgesellschaften und Warenbeförderung auf eigene Rechnung durchführenden Gesellschaften. Die Pflicht bezieht sich auf die Registrierung des Betreibers und der Frachten. Die betroffenen Gesellschaften haben das System BiReg zur Erfüllung der Administrationsaufgaben zu benutzen.


Im Sinne der am 1. Januar 2021 geltenden Regelung hat sich die Registrierpflicht der Betreiber und Frachten auf alle in der Europäischen Union ansässigen Frachtunternehmen erweitert. Nach der Änderung der Rechtsvorschrift bezieht sich die Pflicht seit dem 4. Februar 2021 nur noch auf Warenbeförderungsaufgaben, die aufgrund CEMT, bzw. zwei- oder mehrseitiges Abkommen ausgegebenen Genehmigungen (bilaterale oder multilaterale Genehmigungen) durchgeführt werden.   


Unser vorliegender Newsletter bezieht sich auf die Verpflichtungen der Belade- und Entladeplätzen, besonders mit Hinblick darauf, dass sie mit strengen Kontrollaufgaben belastet sind. Sollte ein Belade- oder Entladeplatz seiner Kontrollverpflichtungen nicht nachkommen, wird es sanktioniert. Weiterhin werden die Belade- und Entladeplätze ab dem 1. Juli 2021 auch verpflichtet, das System BiReg für die Genehmigungsregistrierung zu benutzen.


Über die gebührenpflichtige sowie auf eigene Rechnung durchgeführte Warenbeförderung, weiterhin über die gebührenpflichtige sowie auf eigene Rechnung mit Bus durchgeführte Personenbeförderung beinhaltet die Verordnung 261/2011 (XII.7.) der Regierung (im Weiteren Verordnung) die Regelungen.


Die Verordnung schreibt vor, dass die gebührenpflichtige internationale Warenbeförderung im Straßenverkehr durchführenden Wirtschaftsorganisationen verpflichtet sind, auf dem ungarischen Beladeplatz dem Absender, auf dem ungarischen Entladeplatz dem Empfänger

  • die CEMT-Genehmigung oder die aufgrund bilaterales oder multilaterales Abkommen ausgegebene Genehmigung des Lastkraftwagens (im Weiteren: bilaterale Genehmigung)
  • und die Bestätigung über die Durchführung der Frachtregistrierung, die vom BiReg System vorher zugesendet wurde, zur Verfügung zu stellen.


Kontrollverpflichtung der Belade- und Entladeplätze

Im Sinne der Verordnung hat der Absender auf dem ungarischen Beladeplatz und der Empfänger auf dem ungarischen Entladeplatz die nachstehenden zu kontrollieren:

  • Vorhandensein, zeitliche Geltung und Angemessenheit aus Sicht der gegebenen Warenbeförderungsaufgabe der CEMT-Genehmigung oder bilateraler Genehmigung sowie
  • die Gültigkeit der Frachtregistrierung.

Der Absender und der Empfänger sind weiterhin auch mit administrativen Aufgaben belastet (Genehmigungsverwaltung). Im Rahmen der Genehmigungsverwaltung

  • müssen in das Fahrtenbuch der CEMT-Genehmigung oder in die bilaterale Genehmigung Daten über Belade- und Entladeplatz und –Zeitpunkt, sowie der Kilometerstand des die Warenbeförderungsaufgabe erfüllenden Lastkraftwagens eingetragen werden und mit dem Stempel des Belade- oder Entladeplatzes bestätigt werden.  
  • muss über das Fahrtenbuch (relevante Seite und Deckungsblatt) oder über die Genehmigung Kopie erstellt werden, die Kopie muss beigefügt zum Frachtbrief auf dem Belade- oder Entladeplatz oder auf dem Standort des Empfängers ein Jahr lang aufbewahrt werden, auf Anfrage der Behörde vorgelegt werden.


Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung hinsichtlich der CEMT-Genehmigungen nicht vorschreibt, dass die Schadstoffklasse auch kontrolliert werden sollte, bzw. dass über die Bestätigung der Schadstoffklasse auch eine Kopie erstellt werden sollte, die Prüfungspraxis bezieht sich trotzdem darauf, was durch die nachstehenden begründet ist:

Laut der Verordnung 56/2005 (VII.7.) des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr über die Benutzungsvorschriften der durch die Europäische Verkehrsministerkonferenz errichtete Genehmigungen ist die CEMT-Genehmigung nur mit dem dazu gehörenden Fahrtenbuch sowie mit dem die Euro-Schadstoffklasse des Lastkraftwagens bestätigenden Dokument gültig. Wenn diese drei Unterlagen dem Fahrer nicht zur Verfügung stehen, oder einer von diesen nicht angemessen ist, dann ist die Genehmigung ungültig und der Fahrer führt eine im Sinne der Rechtsvorschriften unberechtigte Beförderungstätigkeit durch.


Die auf Schadstoffklasse bezogene Kontrollverpflichtung des Belade- und Entladeplatzes basiert sich auf der Vorschrift, dass im Sinne der Verordnung der Regierung das Vorhandensein, Gültigkeit und Angemessenheit aus Sicht der Warenbeförderungsaufgabe der CEMT-Genehmigung geprüft werden muss. Da diese technische Bestätigung obligatorisch zur CEMT-Genehmigung gehört, bezieht sich die Kontroll- und Kopie-Erstellungsverpflichtung sowie die Aufbewahrungspflicht auch darauf.


Zur Bestätigung der Schadstoffklasse des Kraftwagens – wenn diese aus dem Fahrzeugschein nicht festgestellt werden kann- müssen die ungarischen Belade- und Entladeplätze die Bestätigung darüber anfordern und kontrollieren, dass die Abgas- und Geräuschemissionen des Lastkraftwagens den technischen und Sicherheitsvorschriften entsprechen.


Ab dem 1. Juli 2021 sind der Absender auf dem ungarischen Beladeplatz sowie der Empfänger auf dem ungarischen Entladeplatz im Fall von aufgrund CEMT-Genehmigung oder bilateraler Genehmigung durchgeführten Warenbeförderungstätigkeit verpflichtet, im System BiReg das Vorhandensein der vom Frachter früher hochgeladenen CEMT- oder bilateralen Genehmigung zu prüfen, die Daten über Belade- und Entladeplatz- und Zeitpunkt sowie den Kilometerstand des die Warenbeförderungsaufgabe erfüllenden Lastkraftwagens einzutragen und den Frachtbrief zu der registrierten Beförderungsaufgabe hochzuladen.


Aufgaben im Fall von Unregelmäßigkeiten

Beim Belade- oder Entladeplatz besteht außer den obigen Verpflichtungen eine Meldepflicht, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.  

Sollte die CEMT- oder die bilaterale Genehmigung fehlen, nicht gültig sein, der Warenbeförderungsaufgabe nicht entsprechen oder die Frachtregistrierung vom Fahrer oder Betreiber nicht durchgeführt werden, ist dieser Mangel im Zeitpunkt der Feststellung des Fehlers vom Absender oder Empfänger unverzüglich bei der Verkehrsbehörde oder Zollbehörde anzumelden.

Der Absender ist berechtigt, die Beladung der Waren zu verweigern, wenn das Fehlen, die Ungültigkeit, die Mangelhaftigkeit der Genehmigung oder die Versäumung der Frachtregistrierung bei der Beladung bekannt wird.


Die zu informierenden Behörden:

Steuerbehörde („Nemzeti Adó- és Vámhivatal”):

ugyelet@nav.gov.hu, +361/456-9555, +3620/250-4711

Verkehrsbehörde:

Ministerium für Innovation und Technologie, Hauptprüfabteilung für Straßenverkehr („Innovációs és Technológiai Minisztérium (ITM), Közúti Közlekedési Ellenőrzési Főosztály (KKEF)”)

kkef@itm.gov.hu, khu@itm.gov.hu, +361/373-1471

Die Anmeldung ist unter der angegebenen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse unbedingt zu tätigen, die Anmeldung muss weiterhin dokumentiert werden, die Dokumentation ist bei der Prüfung vorzulegen. Bei der Feststellung der Unregelmäßigkeiten ist das Fahrzeug nicht aufzuhalten, auf die Ankunft der zuständigen Behörde muss man auch nicht warten, es ist ausreichend, die Anmeldung zu tätigen und zu dokumentieren.


Strafbestimmungen für Verletzen der Genehmigungsregelungen und Nicht-Erfüllung der Anmeldepflicht

Diejenigen Belade- und Entladeplätze, die die obigen aufgrund der Verordnung der Regierung bestimmten Vorschriften über die zur Durchführung von Dienstleistungen im Straßenverkehr benötigten Genehmigungen und Dokumente verletzen, können mit verwaltungsbehördlicher Strafe belastet werden.


Das Maß der verwaltungsbehördlichen Strafe für die Versäumung der Erfüllung der Genehmigungsverwaltung und Anmeldepflicht der Belade- und Entladeplätze liegt bei HUF 300.000 zu Lasten des Absenders oder des Empfängers.  


Die Verkehrsbehörde ist berechtigt, das Einhalten der Verpflichtungen direkt auf dem Belade- und Entladeplatz zu prüfen. Die Behörde kann auch so zu dem Absender, Empfänger kommen, dass sie während einer Prüfung im Straßenverkehr den Frachter kontrolliert und feststellt, dass seine Unterlagen nicht in Ordnung sind, oder er eine unberechtigte Beförderungstätigkeit durchführt. Die Behörde nachverfolgt in dem Fall den Weg bis zum Belade- und Entladeplatz und führt eine Prüfung vor Ort durch.  


Wenn die Verkehrsbehörde feststellt, dass der Absender oder Empfänger seiner Genehmigungsverwaltungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, oder die Anmeldung im Fall von Feststellung der Unregelmäßigkeit nicht getätigt hat, kann sie den Belade-, Entladeplatz bestrafen.

Das Strafverfahren erfolgt laut den Vorschriften des Gesetzes CL vom Jahr 2016 über die Verwaltungsregelung.


Die geltenden Rechtsvorschriften ermöglichen im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Prozesse keine Ermäßigungen – auch nicht unter Umständen, die menschlich anerkannt werden könnten- somit besteht keine Möglichkeit zu Verminderung oder Erlass der erhobenen Strafe.