Besteuerung von Geschenken und Veranstaltungen für Arbeitnehmer und Geschäftspartner
Das ungarische Gesetz über die Einkommensteuer (im Folgenden: ungarisches EStG) hat ab Anfang 2019 die Struktur und Besteuerung der an Arbeitnehmer gewährten Leistungen erheblich verändert und damit den Kreis der steuerbegünstigten oder steuerfreien Leistungen eingeschränkt. Falls die jeweilige Leistung nicht einzelner bestimmter Bezug, als Sachbezug oder als steuerfreie Leistung eingestuft werden kann oder nicht die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, dann ist sie nach dem Rechtsverhältnis, im Fall eines Arbeitnehmers als Lohn/Gehalt steuerpflichtig.
BESTEUERUNG VON GESCHENKEN UND ANDEREN LEISTUNGEN
Als einzelne bestimmte Bezüge zu versteuernde Geschenke und Leistungen
Bei Geschenken, die als einzelne bestimmte Bezüge gelten, hat das Unternehmen auf das 1,18-fache des Bruttowerts des Geschenks 15 % Einkommensteuer und 13 % Sozialversicherungsbeitrag zu entrichten. Darüber hinaus gelten sie aus körperschaftsteuerlicher Sicht als abzugsfähige Kosten für das Unternehmen.
1. Geringwertige Geschenke für Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber kann bis zu dreimal im Jahr ein geringwertiges Geschenk im Wert von jeweils höchstens 10 % des Mindestlohns/Mindestgehalts gewähren, welches ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein dafür einlösbarer Gutschein sein kann. Im Jahr 2025 bedeutet dies dreimal jährlich ein Geschenk im Wert von maximal 29.080 HUF.
Falls der Arbeitgeber die dreimal jährlich mögliche geringwertige Schenkung im Laufe des Jahres noch nicht genutzt hat (z. B. für Blumen zum Frauentag oder Ostergeschenke), können diese Geschenke zu Weihnachten als einzelne bestimmte Bezüge behandelt werden, wobei sie der Aufzeichnungspflicht unterliegen.
Ein Gutschein kann nur dann als geringwertiges Geschenk mit günstiger Besteuerung gewährt werden, wenn nach dem ungarischen EStG anhand der Bedingungen für die Leistung festgestellt werden kann, für welches Produkt oder welche Dienstleistung bzw. in welchem Produkt- oder Dienstleistungsbereich er verwendet werden kann und wenn er nicht rücktauschbar ist. Nach konsequenter Ansicht der Steuerbehörde muss der Gutschein auch physisch das Produkt (Produktbereich) oder die Dienstleistung (Dienstleistungsbereich) enthalten, für die er eingelöst werden kann. Ein Buch-, Bekleidungs- oder Lebensmittelgutschein erfüllt beispielsweise die Anforderungen, ein von einem Hypermarkt ausgestellter Einkaufsgutschein, der für beliebige Waren im Geschäft verwendet werden kann, jedoch nicht. Ebenso erfüllt ein von einem Einkaufszentrum ausgestellter Gutschein, der in jedem Geschäft mit unterschiedlichem Warensortiment eingelöst werden kann, nicht die Vorschriften des ungarischen EStG.
Geringwertige Geschenke können auch an nahe Angehörige vergeben werden, welches ebenfalls aufzuzeichnen ist.
2. Geschenke an Geschäftspartner
Es kommt häufig vor, dass die Gesellschaften mit Rücksicht auf die erfolgreiche Zusammenarbeit im Laufe des Jahres auch ihre Geschäftspartner im Rahmen von geschäftlichen, behördlichen oder beruflichen Beziehungen, die mit ihren Tätigkeiten zusammenhängen, beschenken. Geschäftsgeschenke können bestehenden oder zukünftigen Geschäftspartnern gewährt werden, jedoch nicht an Privatpersonen, die mit dem Unternehmen in einem Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis stehen, im Hinblick auf dieses Verhältnis.
Geschäftsgeschenke sind als einzelne bestimmte Bezüge steuerpflichtig. Der Wert von Geschäftsgeschenken ist im ungarischen EStG nicht geregelt, somit können sie unabhängig vom Wert und mehrmals im Jahr gewährt werden.
Als Geschäftsgeschenke können Produkte oder Dienstleistungen sowie Gutscheine gegeben werden, die die unter Punkt 1 genannten Bedingungen erfüllen, jedoch können Wertpapiere, Edelsteine, Edelmetalle oder daraus hergestellte Waren, Schmuck oder Münzen, nicht steuerbegünstigt gewährt werden, wenn es aufgrund der Umstände festgestellt werden kann, dass die Leistung nicht den Anforderungen ordnungsgemäßer Rechtsausübung entspricht.
Steuerfreie Geschenke
1. Sport- und Kulturtickets, Abonnements
Es ist steuerfrei, wenn der Auszahlende derselben Privatperson kostenlos oder vergünstigt Eintrittskarten oder Abonnements für Sportveranstaltungen, kulturelle Dienstleistungen sowie Zoos (z. B. Theater-, Zirkus-, Konzertkarten) bis zur Höhe des Mindestlohns/Mindestgehalts (im Jahr 2025: 290.800 HUF) gewährt, sofern sie die Bedingungen des ungarischen EStG erfüllen.
Die Steuerbefreiung gilt für jeden Auszahlenden, der einer Privatperson kostenlos oder vergünstigt Eintrittskarten oder Abonnements gewährt. Im Weiteren kann die Privatperson Arbeitnehmer, dessen naher Angehöriger oder Geschäftspartner sein. Die Leistung ist im Verhältnis zwischen dem Auszahlenden und der Privatperson zu prüfen, und es steht nichts entgegen, dass jemand diese steuerfreien Leistungen von mehreren Stellen erhält. Der Auszahlende muss Aufzeichnungen über die an die Privatpersonen ausgegebenen Tickets führen.
Wichtig ist, dass die Steuerbefreiung nicht besteht, wenn der Auszahlende das Ticket oder Abonnement in Form eines Gutscheins gewährt; daher müssen Tickets immer für die konkrete Veranstaltung gekauft werden.
Aus Sicht der Körperschaftsteuer gelten solche lohn- oder gehaltsähnlichen Auszahlungen, die an Personen in einem Arbeitsverhältnis, Führungskräfte, beitragende Mitglieder und deren nahe Angehörige verrechnet werden, als abzugsfähige Kosten. An Geschäftspartner auf dieser Grundlage vergebene Tickets und Abonnements gelten ebenfalls als abzugsfähige Kosten.
2. Bestimmte Weinprodukte
Nach dem ungarischen EStG ist es steuerfrei, direkt von einem die Vermarktung initiiertenInhaber einer önologischen Betriebsgenehmigung (gemäß dem Gesetz über Weinbau und Önologie) in Flaschen gekaufte, mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geographischer Angabe versehene, ebenfalls nach dem Gesetz über Weinbau und Önologie bestimmte Weinprodukte (z.B. Wein, Sekt, Perlwein) zu gewähren, wenn sie
- im Rahmen einer Bewirtung mit repräsentativem oder nicht repräsentativem Zweck, und
- als Geschäftsgeschenk oder
- als geringwertiges Geschenk gegeben werden.
Unter dem die Vermarktung initiierten Inhaber einer önologischen Betriebsgenehmigung versteht man den Winzer oder das Weingut, in dem der Wein hergestellt wird. Weinprodukte sind nicht steuerfrei, wenn sie von Händlern, z. B. in Supermärkten, Weinfachgeschäften oder von Weingroßhändlern, gekauft werden.
Eine weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Leistende, der die Weinprodukte gibt, Aufzeichnungen führen muss, aus denen die Art der Verwendung und die Quelle des Produkts hervorgehen, d.h. dass der Verkäufer die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Die Definition und der Inhalt der einzelnen bestimmten Bezüge, einschließlich der Wertgrenzen, bleiben unverändert; der Wert steuerfrei gewährter Weinprodukte wird in diese Grenzen einbezogen.
.png)
Das bedeutet, dass ein geringwertiges Geschenk dreimal im Jahr als einzelner bestimmter Bezug im Wert von jeweils höchstens 10 % des Mindestlohns/Mindestgehalts gewährt werden kann, wobei der Wert des Weinprodukts steuerfrei ist.
Die Weinprodukte, die bei einer Weinverkostung, die in einem Weingut mit einer önologischen Betriebsgenehmigung organisiert wird, den Teilnehmern vor Ort serviert und von ihnen konsumiert werden, sind ebenfalls steuerfrei. Der Wert des Wein/Sekt beinhalteten Geschenksets, das z.B. bei einem Weinabendessen bzw. einer Weinverkostung in einem Weingut mit einer önologischen Betriebsgenehmigung übergeben wird, darf nur dann von der Steuer befreit werden, wenn er 25% des Mindestlohns /Mindestgehalts pro Person nicht überschreitet, im Jahr 2025 72.700 HUF.
Weinprodukte, die die Bedingungen erfüllen, gelten aus körperschaftsteuerlicher Sicht als abzugsfähige Kosten.
BESTEUERUNG VON GESCHÄFTS-, WEIHNACHTS- UND JAHRESABSCHLUSSVERANSTALTUNGEN
Veranstaltungen können im Rahmen einer Repräsentation oder anderer Unterhaltungsveranstaltungen durchgeführt werden.
Obwohl die Kosten beider Veranstaltungsarten als einzelne bestimmte Bezüge der gleichen Steuerbelastung unterliegen, ist es wichtig, sie zu unterscheiden. Der Unterschied liegt in den Bedingungen der Veranstaltung. Falls die Veranstaltung überwiegend nicht unterhaltend ist, werden jene Kosten nicht in den Wert der Repräsentation einbezogen und sind daher nicht steuerpflichtig, die die Bedingungen der Veranstaltung bilden (z.B. Raummiete).
Repräsentation
Im alltäglichen Sprachgebrauch wird fast jede Firmenveranstaltung oder Bewirtung von Geschäftspartnern als Repräsentation bezeichnet. Jedoch ist es wichtig zu betonen, dass eine Veranstaltung nur dann als Repräsentation gemäß dem ungarischen EStG gilt, wenn sie
- im Rahmen einer geschäftlichen, behördlichen oder beruflichen Veranstaltung oder
- anlässlich eines staatlichen oder kirchlichen Feiertags organisiert wird.
Bewirtung bei im Rahmen geschäftlicher oder behördlicher Tätigkeiten organisierten Veranstaltungen und damit verbundene Dienstleistungen (Reise, Unterkunft, Freizeitprogramme) für externe Gäste oder Geschäftspartner gelten als Repräsentation und werden nach § 70 Abs. (4) des ungarischen EStG als einzelne bestimmte Bezüge besteuert. Wenn auch Arbeitnehmer an der Geschäftsveranstaltung teilnehmen, werden sie dort als arbeitende Personen angesehen, somit sind ihre Reise- und Unterkunftskosten nicht steuerpflichtig.
Ein bei einer Geschäftsbesprechung eingenommenes Mittag- oder Abendessen gilt somit als Repräsentation. Hat die Veranstaltung einen doppelten Zweck, d. h. sie enthält einen fachlichen Teil, an dem die Teilnehmer eine Geschäftsbesprechung durchführen und nach dem fachlichen Teil an einem Unterhaltungsabend (z. B. Musikabend) bewirtet werden, sind die Kosten für die Abwicklung des fachlichen Teils (z. B. Raummiete, Tontechnik) nicht steuerpflichtig. Leistungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse (Bewirtung, Unterhaltung, Hotel) werden jedoch als einzelne bestimmte Bezüge besteuert.
Es ist wichtig, eine Dokumentation zu haben, die den geschäftlichen oder behördlichen Charakter der Veranstaltung belegt, da die Einhaltung der Definition anhand dieser festgestellt werden kann. Die Dokumentation sollte Organisation, Ziel, Ort und Zeit sowie das tatsächliche Fachprogramm abdecken.
Bewirtung und Musikprogramme bei einer für Arbeitnehmer organisierten Weihnachtsfeier gelten ebenfalls als Repräsentation, da Weihnachten ein kirchlicher Feiertag gilt.
Andere, auf Unterhaltung ausgerichtete Veranstaltungen
Bewirtung gilt aus einkommensteuerlicher Sicht nicht als Repräsentation, wenn nach dem tatsächlichen Inhalt der Umstände festgestellt werden kann, dass die Veranstaltung überwiegend auf Freizeitprogramme ausgerichtet ist.
Daher gelten beispielsweise eine Nikolausfeier, eine Jahresabschlussfeier, ein Neujahrsempfang, eine Frauentagsfeier oder ein Familientag nicht als Repräsentation.
In diesem Fall sind sämtliche Kosten der Unterhaltungsveranstaltung, einschließlich der mit der Durchführung, Unterhaltung, Programmen und Verpflegung verbundenen Kosten, als einzelne bestimmte Bezüge gemäß § 70 Abs. (6) lit. b) des ungarischen EStG zu behandeln.
Bei überwiegend auf Bewirtung oder Freizeitprogramme für Arbeitnehmer oder Geschäftspartner ausgerichteten Veranstaltungen kann auch ein Geschenk überreicht werden, das ebenfalls als einzelner bestimmter Bezug gilt, sofern der Wert des Geschenks 25 % des Mindestlohns/Mindestgehalts nicht übersteigt (im Jahr 2025: 77.200 HUF). In diesem Fall darf ausschließlich ein Geschenkartikel überreicht werden; ein Gutschein gilt nicht als Geschenkartikel.
Sowohl bei Repräsentation als auch bei anderen auf Unterhaltung ausgerichteten Veranstaltungen beträgt die Bemessungsgrundlage für die als einzelne bestimmte Bezüge zu versteuernden Leistungen das 1,18-fache der vom Auszahlenden getragenen Kosten, worauf
15 % Einkommensteuer und 13 % Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen sind.
Diese gelten im Fall der Körperschaftsteuer als abzugsfähige Kosten.
UMSATZSTEUER BEI SCHENKUNGEN
Allgemein gilt, dass die Umsatzsteuer auf Geschenke sowie auf Speisen und Getränke im Zusammenhang mit Bewirtung nicht abgezogen werden kann.