Vermögensteuer
Der Entwurf des ungarischen Vermögensteuergesetzes wurde am 6. Oktober 2026 zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht. Nach dem derzeit bekannten Stand des Entwurfs soll ab 2027 eine neue Steuerpflicht für natürliche Personen mit einem steuerpflichtigen Nettovermögen von mehr als 1 Milliarde HUF sowie für bestimmte Vermögensverwaltungsstrukturen, insbesondere für Treuhandvermögen und Privatstiftungen, eingeführt werden. Da es sich noch nicht um eine verabschiedete Regelung handelt, können sich die nachstehend dargestellten Bestimmungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern.
Steuerpflichtige
Der Vermögensteuer würden natürliche Personen und Vermögensverwaltungs-Steuerpflichtige mit in- oder ausländischer Steueransässigkeit unterliegen.
Für inländische Steuerpflichtige wäre eine unbeschränkte Steuerpflicht vorgesehen; grundsätzlich wäre ihr gesamtes im In- und Ausland belegenes steuerpflichtiges Vermögen zu berücksichtigen.
Der Gesetzesentwurf enthält eine eigenständige Definition der inländischen Steueransässigkeit natürlicher Personen. Grundsätzlich würden auch ungarische Staatsangehörige mit doppelter Staatsangehörigkeit als inländische Steuerpflichtige gelten. Ausnahmen wären unter anderem für bestimmte ungarische Staatsangehörige vorgesehen, die dauerhaft im Ausland leben, sowie für bestimmte Ausländer, die sich nur vorübergehend oder aufgrund besonderer Aufenthaltsrechte in Ungarn aufhalten.
Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Steuerpflichtiger würde sich demgegenüber insbesondere auf in Ungarn belegene Immobilien und die damit verbundenen vermögenswerten Rechte, Beteiligungen an nach ungarischem Recht gegründeten Gesellschaften sowie Beteiligungen an Gesellschaften mit inländischem Immobilienvermögen erstrecken.
Steuerbemessungsgrundlage
Die Steuerbemessungsgrundlage eines inländischen Steuerpflichtigen würde sich aus dem zum 31. Dezember ermittelten Gesamtwert der steuerpflichtigen Vermögensgegenstände abzüglich der tatsächlich bestehenden und ordnungsgemäß nachgewiesenen abzugsfähigen Verbindlichkeiten ergeben. Steuerpflichtig wäre nur der Teil dieses Nettovermögens, der den Freibetrag von 1 Milliarde HUF übersteigt. Bei gemeinschaftlichem Eigentum wären die Vermögensgegenstände grundsätzlich entsprechend den Eigentumsanteilen zuzuordnen.
Für ausländische Steuerpflichtige wäre der Kreis der abzugsfähigen Verbindlichkeiten enger gefasst. Berücksichtigt werden könnten nur ordnungsgemäß nachgewiesene Verbindlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Herstellung, der Erhaltung oder einer wertsteigernden Investition in einen in Ungarn steuerpflichtigen Vermögenswert stehen.
Bestimmung der Vermögenswerte
Die einzelnen Vermögenswerte wären nach den besonderen Bewertungsvorschriften des Gesetzesentwurfs zu bewerten. Soweit keine spezielle Regelung vorgesehen ist, wäre grundsätzlich der übliche Marktwert zum 31. Dezember maßgeblich. Fremdwährungsbeträge wären grundsätzlich zum offiziellen Jahresendkurs der Ungarischen Nationalbank in HUF umzurechnen.
Gesellschaftsbeteiligungen
Der Wert börsennotierter oder regelmäßig außerbörslich gehandelter Beteiligungen wäre grundsätzlich anhand des Schlusskurses des letzten Handelstags des Jahres zu bestimmen. Weicht dieser um mehr als 10 % vom volumengewichteten Durchschnittskurs der letzten 30 Handelstage ab, wäre der Durchschnittskurs maßgeblich.
Für Beteiligungen an nicht börsennotierten Gesellschaften sieht der Gesetzesentwurf ein komplexes Bewertungsverfahren vor, das mehrere Bewertungsfaktoren berücksichtigt.
Für bestimmte börsennotierte Beteiligungen und Schuldverschreibungen enthält der Entwurf zudem eine besondere Übergangsregelung mit einer Bewertungswahlmöglichkeit für das Jahr 2026.
Bewertung von Immobilien
Bei inländischen Immobilien wäre der Vermögenswert in erster Linie anhand des Wertes des innerhalb der vergangenen zwölf Monate realisierten Verkaufsgeschäfts zu bestimmen. Liegt ein solches nicht vor, könnte der inflationsbereinigte Wert einer bis zu zehn Jahre zurückliegenden Transaktion herangezogen werden. Sofern auch diese Daten nicht verfügbar sind, wäre der nach dem Immobilien-Massenbewertungsmodell der ungarischen Steuerbehörde ermittelte Wert maßgeblich; als letzte Möglichkeit käme der durch einen unabhängigen Sachverständigen festgestellte Verkehrswert zur Anwendung.
Bei ausländischen Immobilien wäre der Ausgangspunkt der Anschaffungswert oder ein behördlich festgestellter Wert, erhöht um wertsteigernde Investitionen. In den Folgejahren könnte dieser Wert jährlich um 3 % oder anhand des offiziellen Immobilienpreisindex des betreffenden Landes angepasst werden. Soweit dies nicht angewendet werden kann, wären ein offizieller Steuer- oder Katasterwert und letztlich der von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelte Verkehrswert heranzuziehen.
Bewegliche Vermögensgegenstände
Bewegliche Sachen wären grundsätzlich zum üblichen Marktwert am Jahresende anzusetzen. Sammlungen wären als Gesamtheit und nicht als bloße Summe ihrer Einzelstücke zu bewerten.
Für Fahrzeuge würden detaillierte Vergleichsparameter eingeführt. Bei Kraftfahrzeugen wären beispielsweise Marke, Ausführung, Alter, Laufleistung, Zustand und Ausstattung zu berücksichtigen; bei Luft- oder Wasserfahrzeugen wären darüber hinaus weitere technische und nutzungsbezogene Merkmale relevant.
Geld- und Kryptowerte
Bargeld wäre mit dem Nennwert anzusetzen, Bankguthaben mit dem Jahresschlussbestand. Börsennotierte Schuldverschreibungen wären mit dem Durchschnittskurs der letzten zwanzig Handelstage vor dem letzten Tag des Steuerjahres zu bewerten, Investmentfondsanteile mit ihrem Nettoinventarwert zum letzten Tag des Steuerjahres. Nicht gehandelte Anleihen wären grundsätzlich mit ihrem Nennwert anzusetzen.
Der Wert von Krypto-Assets wäre als Produkt aus dem zum Jahresende gehaltenen Bestand und dem öffentlich verfügbaren Schlusskurs eines Handelsplatzes mit regelmäßigem Handel am letzten Tag des jeweiligen Steuerjahres zu bestimmen.
Festsetzung und Entrichtung der Steuer
Nach dem derzeit bekannten Stand des Gesetzesentwurfs soll die Regelung am 15. Dezember 2026 in Kraft treten. Für die erstmalige Ermittlung der Steuerpflicht wäre bereits der zum 31. Dezember 2026 bestehende Vermögensstand maßgeblich.
Die Vermögensteuer würde im Wege der Selbstveranlagung erhoben. Die erste Vermögensteuererklärung wäre grundsätzlich bis zum 31. August 2027 einzureichen; bis zu diesem Zeitpunkt wäre auch die festgesetzte Steuer zu entrichten.
Steuersatz
Der Entwurf sieht einen progressiven Steuersatz vor. Auf den Teil der Steuerbemessungsgrundlage bis einschließlich 100 Milliarden HUF würde ein Steuersatz von 1 % entfallen; auf den darüber hinausgehenden Teil ein Steuersatz von 1,5 %. Der Freibetrag von 1 Milliarde HUF wäre bereits bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen.
Datenübermittlungs- und Meldepflicht
Inländische Unternehmen, deren Eigenkapital laut Jahresabschluss des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres 500 Millionen HUF übersteigt, müssten innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung beziehungsweise Genehmigung des Jahresabschlusses ihren wirtschaftlichen Eigentümern und der Steuerbehörde bestimmte Informationen zur Verfügung stellen. Die Datenübermittlung hätte insbesondere die Angaben zu enthalten, die für die Ermittlung stiller Reserven erforderlich sind, darunter die Differenz zwischen dem Marktwert und dem Buchwert der im Anlagevermögen ausgewiesenen Immobilien, Beteiligungen und Wertpapiere.
Bei Gesellschaften mit ausländischem Sitz könnten die für die Bewertung erforderlichen Informationen auf Grundlage der von der Gesellschaft an ihre Gesellschafter übermittelten Daten berücksichtigt werden.
Bereits bestehende inländische sowie betroffene ausländische Vermögensverwaltungs-Steuerpflichtige hätten sich innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Regelung bei der Steuerbehörde anzumelden.
Um schnell einschätzen zu können, ob Sie von der geplanten Vermögensteuer betroffen sein könnten, haben wir einen kurzen Fragebogen erstellt. Dieser hilft Ihnen anhand der wichtigsten Kriterien festzustellen, ob Sie voraussichtlich in den Anwendungsbereich der Regelung fallen. Der Fragebogen ist unter folgendem Link verfügbar: Fragebogen zur Vermögensteuer. Sollten Sie Fragen zum Gesetzesentwurf, zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit, zur Vermögensbewertung oder zu einer möglichen Steuerpflicht haben, stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jederzeit für eine individuelle Beratung.