AUSZUG ÜBER DIE STEUERGESETZÄNDERUNGEN IM VERLAUF DES JAHRES 2021 UND 2022


Am Anfang Juni 2021 wurde das neue Steuerpaket, das Gesetz LXIX vom Jahr 2021 über die Änderungen der einzigen Steuergesetze im Ungarischen Amtsblatt veröffentlicht.


KÖRPERSCHAFTSTEUER


Öffentliche Aufgaben durchführende gemeinnützigen Stiftungen für Vermögensverwaltung

Das Körperschaftsteuergesetz wird mit den für öffentliche Aufgaben durchführende gemeinnützigen Stiftungen für Vermögensverwaltung maßgebenden Vorschriften erweitert.

Für diese Stiftungen wird die Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage, die nach den an gemeinnützigen Organisationen gegebenen Spenden verrechnet werden kann, erweitert, unabhängig davon, ob die Leistungen oder die Förderung vom Gründer oder anderem Steuersubjekt gewährt wurden.

Die Steuerbemessungsgrundlage wird- außer der Verrechnung im Rechnungswesen-

  • im Fall der Förderung von Universitäten betrieben durch solche Stiftungen oder durch die Kirche um 300 Prozent der an die gemeinnützigen Stiftungen gewährten Förderungen (Leistungen),
  • um 20 Prozent der an die gemeinnützigen Stiftungen gewährten Förderungen (Leistungen), in dem Fall, wenn der Treugeber der Gründer oder ein Beitretender ist, um 40 Prozent der an die gemeinnützigen Stiftungen gewährten Förderungen (Leistungen)

aber höchstens in jedem Fall, bzw. insgesamt bis zum Ergebnis vor Steuer vermindert.

Die Steuerbemessungsgrundlage kann dann vermindert werden, wenn der Steuerzahler über die von der Universität oder der die öffentlichen Aufgaben durchführenden gemeinnützigen Stiftung für Vermögensverwaltung zwecks Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage ausgestellten Bestätigung verfügt.

Dennoch muss die Steuerbemessungsgrundlage um das Doppelte der verrechneten Begünstigung erhöht werden, wenn der Steuerzahler die Vereinbarung nicht erfüllen kann.

Im Sinne der Übergangsregelung kann die Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage im Zusammenhang mit den Leistungen an öffentliche Aufgaben durchführende gemeinnützigen Stiftungen für Vermögensverwaltung zum ersten Mal für die Transaktionen geltend gemacht werden, die nach der Veröffentlichung des Gesetzes über öffentliche Aufgaben durchführende Stiftungen für Vermögensverwaltung, also nach dem 30. April 2021 abgewickelt wurden.

(Gültig ab 10. Juni 2021)


UMSATZSTEUER


Elektronische Umsatzsteuererklärung

Die wichtigste Änderung des Jahres besteht in der elektronischen Umsatzsteuererklärung. Aufgrund der bereits in 2020 veröffentlichten Rechtsvorschriftänderung wird der Entwurf der Steuererklärung für die Unternehmen für den Veranlagungszeitraum einschließlich 1. Juli 2021 von der Steuerbehörde erstellt. Der Entwurf der Steuererklärung wird aufgrund der Online-Datenleistung über Rechnungsdaten sowie aufgrund der durch die Online-Kassen übermittelten Daten zusammengestellt, die Steuerbehörde macht den Entwurf ab dem 12. Tag nach dem Veranlagungszeitraum für die Steuersubjekte zugänglich. In speziellen Fällen (Rechtsnachfolge, Änderung der Häufigkeit der Einreichung der Erklärung, Liquidation, Geschäftsauflösung, Zwangsliquidation) steht diese neue Möglichkeit den Wirtschaftsakteuren erst ab dem 1. Januar 2022 oder ab dem 1. Juli 2022 zur Verfügung.

Der Entwurf der Umsatzsteuererklärung kann korrigiert, geändert, ergänzt werden, aber im Gegensatz zur elektronischen Einkommensteuererklärung wird die Umsatzsteuererklärung mangels Annahme nicht automatisch endgültig.

Darüber muss der Steuerzahler weiterhin pro Rechnung die Entscheidung treffen, ob er das Abzugsrecht geltend macht. Reicht der Steuerpflichtige den Entwurf ein, so gilt er als Erklärer seiner abzugsfähigen Steuer und die Verpflichtung zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung gilt als erfüllt.

Das Unternehmen muss den von der Steuerbehörde empfohlenen Entwurf der Steuererklärung nicht annehmen, kann sich auch so entscheiden, dass es die Steuererklärung auf seinem eigenen Formular einreicht. Wenn der Wirtschaftsakteur seine Erklärung in der gewöhnten Form einreicht und auch den Entwurf der Steuererklärung akzeptiert, wird die zuerst eingereichte Erklärung als gültig betrachtet.

(Gültig ab 1. Juli 2021)


Online Datenleistung

Am 1. Juli 2021 sind die neuen Regelungen der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt sind die im anderen Mitgliedstaat erfüllten, für Nichtsteuerpflichtige erbrachten Dienstleistungeninnergemeinschaftliche FernverkäufeFernverkäufe von aus Drittland importierten Produkten, für welche der Steuerpflichtige seine Steuerzahlungspflicht über die Systeme OSS, IOSS erfüllt, mit der Datenleistungspflicht nicht betroffen.

(Gültig ab 1. Juli 2021)

Brexit – Umsatzsteuerrückerstattungsmöglichkeiten der in dem Vereinigten Königreich ansässigen Steuersubjekte

Das Vereinigte Königreich ist aus der Europäischen Union ausgetreten, deshalb sind die in dem Vereinigten Königreich ansässigen Steuersubjekte im Fall von Transaktionen, die nach dem 31. Dezember 2020 abgewickelt wurden, auf Gegenseitigkeitsbasis zur Erstattung der im Inland (Ungarn) erhobenen Umsatzsteuer berechtigt.   Vor diesem Zeitpunkt war die Erstattung der Umsatzsteuer aufgrund der Gesetzgebung der Europäischen Union sichergestellt. Die Möglichkeit zur Erstattung der Umsatzsteuer besteht solange, solange sie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zwischen den beiden Staaten gewährt wird.

(Gültig ab 10. Juni 2021)


Regeln für den Import von geringwertigen Produkten

Derzeit sind Importsendungen von weniger als 22 EUR Wert von der Umsatzsteuer befreit. Nach einer im letzten Jahr verabschiedeten Gesetzesänderung wird diese Umsatzsteuerbefreiung entfallen und alle importierten Produkte werden der Import-Umsatzsteuer unterliegen. Die Einfuhr von Waren bis zu einem Wert von 150 EUR wird weiterhin zollfrei sein, aber es wird möglich sein, eine Zollerklärung mit reduziertem Dateninhalt abzugeben.

(Gültig ab 1. Juli 2021)


Befreiung von der Pflicht zur Rechnungsstellung

Ab dem 1. Juli 2021 kann auch im Fall der sofortigen Zahlung per Banküberweisung eine Quittung ausgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige nicht zur Ausstellung einer Rechnung aufgefordert wird. Dies kann jedoch nicht im Fall des innergemeinschaftlichen Produktverkaufs angewendet werden.

(Gültig ab 1. Juli 2021)


SOZIALBEITRAGSTEUER


Steuersatz

Der Satz der Sozialbeitragsteuer wird ab dem 1. Juli 2022 von 15,5 % auf 15 % reduziert.  

 

Steuerbegünstigung für Berufsausbildung und duale Ausbildung

Als Folge der Umstrukturierung des Fachausbildungsbeitrags wird die neue Steuerbegünstigung in der Sozialbeitragsteuer eingeführt. Steuerzahler, die als Arbeitgeber einen Berufsausbildungsarbeitsvertrag oder einen Studentenarbeitsvertrag abschließen, können die Vorteile, die bisher für die Bruttobelastung des Fachausbildungsbeitrages zur Verfügung standen, über die Sozialbeitragsteuer geltend machen.

(Gültig ab 1. Juli 2022)


STEUERLICHE VERFAHRENSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN


Domizilierung

Nach den derzeit gültigen Vorschriften des Gesetzes über die Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dürfen nur Personen, die bei der zuständigen Aufsichtsbehörde registriert sind, Domizilierungsdienstleistungen erbringen. Dieser Änderung folgen die Änderungsbestimmungen zur Erbringung von Domizilierungsdienstleistungen in der Abgabenordnung. Wenn der Steuerpflichtige einen Dienstleister registriert, der nicht im Register der Aufsichtsbehörde aufgeführt ist, wird die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen auffordern, einen anderen, geeigneten Sitz zu registrieren oder die Registrierung der bezogenen Domizilierungsdienstleistung zu widerrufen. Wenn der Steuerzahler dies nicht erfüllt, wird die Steuerbehörde die Steuernummer des Steuerzahlers löschen.

(Gültig ab 10. Juni 2021)


Ermittlung des Fremdvergleichspreises

Die Verfahren zur Ermittlung des Fremdvergleichspreises werden aus der Zuständigkeit der Steuerbehörde auf den für die Steuerpolitik zuständigen Minister übertragen. Dies wird es ermöglichen, dass der für die Steuerpolitik zuständige Minister eine umfassende fachliche Kontrolle über den Bereich der Verrechnungspreise ausüben kann.

(Gültig ab 1. Oktober 2021)