AUSZUG ÜBER DIE STEUERGESETZÄNDERUNGEN IM LAUFE DES JAHRES 2021 UND IN 2022
Einkommensteuer
Steuerrückerstattung für Kindererziehung
Den Privatpersonen, die wenigstens an einem Tag des Jahres 2021 zur Familienvergünstigung berechtigt sind (selbst dann, wenn sie die Vergünstigung nicht oder nicht selber in Anspruch nehmen), werden ihre für 2021 bezahlten nachstehenden Einkommensteuern bis zu einer bestimmten Höhe- höchstens in Wert von 809.000,- HUF – rückerstattet
- Einkommensteuer für Einkommen, die in die zusammengefasste Steuerbemessungsgrundlage fallen,
- Einkommensteuer als Teil des 15%igen vereinfachten Beitrags zu den öffentlichen Lasten, die 9,5% des Beitrags ausmacht,
- 25% der Pauschalsteuer für gering besteuerte Unternehmen.
Es besteht auch die Möglichkeit für Neuaufteilung der Familienvergünstigung.
Änderung des Mindestlohnes und der Abgaben der Arbeitgeber:
2021 | Änderung | 2022 | |
Mindestlohn | 167 400 Ft | +19,5% | 200 000 Ft |
Garantierter mindestlohn | 219 000 Ft | +18,7% | 260 000 Ft |
Sozialbeitragssteuer | 15,5% | -2,5% | 13% |
Berufsbildungsabgabe | 1,5% | -1,5% | 0% |
Die Rahmenbeträge der Zusatzleistungen, die in Form von der sog. SZÉP Karte gewährt werden können, werden wieder in den gesetzlich vorgeschriebenen Höhen bestimmt. Der Rahmenbetrag, der für Erholungszwecke in der Marktsphäre gewährt werden kann, beträgt erneuert 450 Tsd. HUF pro Jahr.
Die Grenzwerte der Beträge, die auf die einzigen Unterkonten als Zusatzleistungen überwiesen werden können:
a) Betrag auf dem Unterkonto für Unterkunft: höchstens 225 Tsd. HUF pro Jahr,
b) Betrag auf dem Unterkonto für Zehrung: höchstens 150 Tsd. HUF pro Jahr,
c) Betrag auf dem Unterkonto für Freizeit: höchstens 75 Tsd. HUF pro Jahr.
Die freie Verwendung der Beträge der einzigen Unterkonten wird bis zum 30.09.2022 verlängert, die Befreiung von der Sozialbeitragssteuer wird aber ab dem nächsten Jahr nicht mehr gültig!
Die Zusatzleistungen werden nach den im Zeitpunkt der Auszahlung gültigen Regelungen versteuert.
Entwicklung der Abgaben der Zusatzleistungen:
Nettobetrag der Zusatzleistung x (15% ESt.+13% Sozialbeitragssteuer)=28%
Entwicklung der Abgaben von einzelnen bestimmten Bezügen:
(Nettobetrag der Bezüge x 1,18) x (15% ESt.+13% Sozialbeitragssteuer)= 33,04%
(Gültig ab 1. Januar 2022)
Kostenerstattung bei Fernarbeit
Die Fernarbeit, die früher in der im Zusammenhang mit der Pandemielage verabschiedeten Verordnung der Regierung geregelt wurde, ist Teil des Arbeitsgesetzbuches und des Einkommensteuergesetzes geworden.
Vom nächsten Jahr an kann bei der vertraglich vereinbarten Fernarbeit der von den Parteien im Voraus bestimmte Teil der monatlich im Zusammenhang mit der Fernarbeit bezahlten Kostenerstattung, aber höchstens der Betrag von 10 % des am ersten Tag des Jahres gültigen monatlichen Mindestlohnes ohne Nachweise verrechnet werden (vom 1. Januar 2022 monatlich 20.000,- HUF).
Wenn die Fernarbeit nicht den ganzen Monat betrifft, kann der mit Fernarbeit betroffenen Tagen anteilige Teil des monatlichen Betrags ohne Nachweise als Kostenerstattung verrechnet werden.
(Gültig ab 1. Januar 2022)
Steuerfreiheit für Personen unter 25 Jahren
Die Vergünstigung kann vom 1. Januar 2022 als die zusammengefasste Steuerbemessungsgrundlage vermindernde Vergünstigung solange geltend gemacht werden, solange die Privatperson ihren 25. Lebensjahr nicht vollendet.
Als Berechtigungsmonate können die Monate berücksichtigt werden, in dem die Privatperson ihren 25. Lebensjahr noch nicht vollendete. Der letzte Monat der Berechtigung ist der Monat, in dem die Person ihr 25. Lebensjahr vollendet.
Die Vergünstigung kann pro Berechtigungsmonat höchstens in Wert des Durchschnittslohns vom Monat Juli des Vorjahres geltend gemacht werden, in 2021 betrug dieser Wert 433.700,- HUF.
Zur Geltendmachung der Vergünstigung muss beim Arbeitgeber, Auszahler, von dem das Einkommen erhalten wird, keine Erklärung über die Steuervorauszahlung abgegeben werden (außer, wenn die Vergünstigung beim bestimmten Auszahler nicht, oder nur teilweise in Anspruch genommen wird).
(Gültig ab 1. Januar 2022)
Steuerbefreiung von Fahrradnutzung
Die Firmen werden nächstes Jahr unter günstigeren Bedingungen Fahrräder an ihren Mitarbeitern leisten. Als Folge der Änderung der Anlage 1. des Einkommensteuergesetzes können die Auszahler die Privatnutzung von menschlicher Kraft angetriebenen Fahrrädern oder von Fahrrädern mit Elektromotoren bis zu 300 Watt Kapazität steuerfrei ermöglichen.
Im Sinne der Änderung der Rechtsvorschrift kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Fahrrad, Fahrrad mit Elektromotor so zur Verfügung stellen, dass das Rad kein Eigentum des Arbeitnehmers wird. Es ist zu betonen, dass der Auszahler ausschließlich die Nutzung des Fahrrades steuerfrei ermöglichen kann.
Regeln im Zusammenhang mit Kryptowährungen
Von 2022 wird das Einkommen aus dem Verkauf vom Kryptomittel als separat zu versteuerndes Einkommen gelten und dafür muss auch keine Sozialbetragssteuer bezahlt werden.
Einkommen aus Geschäftsvorfälle, die mit Kryptomitteln abgewickelt wurden, müssen von den Privatpersonen pro Steuerjahr festgestellt werden, was durch die Ergänzung des Entwurfs der Steuererklärung oder in der selber ausgefüllten Steuererklärung möglich ist. Aufgrund der Übergangsregelung können diejenigen Privatpersonen, die für die Übertragung, Überlassung von Kryptomitteln Einkommen festgestellt haben, das Einkommen nach den neuen Regelungen bestimmen und das als Ergebnis der Geschäftsvorfälle des Jahres 2022 berücksichtigen.
(Gültig ab 1. Januar 2022)
Sozialbeitragssteuer
Die Sozialbeitragssteuer wird vom 1. Januar 2022 von 15,5 % auf 13 % vermindert.
Steuerbegünstigung für Berufsausbildung und duale Ausbildung
Als Folge der Umstrukturierung des Berufsausbildungsbeitrags wird die neue Steuerbegünstigung in der Sozialbeitragsteuer eingeführt. Steuerzahler (auch Steuersubjekte der Steuer für Kleinunternehmen), die als Arbeitgeber einen Berufsausbildungsarbeitsvertrag oder einen Studentenarbeitsvertrag abschließen, können die Vorteile, die bisher für die Bruttobelastung des Berufsausbildungsbeitrages zur Verfügung standen, über die Sozialbeitragsteuer geltend machen.
Die Begünstigung geht vor allen anderen Steuerbegünstigungen, kann aber auch zusätzlich zu diesen geltend gemacht werden. Die Berechnungen, Berufs- und Gewichtungsmultiplikatoren bleiben für die Begünstigung unverändert.
(Gültig ab 1. Januar 2022)
Sozialversicherung
Beitragssätze
Hinsichtlich der Beiträge gibt es keine wesentlichen Änderungen, in 2022 sind die Sätze wie folgt:
- Sozialversicherungsbeitrag: 18,5%
- Rentenbeitrag: 10%
- der monatliche Beitrag für Gesundheitsdienstleistungen erhöht sich vom 1. Januar 2022 auf 8.400,- HUF (Tagesbeitrag: 280,- HUF)
Rehabilitationszuschuss
Der Zuschuss beträgt pro Person das Neunfache des für den ersten Tag des Berichtsjahres bestimmten Mindestgrundlohns des in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers, ab 2022 1.800.000,- HUF/Person/Jahr.
Vereinfachter Beitrag zu den öffentlichen Lasten
Der vom Auszahler zu zahlende vereinfachte Beitrag zu den öffentlichen Lasten wir von 15,5 % auf 13 % vermindert.
(Gültig ab 1. Januar 2022)
Steuer für kleinunternehmen
Der Steuersatz vermindert sich von 11 % auf 10 %.
Das Steuersubjekt der Steuer für Kleinunternehmen, das an dualer Ausbildung teilnimmt, kann Steuerbegünstigung für den Berufsausbildungsbeitrag in Anspruch nehmen, obwohl die Steuer für Kleinunternehmen den Beitrag für Berufsausbildung ersetzt. Voraussetzung dafür, dass das Steuersubjekt über einen Berufsausbildungsvertrag, Studentenvertrag, mit Hochschule abgeschlossene Vereinbarung über eine Zusammenarbeit verfügt. Laut der Übergangsregelung kann die Begünstigung vom Berufsausbildungsbeitrag für das Jahr 2021 in Form von Steuerrückerstattung geltend gemacht werden.
(Gültig ab 1. Januar 2022)
Körperschaftsteuer
Steuerbegünstigung für Entwicklung
Die Verminderung des zur Steuerbegünstigung berechtigenden Schwellenwertes der Investitionen, die Entwicklungszwecke bei den Klein- und Mittelunternehmen dienen, wird beendet. Von 2022 können die Kleinunternehmen die Steuerbegünstigung für die Entwicklungen mindestens ab einem in Barwert berechneten Schwellenwert von 50 Millionen HUF, die Mittelunternehmen ab einem in Barwert berechneten Schwellenwert von 100 Millionen HUF beantragen. Eine Anmeldepflicht besteht weiterhin.
(Gültig ab 1. Januar 2022)
Kosten der von Arbeitgebern an Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenen Fahrrädern
Vom nächsten Jahr an gelten die Kosten, Aufwendungen der Gesellschaft (z.B.: Service, Miete), die im Zusammenhang mit dem Kauf, Überlassung, Nutzung, Aufrechterhaltung und Betrieb von Fahrrädern - angetrieben von menschlichen Kraft oder ausgestattet mit Elektromotor bis zu 300 Watt Kapazität - anfallen, die von der Gesellschaft zur Verfügung der Privatpersonen, die mit ihr im Arbeitsverhältnis stehen, der Führungskräfte, der persönlich mitwirkenden Gesellschafter, weiterhin, der selber zur Rente berechtigten früher mit der Gesellschaft in Arbeitsverhältnis stehenden Privatpersonen sowie ihre nahen Angehörigen gestellt werden, als im Interesse der Gesellschaft angefallenen Kosten.
Berücksichtigt, dass das Fahrrad die Erfüllung der privaten Bedürfnisse des Arbeitnehmers dient und das nicht im Zusammenhang mit dem steuerpflichtigen Produktverkauf, Dienstleistung der das Rad leistenden Gesellschaft steht, kann im Sinne des Umsatzsteuergesetzes die beim Kauf, bzw. Miete des Fahrrades anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht abgezogen werden.
(Gültig ab 1. Januar 2022)
Umsatzsteuer
Entwurf der Umsatzsteuererklärung
Im Sinne der bereits in 2020 veröffentlichten Rechtsvorschriftsänderung hätte die Steuerbehörde den ersten Entwurf der Umsatzsteuererklärung über die Periode erstellt, in welche der 1. Juli 2021 fällt. Die Behörde hätte den Entwurf aufgrund der Angaben der Online-Rechnungsdatenleistung, bzw. der Datenleistung der Online-Kassen erstellt. Der Entwurf hätte für die Steuersubjekte bis zum 12. Tag nach dem Berichtsmonat erreichbar sein sollen.
Angesichts der Pandemielage wurde die Einführung erstmal bis zum Zeitraum der Steuerfeststellung verschoben, in welche der 1. Oktober 2021 fällt. Danach hat die Regierung in ihrer Verordnung veröffentlicht, dass die Regelung über die elektronische Umsatzsteuererklärung während des Zeitraums der Pandemienotlage nicht gültig wird. Mit dem 1. Januar 2022 werden die Regelungen über die Annahme, Änderung und Ergänzung des durch die Steuerbehörde NAV zu erstellenden Entwurfs der Steuererklärung komplett außer Kraft gesetzt.
(Gültig ab 1. Januar 2022)
Regelung der uneinbringlichen Forderungen
Seit dem 1. Januar 2020 kann die Bemessungsgrundlage der für den Produktverkauf oder Dienstleistungserbringung zu zahlende Umsatzsteuer – unter bestimmten Bedingungen – vermindert werden, wenn der Kunde, der Steuersubjekt ist, den Gegenwert des Produktes oder der Dienstleistung nicht bezahlt hat und die Erfüllung nach dem 31. Dezember 2015 erfolgte.
Die vom Juni 2021 anwendbare Rechtsvorschriftsänderung hat die komplizierten Voraussetzungen der Geltendmachung der uneinbringlichen Forderungen weiter vereinfacht. Einige negative Voraussetzungen, die für den Kunden im Zeitpunkt des grundsätzlichen Geschäftsvorfalls gelten mussten (z.B.: Insolvenzverfahren, Steuerfehlbetrag, mangelnde Steuerrückstände) wurden aufgehoben. Dadurch ist es einfacher, die Voraussetzungen der Umsatzsteuerrückerstattung zu erfüllen.
(Gültig ab 10. Juni 2021)
Befreiung von der Pflicht zur Rechnungsstellung
Vom 1. Juli 2021 kann eine Quittung im Fall von etwaigen Zahlungsarten ausgestellt werden, wenn die sonstigen Bedingungen der Quittungsstellung erfüllt sind (vom Steuersubjekt wird die Ausstellung der Rechnung nicht angefordert, der Kunde ist kein Steuersubjekt, der Wert des Geschäftsvorfalls überschritt den Wert von 900.000,- HUF nicht). Diese Regelung kann aber im Fall des innergemeinschaftlichen Produktverkaufs nicht angewendet werden.
(Gültig ab 1. Juli 2021)
Änderungen beim Reverse-Charge-Verfahren
Grundsätzlich war die Aufhebung der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens für die in den Anlagen 6/A. und 6/B. des Umsatzsteuergesetzes erwähnten Getreideprodukte und Produkte der Stahlindustrie sowie für die zur Emission von Treibhausgasen berechtigenden markfähigen Vermögensrechte (Kohlendioxidquote) beabsichtigt. Im Sinne der Rechtsvorschriftsänderung wird das Reverse-Charge-Verfahren für diese Fälle auch nach dem 1. Juli 2022 anwendbar.
(Gültig ab 1. Juli 2022)
Örtliche Steuern
Wegen der sich verziehende Pandemielage bleiben die Regelungen, die die Gemeinden einschränken, weiter, auch für das Steuerjahr 2022 in Kraft.
In dem in 2022 endenden Steuerjahr kann der Satz der örtlichen Steuern nicht höher sein, als der Steuersatz, der für dieselben örtlichen Steuern in der am 2. Dezember 2020 gültigen und anzuwendenden Steuerverordnung der Gemeinde festgelegt wurde.
Die Gemeinde hat die Steuerfreiheit, Steuerbegünstigung, die im Sinne ihrer am 2. Dezember 2020 gültigen Steuerverordnung bestand, auf für das im Jahr 2022 endende Steuerjahr sicherzustellen.
Die Gemeinde ist nicht berechtigt, für das Jahr 2022 eine neue örtliche Steuer einzuführen.
Örtliche Gewerbesteuer
Unternehmen, die aufgrund der für 2021 veröffentlichten Berichtsangaben unter den nachstehenden Bedingungen als Mikro-, Klein- und Mittelunternehmen eingestuft werden können
- die Anzahl der Beschäftigten ist weniger als 250 und
- die Umsatzerlöse oder die Bilanzsumme höchstens 4 Milliarden HUF betragen,
(ohne Anwendung der sog. Zwei-Jahre-Regelung, aber mit Berücksichtigung der Angaben der Partner- und verbundenen Unternehmen)
sind zur Verringerung der örtlichen Gewerbesteuer berechtigt, wenn der in der Verordnung der Gemeinde vorgeschriebene Steuersatz, der in dem in 2021 endenden Steuerjahr anzuwenden ist, über 1 % liegt.
Wenn die obigen Bedingungen auch in dem in 2022 endenden Steuerjahr erfüllt werden, dann sind die obigen Regelungen auch in dem in 2022 endenden Steuerjahr anzuwenden.
Das Unternehmen hat im Jahr 2022 50 % der mit dem in der Verordnung der Gemeinde bestimmten Steuersatz zu erklärenden Gewerbesteuervorauszahlung zu zahlen, wenn es im Jahr 2021 die Erklärung schon abgegeben hat, und über keinen Sitz, Standort verfügt, der nach der Erklärung gegründet wurde.
Steuerzahler, die im Jahr 2021 keine Erklärung abgegeben haben, geben ihre Erklärung bis zum 25. Februar 2022 darüber ab,
- dass sie in dem in 2021 endenden Jahr als Mikro-, Klein- und Mittelunternehmen eingestuft werden können, oder
- im Jahr 2022 voraussichtlich als Mikro-, Klein- und Mittelunternehmen gelten.
Weiterhin wird der Standort im Sinne des Gesetzes über die kommunalen Steuern bei der Steuerbehörde angemeldet, wenn der bis zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldet wurde.
Die Steuerverminderung des Jahres 2021 gilt als Überbrückungshilfe. Diese Förderung kann im Jahr 2022 nach der Entscheidung des Unternehmens als geringwertige Förderung oder als Überbrückungshilfe in Anspruch genommen werden.
Steuerliche verfahrensrechtliche Rechtsvorschriften
Spezielle Verfahren zur Erleichterung von Zahlungen
Die Anwendbarkeit von den Verfahren, die die Zahlungen erleichtern, werden verlängert. Anträge können bis zum 30. Juni 2022 eingereicht werden.
Die Steuerbehörde kann auf Antrag der juristischen und natürlichen Personen für die bei der Steuerbehörde bestehenden Steuern in Wert von höchstens 5 Millionen HUF einmal eine höchstens sechs Monate lang zuschussfreie Fristverlängerung oder eine höchstens zwölf Monate lange zuschussfreie Ratenzahlung genehmigen, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit der Antragstellung bestätigt oder behauptet, dass seine Zahlungsschwierigkeiten auf die Pandemienotlage zurückgeführt werden können.
Die Steuerbehörde kann die Steuerschulden der nicht natürlichen Personen hinsichtlich einer Steuerart, einmal, höchstens um 20 %, in einer den Grenzwert von 5 Millionen HUF nicht überschreitenden Wert vermindern.
Obige Verminderung ist in dem Fall möglich, wenn die Bezahlung der Steuerschulden die wirtschaftliche Tätigkeit des Antragsstellers aus einem auf die Pandemienotlage zurückzuführenden Grund unmöglich machen würde.
(Gültig ab 10. Juni 2021)