Änderungen bei der Zahlung von Grundstückspachten


Das Grundstückverkehrsgesetz und das ergänzende Übergangsgesetz wurden im Januar geändert. Mit dieser Änderung sollte die bestehende Praxis verhindert werden, dass Grundstückeigentümer und Nießbraucher in ihren Verträgen unrealistischen Pachtpreise für den Nießbrauch feststellen.

 

Ein typischer Missbrauch bestand nämlich darin, dass die Parteien in ihren Vereinbarungen Preise festlegten, die weit über den Marktpreisen lagen, um andere Nießbrauchberechtigten vom betroffenen Gebiet fernzuhalten, die ein Vorrecht auf die Pacht haben. Die tatsächliche Pachtgebühr wurde auf schwer überprüfbare Weise in bar bezahlt.

 

Vom 1. Januar 2022 dürfen die Nießbraucher statt Bargeld nur per Banküberweisung oder Postanweisung die Pacht der landwirtschaftlichen Flächen an die Eigentümer bezahlen.

 

Die Gesetzänderung vom Januar erleichtert auch für die Steuerbehörde, die Zahlung von Pachten nachvollzuziehen, da ein Bankbeleg oder eine Quittung über die Postanweisung vorgelegt werden muss, aufgrund deren auch das überprüft werden kann, ob der Betrag dem Vertrag entspricht oder nicht.

 

In einigen Fällen wird die Barbezahlung von Pachtgebühren weiterhin möglich.

Diese Fälle sind,

  • wenn die Gesamtfläche des Grundstücks oder der Felder, die Gegenstand des Pachtvertrags sind, weniger als 1 Hektar ist,
  • wenn es sich um eine Pacht zwischen Verwandten handelt,
  • wenn der Gegenstand der Pacht ein Bauernhof ist,
  • wenn es sich beim Nießbraucher um eine landwirtschaftliche Produktionsorganisation handelt, die zu mindestens 25 % dem Vermieter oder einem nahen Verwandten des Vermieters gehört, oder
  • wenn der Nießbraucher so ein landwirtschaftliches Familienunternehmen ist, in dem der Vermieter Mitglied ist.