Wer sind meine verbundenen Unternehmen?


Wer sind meine verbundenen Unternehmen?

Das hängt davon ab, für welche Zwecke die Feststellung des verbundenen Verhältnisses erforderlich ist. In diesem Newsletter erläutern wir kurz, wie die einzelnen Gesetze verbundene Parteien definieren und welche Definitionen berücksichtigt werden sollten, um die häufigsten Verpflichtungen zu erfüllen.


Die häufigsten Aufgaben im Zusammenhang mit verbundenen Unternehmen:

  • Veröffentlichung zur Rechnungslegung
  • Meldung von verbundenen Unternehmen an die Steuerbehörde
  • Verrechnungspreisverpflichtungen und Erstellung der Dokumentation
  • Angabe von Informationen in der Körperschaftssteuererklärung und Bestimmung der Unternehmensgröße
  • Feststellung der Innovationsabgabepflicht


Veröffentlichung in der Rechnungslegung

Die Anforderungen an die Veröffentlichung in der Rechnungslegung werden auf der Grundlage des Gesetzes C aus dem Jahr 2000 über die Rechnungslegung (im Folgenden als Gesetz bezeichnet) festgelegt. Gemäß Absatz 3 § (2) des Gesetzes über die Rechnungslegung sind die folgenden Unternehmen verbunden:

  • die Muttergesellschaft,
  • die Tochtergesellschaft
  • und das gemeinsam geleitete Unternehmen.


1. Mutterunternehmen: ein Unternehmen, das unmittelbar (mit mehr als 50 % der Stimmrechte) oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss über ein anderes Unternehmen (im Folgenden als Tochterunternehmen bezeichnet) ausüben kann, d. h:

  • das Recht, die Mehrheit der Mitglieder der Unternehmensleitung oder des Aufsichtsrats zu bestellen oder abzuberufen, oder
  • mit anderen Eigentümern mit demselben Inhalt abstimmen (durch Vereinbarung), wenn sie somit zusammen bereits mehr als 50 % der Stimmen besitzen, oder
  • der/die andere(n) Eigentümer übt/üben seine/ihre Stimmrechte durch ihn/sie aus, wenn er/sie zusammen bereits mehr als 50 % der Stimmen hält/halten.


2. Tochterunternehmen: ein Unternehmen, auf das die Muttergesellschaft einen beherrschenden Einfluss ausüben kann;

3. gemeinsam geleitetes Unternehmen: ein Unternehmen, bei dem das Mutterunternehmen (ein in die Konsolidierung einbezogenes Tochterunternehmen des Mutterunternehmens) einerseits und ein (oder mehrere) andere(s) Unternehmen andererseits die unter Nummer 1 genannten Rechte paritätisch, d. h. mit mindestens 33 % der Stimmrechte halten. Ein gemeinsam geleitetes Unternehmen wird von den Gesellschaftern gemeinsam kontrolliert.

Nach den Bestimmungen des Gesetzes (§§ 88 - 94/A) müssen die Unternehmen im Anhang des Berichtes ihre verbundenen Unternehmen im Sinne der obigen Definition und die Geschäfte mit ihnen veröffentlichen.

Zusätzlich zu den oben genannten Punkten müssen in den vom Rechnungslegungsgesetz vorgeschriebenen Gliederungen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung die Werte, die den verbundenen Parteien zuzurechnen sind, hervorgehoben oder als separater Posten in jeder Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnungszeile dargestellt werden.


Meldung von verbundenen Unternehmen an die Steuerbehörde

Die Meldepflicht gilt für verbundene Unternehmen im Sinne des Gesetzes CL aus dem Jahr 2017 über die Abgabenordnung (im Folgenden "Abgabenordnung") Die Abgabenordnung verweist auf das Gesetz LXXXI vom Jahr 1996 über die Körperschafts- und Dividendensteuer (im Folgenden "Körperschafsteuergesetz") zurück, da ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes gilt als verbundenes Unternehmen im Sinne von § 7 (28) der Abgabenordnung.

Sehen wir uns an, wie der Begriff des verbundenen Unternehmens im Punkt 23 von § 4 des Körperschaftsteuergesetzes definiert ist. Verbundene Unternehmen sind

  1. der Steuerzahler und die Person, an der der Steuerzahler direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung hält
  2. der Steuerzahler und die Person, die direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung an dem Steuerzahler hält
  3. der Steuerzahler und eine andere Person, wenn ein Dritter direkt oder indirekt bei beiden über einen mehrheitlichen Einfluss verfügt, unter der Maßgabe, dass enge Verwandte, die einen mehrheitlichen Einfluss auf den Steuerzahler und die andere Person haben, als Dritte gelten.

Mehrheitlicher Einfluss kann nicht nur bei direkten Eigentümern, sondern auch bei indirekten Eigentümern bestehen. Wichtig ist auch, dass direktes und indirektes Eigentum oder Stimmrechte von nahen Verwandten zusammengerechnet werden.

Es ist wichtig zu betonen, dass der mehrheitliche Einfluss, der im Konzept des Gesetzes verwendet wird, im Absatz (1) von § 8:2 des Gesetzes V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch (im Folgenden Bürgerliches Gesetzbuch) zu finden ist.


Die Gesellschaft hat eine Meldepflicht gemäß Absatz (4) b) von § 16 der Regierungsverordnung Nr. 465/2017 (XII.28.), wonach der Steuerpflichtige der Steuerbehörde folgende Änderungen, die sich auf die Steuerpflicht auswirken, melden muss

  • den Namen, den Sitz und die Steuernummer der anderen Person, die ein verbundenes Unternehmen ist, innerhalb von 15 Tagen nach dem ersten Vertragsabschluss und
  • das Erlöschen des verbundenen Verhältnisses innerhalb von 15 Tagen nach dem Erlöschen.


Definition der zur Verrechnungspreisdokumentationen verpflichteten Gesellschaften und Umfang der Geschäftsvorfälle

Zur Ermittlung des Fremdvergleichspreises ist ein nach dem Gesetz aufzeichnungspflichtiger Steuerpflichtiger verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, wenn im Steuerjahr ein Geschäftsvorfall im Rahmen eines gültigen Vertrags oder einer Vereinbarung (im Folgenden zusammenfassend als "Vertrag" bezeichnet) mit einem verbundenen Unternehmen abgewickelt wurde.

Um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, muss das Thema aus zwei Sichten betrachtet werden. Zum einen, wer verpflichtet ist, Verrechnungspreisaufzeichnungen zu führen, und zum anderen, mit wem und welche Geschäftsvorfälle darin ausgewiesen werden müssen.

1. Wer ist zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation verpflichtet?

Nach den Bestimmungen des Gesetzes ist ein Unternehmen, das am letzten Tag des Jahres kein Kleinunternehmen (d. h. ein mittleres oder großes Unternehmen) ist, verpflichtet, den üblichen Marktpreis bis zur Abgabe der Körperschaftssteuererklärung gemäß den Bestimmungen der entsprechenden Verordnung des Wirtschaftsministeriums aufzuzeichnen, festzuhalten.

Bei der Bestimmung der Unternehmensgröße sind die Bestimmungen des Gesetzes Nr. XXXIV vom Jahr 2004 über kleine und mittlere Unternehmen (nachstehend "KMU-Gesetz" genannt) zu berücksichtigen.

Nach dem Gesetz sind Kleinunternehmen,

  1. bei welchen die Gesamtzahl der Beschäftigten weniger als 50 beträgt und
  2. einen jährlichen Nettoumsatz oder eine jährliche Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen EUR haben.


Es ist jedoch zu beachten, dass zur Bestimmung der Größe eines Unternehmens nicht nur die unternehmenseigenen Indikatoren (Mitarbeiteranzahl, Umsatzerlöse und Bilanzsumme), sondern auch die von verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen (ungarische und internationale) berücksichtigt werden müssen.

Als verbundene Unternehmen gelten im Sinne des KMU-Gesetzes Unternehmen, bei denen ein Unternehmen die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte eines anderen Unternehmens hält. Weiterhin ist es wichtig, dass auch Unternehmen, in denen eine oder mehrere gemeinsam handelnde natürliche Personen die Mehrheit der Stimmrechte halten, sofern sie ihre Tätigkeit ganz oder teilweise auf dem relevanten Markt oder auf benachbarten Märkten ausüben, als verbundene Unternehmen gelten.

Nach dem KMU-Gesetz sind Partnerunternehmen u.a. Unternehmen, die keine verbundenen Unternehmen sind und an denen ein Unternehmen ausschließlich oder gemeinsam mit mehreren verbundenen Unternehmen mindestens 25 % des Stammkapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens hält.

2. Darzustellende Geschäftsvorfälle

In ihren Verrechnungspreisaufzeichnungen müssen die Unternehmen ihre Verträge mit ihren verbundenen Unternehmen gemäß der Verordnung des Wirtschaftsministeriums ausweisen. In diesem Fall sind die Transaktionen mit verbundenen Unternehmen im Sinne des oben erwähnten Punkt 23 von § 4 des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen.

Um die Größe des Unternehmens in der Körperschaftssteuererklärung zu bestimmen, müssen auch die Bestimmungen des KMU-Gesetzes berücksichtigt werden.


Innovationsabgabe

Gemäß dem Gesetz Nr. LXXVI vom Jahr 2014 über wissenschaftliche Forschung, Entwicklung und Innovation (im Folgenden "Innovationsgesetz") sind ein inländisches Unternehmen, das dem Rechnungslegungsgesetz unterliegt, und die Niederlassung eines ausländischen Unternehmens (einschließlich der ungarischen Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens) im Sinne des Gesetzes Nr. C vom Jahr 1990 über lokale Steuern zur Zahlung einer Innovationsabgabe verpflichtet.

Von der Abgabepflicht ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, die im Sinne des KMU-Gesetzes als Mikro- oder Kleinunternehmen gelten.

Die Klassifizierung der Unternehmen für die Zwecke der Innovationsabgabe muss daher auf der Grundlage des KMU-Gesetzes erfolgen. Ausgangspunkt für die Einstufung sind die Definitionen der Mikro- und Kleinunternehmen, der verbundenen Unternehmen und der Partnerunternehmen sowie die Finanzindikatoren des KMU-Gesetzes, wie bereits in der Verrechnungspreisverpflichtung erläutert.

 

Aus den obigen Ausführungen wird deutlich, dass es wichtig ist, zu berücksichtigen, nach welchen Rechtsvorschriften das verbundene Verhältnis festgestellt werden muss. Aus dem unterschiedlichen rechtlichen Hintergrund ergibt sich auch, dass der Umfang der verbundenen Unternehmen von den Rechtsvorschriften abhängt, nach denen sie beurteilt werden, und daher können die in den einzelnen Rechtsvorschriften definierten verbundenen Unternehmen unterschiedlich sein.

Unsere Berater unterstützen Sie gerne bei der Feststellung des verbundenen Verhältnisses.