Fremdvergleichspreis: Warum eine unterjährige Prüfung der Verrechnungspreise sinnvoll ist


In unserem vorherigen Newsletter mit dem Titel Nach der Datenlieferung, vor der Datenlieferung im Bereich der Verrechnungspreise – Wer ist betroffen? Welche Daten erhält die Steuerbehörde? können Sie eine kurze Zusammenfassung darüber lesen, welche Steuerpflichtigen von der Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation und zur Datenlieferung im Zusammenhang mit der Bestimmung des Fremdvergleichspreises betroffen sind. Die meisten betroffenen Steuerpflichtigen haben ein Geschäftsjahr, das mit dem Kalenderjahr identisch ist, und haben ihre Pflicht zur Datenlieferung bereits in der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2023 erfüllt. Das Geschäftsjahr 2024 ist noch nicht abgeschlossen, die von der Datenlieferungspflicht betroffenen Geschäftsvorfälle mit den verbundenen Unternehmen werden derzeit noch abgewickelt.


Erfüllung der Aufzeichnungspflicht schon im Laufe des Jahres?

Gemäß der Verordnung 32/2017 (X.18.) des Wirtschaftsministeriums müssen die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, der von der Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation betroffen ist, die Stammdokumentation(Master File), die der allgemeinen Darstellung der Unternehmensgruppe aus Sicht der Verrechnungspreise dient, und das Local File umfassen. Ab dem Steuerjahr, das im Kalenderjahr 2023 beginnt, besteht das Local File aus einem gemeinsamen Teil auf Ebene des Steuerpflichtigenund aus einem oder mehreren Teilen auf der Ebene der Geschäftsvorfälle.

Der gemeinsame Teil auf Ebene des Steuerpflichtigen beinhaltet vor allem die Vorstellung der Managementstruktur des Steuerpflichtigen, das Organigramm, die Strategie, die Darstellung der Hauptkonkurrenten, die Vereinbarungen zur Bestimmung des Fremdvergleichspreises und sonstige Steuervereinbarungen im Zusammenhang mit den Geschäftsvorfällen, die vom Steuerpflichtigen abgewickelt wurden, einschließlich auch des Falles, wenn bei dem verbundenen Unternehmen eine Betriebsprüfung durchgeführt wird und die Revision eine Feststellung bezugnehmend auf den Geschäftsvorfall mit dem Steuerpflichtigen trifft.

In dem Teil auf der Ebene der Geschäftsvorfälle wird der aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall dargestellt, die an dem Geschäftsvorfall beteiligten verbundenen Unternehmen aufgelistet, der schriftliche Vertrag oder die mündliche Vereinbarung vorgestellt, die als Grundlage des Geschäftsvorfalls dienen, die Funktionsanalyse durchgeführt, die am besten geeignete Methode zur Bestimmung der Fremdvergleichspreise genannt, das als getestete Partei gewählte verbundene Unternehmen (oder der Steuerpflichtige) angegeben, die Vergleichsdaten präsentiert, der Fremdvergleichspreis, die Bandbreite von Fremdvergleichspreisen oder die Rentabilität abgeleitet.

In unserem letzten Newsletter haben wir darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation und zur Datenlieferung besteht, wenn der Steuerpflichtige mit seinem verbundenen Unternehmen einen Geschäftsvorfall abgewickelt hat, dessen marktüblichen Nettowert 100 Mio. HUF übersteigt. Details zur Datenlieferung wurden ebenfalls in dem letzten Newsletter bekannt gegeben.Die Aufzeichnungspflicht, wie wir es auch in den obigen Absätzen kurz zusammengefasst haben, bedeutet die Erstellung einer Dokumentation auf der Ebene der Geschäftsvorfälle und die Vorstellung der auf den Geschäftsvorfall bezogenen Daten.

Wenn eine einmalige, aber hochwertige Transaktion im Laufe des Jahres innerhalb der Unternehmensgruppe durchgeführt wird, liegen uns bereits alle Informationen vor, um die Dokumentation auf der Ebene des Geschäftsvorfalls zu erstellen. Der Geschäftsvorfall wurde auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung abgewickelt, deren Bedingungen bereits bekannt sind, deren Preis von den Parteien bereits festgesetzt wurde und dessen Betrag sich hinsichtlich des Ad-hoc-Charakters des Geschäftsvorfalls nicht mehr ändern wird. In diesem Fall ist es möglich, schon im Laufe des Jahres festzustellen, ob der Fremdvergleichsgrundsatz eingehalten wurde. Falls er nicht eingehalten wurde, hat der Steuerpflichtige noch die Möglichkeit, mit dem verbundenen Unternehmen über eine Preisanpassung zu sprechen und die Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Laufe des Jahres durch Rechnungskorrektur zu gewährleisten.


Vorbereitet auf das bevorstehende Jahresende – Körperschaftsteuererklärung ohne Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage

Nicht nur die Prüfung des einmaligen Geschäftsvorfalls hilft uns, auf den Jahresabschluss vorzubereiten, sondern auch die vorherige Sammlung der Informationen bezüglich der regelmäßig abgewickelten Geschäftsvorfälle. Wie die Risiken bei den Gesellschaften, die der Pflicht zur Wirtschaftsprüfung unterliegen, schon im Rahmen der Vorprüfungen bewertet werden, können wir uns auch im Bereich der Verrechnungspreise auf den Abschluss vorbereiten.

Im Fall von Geschäftsvorfällen, bei denen der jährliche Gesamtwert der Leistungen noch nicht bekannt ist, aber bereits festgestellt werden kann, dass er den marktüblichen Nettowert von 100 Millionen HUF übersteigt, sind die Bedingungen der mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen über die Geschäftsvorfälle, die den größten Teil des Jahres betreffen, bereits bekannt. Die Dokumentationen können in Form von Entwürfen vorbereitet werden.

Der Fremdvergleichspreis kann durch Anwendung der Preisvergleichsmethode, der Wiederverkaufspreismethode, der Kostenaufschlagsmethode, der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode oder der Gewinnteilungsmethode oder, falls diese nicht geeignet sind, durch Anwendung sonstiger Methoden bestimmt werden. Abhängig von dem Geschäftsvorfall und der anwendbaren Methode zur Bestimmung des Fremdvergleichspreises haben wir verschiedene Möglichkeiten, wie wir es im Laufe des Jahres prüfen sollen, ob der Fremdvergleichsgrundsatz erfüllt ist.

Beispielsweise wird die Preisvergleichsmethode häufig verwendet, um den Fremdvergleichspreis von Darlehenstransaktionen zu bestimmen. Dazu können die Vereinbarungen, die der Steuerpflichtige oder anderes Mitglied der Unternehmensgruppe mit einer unabhängigen Partei abgeschlossen hat, als Vergleichsdaten herangezogen werden, aber Daten können auch aus Datenbanken abgefragt werden, die in Bezug auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits verfügbar sind, so dass es im Laufe des Jahres festgestellt werden kann, ob die Parteien die Anwendung eines Zinssatzes vereinbart haben, dessen Anwendung auch unabhängige Parteien akzeptiert hätten oder ob sie davon abgewichen sind.

Im Fall von anderen Geschäftsvorfällen, wenn die Rentabilität aus Sicht der Transaktion geprüft wird, kann die rechtzeitige Identifizierung möglicher Verluste dem Steuerpflichtigen und der Unternehmensgruppe wichtige Informationen liefern. Im Fall von Lohnfertigern, Auftragsfertigern, Low-Risk-Distributoren, kurz bei allen Gesellschaften, die keine selbständigen Entscheidungsträger innerhalb der Unternehmensgruppe sind, hält die Steuerbehörde es grundsätzlich nicht für akzeptabel, dass sie mit Realisierung von Verlusten betrieben werden.

Insbesondere die dauerhafte Realisierung von Verlusten ist nicht akzeptabel, da eine unabhängige, nicht als Mitglied einer Unternehmensgruppe funktionierende Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit in diesem Fall einstellen würde. Innerhalb der Unternehmensgruppe ist es jedoch vorstellbar, dass der verlustbringende Betrieb des betroffenen Unternehmens im Interesse eines anderen Gruppenmitglieds steht und dessen Gewinn erhöht. Im Prüfungsprogramm der Steuerbehörde für das Jahr 2024 ist nicht nur die Prüfung der verlustbringenden Gesellschaften, sondern auch die Prüfung jener Gesellschaftenein Schwerpunktbereich, die geringe Rentabilität erreichen. Deshalb ist es besonders wichtig, rechtzeitig zu beurteilen, was den Verlust, die geringere Rentabilität als üblich, rechtfertigt.

Bei der zwischenjährlichen Prüfung der einmaligen und regelmäßigen Geschäftsvorfälle kann es auch festgestellt werden, dass die Parteien den Geschäftsvorfall nicht zu Fremdvergleichspreisen verrechnet haben oder der Steuerpflichtige die Rentabilität nicht erreicht, die unter der von ihm erfüllten Funktionen und getragenen Risiken erwartet wird. Im Laufe des Jahres kann es durch Korrekturrechnung berichtigt werden, somit kann die Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage am Ende des Jahres vermieden und eine Doppelbesteuerung verhindert werden.


Anpassungen im Laufe und am Ende des Jahres

Falls der Steuerpflichtige mit seinem verbundenen Unternehmen nicht solche Bedingungen vereinbart, die auch unabhängige Parteien vereinbart hätten, wird der Fremdvergleichsgrundsatz nicht gewährleistet, dies kann zwischenjährlich durch Korrekturrechnung(en) korrigiert werden. Die am Geschäftsvorfall beteiligten Parteien verhindern durch diese Lösung die Doppelbesteuerung.

Die Doppelbesteuerung kann ebenfalls durch Korrektur nach dem Rechnungslegungsgesetz verhindert werden. Gemäß den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes darf die Differenz zwischen dem Fremdvergleichspreis und dem angewandten Gegenwert in solcher Höhe verrechnet werden, in welcher Höhe die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage nach dem Körperschaftsteuergesetz geändert werden müsste, falls der Steuerpflichtige die Differenz in ihren Büchern nicht anzeigen würde. Dementsprechend kann die Höhe der Korrektur nur dann tatsächlich ermittelt werden, wenn die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage ändernde Position auch definiert werden kann, d.h. grundsätzlich am Jahresende. Gemäß dem Rechnungslegungsgesetz verrechnen die Parteien die Korrektur am Jahresende durch einen Buchungsbeleg und begleichen sie auch finanziell.

Die Abweichung vom Fremdvergleichspreis kann auch durch Anpassung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage ausgeglichen werden, in diesem Fall findet keine finanzielle Begleichung zwischen den Parteien statt. Der Steuerpflichtige muss die Steuerbemessungsgrundlage erhöhen, wenn seine Steuerbemessungsgrundlage geringer ist als die Höhe, die sie unter Anwendung des Fremdvergleichspreis ausgemacht hätte. Falls seine Steuerbemessungsgrundlage höher ist als der Wert, den sie bei Verrechnung zum Fremdvergleichspreis betragen hätte, ist die Verminderung nur dann möglich, wenn eine Urkunde und Erklärung vom verbundenen Unternehmen, das am Geschäftsvorfall beteiligt war, darüber verfügbar ist, dass das verbundene Unternehmen seine Steuerbemessungsgrundlage (oder der Körperschaftsteuer entsprechende Steuerbemessungsgrundlage) um den Betrag der Minderung erhöht. Es ist wichtig, dass in dem Fall, wenn die Korrektur der Abweichung vom Fremdvergleichspreis durch Buchungsbeleg oder Anpassung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage erfolgt, darf der Medianwert der Fremdvergleichsbandbreite als Fremdvergleichspreis berücksichtigt werden, was zu einer wesentlich größeren Korrektur führen kann als die Anwendung der Korrekturrechnung. Daneben ist es von großer Bedeutung, dass die Sicherstellung der Erfüllung des Fremdvergleichsgrundsatzes durch Anpassung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage auch zur Doppelbesteuerung führen kann, wenn der Steuerpflichtige gemäß den Rechtsvorschriften seine Steuerbemessungsgrundlage steigern muss, aber das verbundene Unternehmen seine eigene Steuerbemessungsgrundlage nicht verringert.

Die Vermeidung der Doppelbesteuerung steht im grundsätzlichen Interesse jeder Unternehmensgruppe, daher ist es unerlässlich, rechtzeitig die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um dies zu verhindern. Darüber, welche Anforderungen die Steuerbehörde hinsichtlich der Beschaffungen und Verkäufe formuliert und welche Erwartungen an die ausländischen Muttergesellschaften ungarischer Konzerne gestellt werden, werden wir Sie in unserem nächsten Newsletter informieren!