HANDLUNGSBEDARF BEI NEGATIVEM EIGENKAPITAL


Das neue Gesetz über das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Eigenkapitalanforderungen. Wenn Unternehmen diese Anforderungen nicht erfüllen, kann das Firmengericht ein Legalitätsüberwachungsverfahren einleiten, das sogar zum Insolvenzantrag führen kann. Das neue OBR-System (Online Reporting und Formular-Ausfüllsystem) kann dank seines elektronischen Schemas die Firmengerichte über Unternehmen mit unzureichendem Eigenkapital informieren. Um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden besteht ein massiver Handlungsbedarf, wofür mehrere Lösungen möglich sind.


Fälle von mangelndem Eigenkapital

Ein Mangel an Eigenkapital entsteht nach dem Gesetz in den folgenden Fällen:

  • das Eigenkapital erreicht in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren das für die Gesellschaftsform vorgeschriebene gezeichnete Kapital nicht,
  • das Eigenkapital ist auf die Hälfte (bzw. bei einer Aktiengesellschaft auf zwei Drittel) des gezeichneten Kapitals gesunken ist.


Möglichkeiten zur Beseitigung des negativen Eigenkapitals

Die Eigentümer können zwischen mehreren Lösungen für die Beseitigung des negativen Eigenkapitals des Unternehmens wählen. Oft ist es so, dass mehrere Lösungen gleichzeitig verwendet werden müssen.


Nachträgliche Einzahlung

Eine der Bedingungen für eine nachträgliche Einzahlung ist, dass die Errichtungsurkunde der Gesellschaft die Möglichkeit einer nachträglichen Einzahlung und die Bedingungen dafür enthalten muss. Wenn der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft keine nachträgliche Einzahlung vorsieht, muss der Gesellschaftsvertrag zunächst geändert werden, danach kann über eine nachträgliche Einzahlung entschieden werden. Die Gesetzgebung erlaubt den Mitgliedern auch, Verluste durch andere Mittel als eine Barzahlung zu decken (z. B. Bereitstellung von Sacheinlagen, Übertragung von Forderungen). Die Höhe der Nachzahlung und die Art der Zahlung müssen von der Gesellschafterversammlung festgelegt werden und müssen nicht beim Firmengericht angemeldet werden. Der Betrag der Nachzahlung muss nach den Rechnungslegungsvorschriften unter den gebundenen Rücklagen erfasst werden, was gleichzeitig eine Gewinnausschüttungsgrenze darstellt. Der Nachzahlungsbetrag muss später an die Mitglieder zurückerstattet werden.


Kapitalherabsetzung

Das gezeichnete Kapital kann in die Kapitalrücklage oder in die Gewinnrücklagen eingestellt werden und gleichzeitig mit der Eintragung beim Firmengericht in die Bücher aufgenommen werden.


Kapitalerhöhung mit Agio

Ein Inhaber kann nur gleichzeitig mit einer Kapitalerhöhung Vermögenswerte in die Kapitalrücklage einstellen. Diese Lösung setzt voraus, dass die Mitglieder bereits vorherige Einlagen von Vermögenswerten geleistet haben. Die Kapitalerhöhung kann durch eine Bareinzahlung oder durch eine Sacheinlage (z.B. durch Übertragung einer Forderung des Eigentümers) erfolgen, diese Lösung erfordert jedoch eine Eintragung ins Handelsregister.


Kapitalerhöhung aus Gewinnausschüttung

Es gibt zwei Möglichkeiten zur Kapitalerhöhung aus Gewinnausschüttung. Zum einen können die Gesellschafter auf ihren Gewinnausschüttungsanspruch verzichten, was zur Folge hat, dass die Gesellschaft, die die Gewinnausschüttung feststellt, den Betrag der verzichteten Verbindlichkeit aus Gewinnausschüttung als Erhöhung der Gewinnrücklagen ausweisen muss. Das Eigenkapitalproblem ist damit einfach zu lösen. Aus steuerlicher Sicht sollte seitens des Gesellschafters berücksichtigt werden, dass bei einem Verzicht auf den Gewinnausschüttungsanspruch zu Gunsten eines verbundenen Unternehmens der Gesellschafter sein Ergebnis vor Steuern um den Betrag des Verzichtes erhöhen muss. Andererseits kann die festgestellte Gewinnausschüttung auch direkt für eine Kapitalerhöhung verwendet werden, aber in diesem Fall muss auf die Gewinnausschüttung nach Hauptregel die Einkommensteuer und bis zu der Obergrenze auch Sozialbeitragssteuer gezahlt werden, wenn der Gesellschafter eine Privatperson ist.


Verzicht auf Verbindlichkeiten

Wenn die Gesellschaft Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter hat, die aus einem Gesellschafterdarlehen oder einer anderen Verbindlichkeit resultiert, kann der Eigentümer auf seine Forderung gegenüber der Gesellschaft verzichten. Die von der Gesellschaft erfasste erlassene Verbindlichkeit ist unter den sonstigen Erlösen darzustellen, somit wird durch das versteuerte Ergebnis das Eigenkapital erhöht. Wurde die Forderung von so einem Gesellschafter erlassen, der eine Privatperson ist, kann bei der Gesellschaft Schenkungssteuer fällig werden.


Endgültige Übergabe von Geldmitteln

Die endgültige Übergabe von Geldmitteln durch einen Gesellschafter wird als Teil der sonstigen Erlöse betrachtet, der das versteuerte Jahresergebnis und somit das Eigenkapital erhöht. Diese Lösung kann jedoch auch zu Steuer- und Gebührenzahlungsverpflichtungen führen.


Anwendung der Wertberichtigung

Wenn ein Unternehmen über Anlagevermögen verfügt, dessen Marktwert den Buchwert deutlich übersteigt, kann es seine Bewertungsrücklagen durch eine Wertberichtigung erhöhen, wodurch sich auch das Eigenkapital erhöht. Zu der Verrechnung der Wertberichtigung ist die Wirtschaftsprüfung erforderlich.


Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform

Wenn die Gesellschaft das mangelnde Eigenkapital nicht anderweitig beseitigen kann, kann sie sich für eine Umwandlung in so eine Gesellschaftsform entscheiden, wofür sie das erforderliche gezeichnete Kapital hinterlegen kann. In diesem Fall ist jedoch zu beachten, dass der Entwurf der Bilanz des Nachfolgeunternehmens nach dem Rechnungslegungsgesetz nur positive Elemente des Eigenkapitals enthalten darf. Wenn also die Gewinnrücklagen des Rechtsvorgängers negativ waren, muss diese angepasst werden.