AUSZUG AUS DEN ÄNDERUNGEN IN DEN STEUERGESETZEN IM LAUFE DES JAHRES 2025 UND IM JAHR 2026
I. Abgabenordnung
Vereinfachtes Liquidationsverfahren
Bisher wurde das vereinfachte Liquidationsverfahren im Gesetz CL des Jahres 2017 über die Abgabenordnung (nachfolgend als ungarische AO) nicht gesondert genannt. Das Gesetz hat im Fall eines Liquidationsverfahrens nur den Liquidator als als zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen zuständige Person bestimmt.
Im Sinne der Änderung wird der leitende Repräsentant die Person, die die steuerlichen Verpflichtungen erfüllt und die Rechte ausübt, die dem Steuerpflichtigen zustehen.
Das heißt, dass kein gesonderter Liquidator im Fall eines vereinfachten Liquidationsverfahrens berufen wird, sondern der leitende Repräsentant wird in der Praxis gemäß den Vorschriften des Firmenbuchgerichts handeln.
tritt am 5. Juli 2025 in Kraft
Steuervorbescheid
Neue Regel ist, dass der Steuerpflichtige eine vorherige Beratung vor der Abgabe des Antrags auf einen Steuervorbescheid beantragen, deren Gebühr 1 Mio. HUF pro Beratung ausmacht.
Als Ergebnis der Änderungen in der ungarischen AO erhöhen sich die Antragsgebühren wie folgt:
- bei einem Vertragsentwurf von 10 Mio. auf 12 Mio. HUF, im Rahmen eines Eilverfahrens auf 16 Mio. HUF.
- in sonstigen Fällen von 8 Mio. auf 10 Mio. HUF, im Rahmen eines Eilverfahrens von 12 Mio. auf 14 Mio. HUF.
tritt am 1. August 2025 in Kraft
Verfahren zur Bestimmung des Fremdvergleichspreises
Infolge der Gesetzesänderung erhöhen sich die Gebühren für das Verfahren zur Bestimmung des Fremdvergleichspreises.
Bei einem unilateralen Verfahren steigt die Gebühr von 8 Mio. auf 10 Mio. HUF, bei einem bi- oder multilateralen Verfahren ändert sich die Gebühr von 12 Mio. auf 14 Mio. HUF.
tritt am 20. Juli 2025 in Kraft
Säumniszuschlag wegen nicht angemeldeter Beschäftigten
Nach der geltenden Regelung kann kein Säumniszuschlag wegen eines nicht angemeldeten Beschäftigten verhängt werden, wenn der Steuerpflichtige in Bezug auf den Beschäftigten die mit demselben Rechtsverhältnis zusammenhängenden Erklärungspflicht hinsichtlich des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums, welcher durch eine noch vor der Prüfung abgegebene Erklärung abgeschlossen wurde, erfüllt hat. Die Änderung der ungarischen AO ermöglicht es, dass – unter angemessenen Garantieregeln – auch im Rahmen eines vereinfachten Beschäftigungsverhältnisses nicht zwingend ein Säumniszuschlag verhängt werden muss.
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer vereinfachten Beschäftigung nicht angemeldet hat, aber seine Erklärungs- und Beitragszahlungspflicht rechtzeitig und bis zum Beginn der Prüfung erfüllt hat und die Meldung zur Versicherungspflicht innerhalb der Frist für Stellungnahmen zum Prüfungsprotokoll nachholt, dann verhängt die staatliche Steuerbehörde ihm keinen Säumniszuschlag.
ist am 20. Juni 2025 in Kraft getreten
Säumniszuschlag
Im Sinne der zurzeit geltenden Vorschriften fordert die staatliche Steuerbehörde den Steuerpflichtigen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Versäumnisses – unter Setzung einer Frist von 15 Tagen unter anderem dazu auf, seine Pflichten nachzuholen, wenn er gewisse Anmeldungs-, Erklärungs- oder Datenlieferungspflichten versäumt oder fehlerhaft erfüllt. Wenn der Steuerpflichtige seine Steuerpflichten innerhalb der angegebenen Frist nicht erfüllt, verhängt die Steuerbehörde zulasten einer natürlichen Person 50.000 HUF, zulasten einer juristischen Person statt den bisherigen 100.000 HUF 200.000 HUF als Säumniszuschlag.
ist am 20. Juni 2025 in Kraft getreten
Automatische zinsenfreie Ratenzahlung
Im Sinne der Gesetzesänderung wurde die Betragsgrenze der automatischen zinsenfreie Ratenzahlung verdoppelt. Mit einer Steuerschuld von bis zu 2 Mio. HUF darf eine Ratenzahlung beantragt werden.
Die staatliche Steuerbehörde erlaubt auf Antrag einmal jährlich eine zinsfreie Ratenzahlung – für natürliche Personen, Einzelunternehmer und Umsatzsteuerpflichtige automatisch bis zu 12 Monate, für juristische Personen bis zu 6 Monate.
ist am 20. Juni 2025 in Kraft getreten
Automatische Zahlungserleichterung für zuverlässigen Steuerpflichtigen
Die zuverlässigen Steuerpflichtigen dürfen die automatische Zahlungserleichterung statt bisher bis zu 3 Mio. HUF nun bis zu 5 Mio. HUF beantragen. Die staatliche Steuerbehörde erlaubt einmal jährlich eine zinsenfreie Ratenzahlung für sie automatisch bis zu 12 Monate.
ist am 20. Juni 2025 in Kraft getreten
II. Steuerliche Verwaltungsordnung
Prüfungsfrist
Der Leiter der staatlichen Steuerbehörde darf einmal die Frist für die Betriebsprüfung verlängern, wenn es aufgrund der Kette der Geschäftsvorfälle erforderlich ist, mehrere Steuerpflichtigen zu prüfen. In diesem Fall kann die Frist bei zuverlässigen Steuerpflichtigen höchstens um 365 Tage, in anderen Fällen um 540 Tage verlängert werden. Wenn der Status des Steuerpflichtigen sich ändert oder die Prüfung verhindert, darf die Frist noch einmal, um höchstens 540 Tage verlängert werden. Weitere Verlängerungen sind nicht möglich.
tritt am 20. Juni 2026 in Kraft
III. Körperschaftsteuer
Begünstigung der Steuerbemessungsgrundlage für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
Die Obergrenze der Begünstigung der Steuerbemessungsgrundlage, die auf die direkten Kosten für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, die gemeinsam mit Hochschuleinrichtungen, der Ungarischen Akademie der Wissenschaften oder anderen genannten Forschungseinrichtungen ausgeführt werden, wurde statt den bisherigen 50 Mio. HUF auf 150 Mio. HUF erhöht.
ist am 20. Juni 2025 in Kraft getreten
Begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen
Im Sinne der Änderung des ungarischen KStG gilt die Abspaltung auch als eine begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen.
ist am 20. Juni 2025 in Kraft getreten
Kauf von Firmenfahrrädern
Laut der Gesetzesänderung wurde die Leistungsgrenze, die bei abzugsfähigen Kosten bezugnehmend auf Firmenfahrräder angewendet werden muss, statt den bisherigen 300 W auf 750 W erhöht.
Diese Änderung kann schon auch für das Steuerjahr 2025 berücksichtigt werden.
ist am 20. Juni 2025 in Kraft getreten
IV. Gesetz über ergänzende Steuern zur Sicherstellung eines globalen Mindeststeuersatzes
Verlängerung der Anmeldefrist für die globale Mindeststeuer
Die Frist für die Anmeldung der ergänzenden Steuerpflicht wurde vom letzten Tag des Steuerjahres auf das Ende des zweiten Folgemonats nach dem letzten Tag des Steuerjahres verändert.
ist am 20. Juni 2025 in Kraft getreten
Säumniszuschlag
Die staatliche Steuerbehörde darf im Sinne der geltenden ungarischen AO bei Versäumung, verspäteten, unvollständigen, fehlerhaften oder inhaltlich unwahren Erfüllung der Erklärungsfrist gemäß dem Gesetz über ergänzende Steuern zur Sicherstellung eines globalen Mindeststeuersatzes einen Säumniszuschlag in Höhe von 10 Mio. HUF verhängen.
Gemäß der Änderung der ungarischen AO umfasst die Verhängung eines Säumniszuschlags in Höhe von 10 Mio. HUF auch die Unterlassung, verspätete, unvollständige, fehlerhafte oder inhaltlich unwahre Erfüllung der Pflicht zur Datenlieferung.
tritt am 20. Juli 2025 in Kraft
V. Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung
Die Erhöhung der Wertgrenze der Kleinunternehmerregelung von 12 Mio. auf 18 Mio. HUF im Sinne der Regierungsverordnung Nr. 5/2025 (I.25.) wurde mit Wirkung rückwirkend zum 1. Januar 2025 eingeführt. Diese Regel wurde ins ungarische UStG erfasst.
Die Verbringung eigener Waren innerhalb der Gemeinschaft schließt die Unternehmer aus der Kleinunternehmerregelung nicht aus, man muss nur den Einkaufspreis der Waren hinsichtlich der Wertgrenze berücksichtigen.
ist am 20. Juni 2025 in Kraft getreten
Datenlieferung über die durch E-Kasse ausgestellten Belege, Quittungen
Die Frist für die Datenlieferung über die Pflichtangaben gemäß dem ungarischen UStG zu E-Quittungen, zu Belegen, die einer durch E-Kasse ausgestellten Quittung gleichgestellt sind, zu Rechnungen und rechnungsähnlichen Dokumenten sowie über handschriftlich ausgestellte Quittungen wird vom 1. Juli 2025 auf 1. September 2026 verändert. Der Steuerpflichtige muss Daten über den Inhalt der handschriftlich ausgestellten Quittungen innerhalb von 3 Kalendertagen nach dem Tag der Ausstellung liefern. Die Daten müssen zusammengefasst pro Tag, nach Steuersätzen aufgeschlüsselt geliefert werden.
tritt am 1. September 2026 in Kraft
Erweiterung der Online-Rechnungsdatenlieferung
Im Sinne der Änderung, wenn der Rechtsnachfolger über den Produktverkauf oder die Dienstleistungserbringung, welche früher vom Rechtsvorgänger abgewickelt wurden, eine Rechnung ausstellt, dann muss auch die Steuernummer des Rechtsvorgängers in der Online-Datenlieferung angegeben werden.
Im Fall einer umsatzsteuerlichen Organschaft muss nicht nur die Steuernummer der Organschaft, sondern auch die Steuernummern jener Mitglieder in die Online-Datenlieferung eingetragen werden, die an dem Geschäftsvorfall beteiligt waren.
tritt am 1. Januar 2026 in Kraft
VI. Extraprofitsteuern
Die bisher in vielen verschiedenen Regierungsverordnungen geregelten Extraprofitsteuern (z.B. Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen, Einkommensteuer für Energieversorgungsunternehmen) werden ab dem Jahr 2026 in die sektoralen Steuergesetze aufgenommen.
Sondersteuer für den Einzelhandel
Die in der bisherigen Regierungsverordnung geregelten Steuersätze werden ins Gesetz über die Steuer für den Einzelhandel erfasst.
Die Steuersätze gestalten sich in den Steuerjahren 2025 und 2026 wie folgt:
- auf den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der 500 Mio. HUF nicht übersteigt, 0%,
- auf den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der 500 Mio. HUF übersteigt, jedoch ist er noch unter 30 Mrd. HUF, 0,15%,
- auf den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der 30 Mrd. übersteigt, jedoch ist er noch unter 100 Mrd. HUF, 1%,
- auf den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der 100 Mrd. HUF übersteigt, 4,5%.
tritt am 20. Juli 2025 in Kraft