AUSZUG AUS DEN ÄNDERUNGEN DER STEUERGESETZE IM VERLAUF DES JAHRES 2025 UND IM JAHR 2026
Gemäß der im Sommer 2025 veröffentlichten Regierungsverordnung Nr. 164/2025 (VI.23.) wird die ungarische Steuerbehörde die elektronische Verwaltung bis zum 31. Dezember 2026 über das Allgemeine Formularausfüllungsprogramm (ÁNYK) bereitstellen.
Infolgedessen sind ab dem 1. Januar 2027 alle Steuerformulare (mit Ausnahme der Umsatzsteuererklärung) nicht mehr über ÁNYK, sondern über die Oberfläche der Online-Formularausfüllungsanwendung (ONYA) verfügbar und einzureichen.
Aufgrund der Änderung kann die Umsatzsteuererklärung ab diesem Zeitpunkt ausschließlich über die webbasierte „eÁFA“-Oberfläche oder über eine maschinelle Schnittstelle (M2M) eingereicht werden.
Einkommensteuer
Széchenyi-Erholungskarte (SZÉP-Karte)
Der jährliche Rahmenbetrag für Erholung bleibt netto 450 000 HUF pro Jahr und wird weiterhin als Lohn- und Gehaltsnebenleistung versteuert.
Zwischen dem 1. Dezember 2025 und dem 30. April 2026 können Leistungen auf die SZÉP-Karte vorübergehend auch für den Kauf von Lebensmitteln verwendet werden.
Unveränderte Lohn- und Gehaltsnebenleistungen:
- Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer 120 000 HUF pro Jahr auf das Unterkonto „Aktive Ungarn” überweisen, wenn sein Arbeitsverhältnis im ganzen Jahr besteht.
- Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmern unter 35 Jahren Unterstützung für die Mietkosten gewähren.
Begünstigung bei der Steuerbemessungsgrundlage für Familien
Die Begünstigung bei der Steuerbemessungsgrundlage für Familien wird in Abhängigkeit von der Zahl der Unterhaltsberechtigten pro Unterhaltsberechtigten und pro Anspruchsmonat in zwei Stufen auf das Doppelte erhöht. Dies erfolgt folgendermaßen:
Begünstigung bei der Steuerbemessungsgrundlage für Familien | bis zum 30.06.2025 | von 01.07.2025 bis 31.12.2025 | ab dem 01.01.2026 |
bei einem Unterhaltsberechtigten | 66 670 HUF | 100 000 HUF | 133 340 HUF |
bei zwei Unterhaltsberechtigten | 133 330 HUF | 200 000 HUF | 266 660 HUF |
bei drei oder mehr Unterhaltsberechtigten | 220 000 HUF | 330 000 HUF | 440 000 HUF |
bei dauerhaft krank, schwerbehindert begünstigten Unterhaltsberechtigten weitere | 66 670 HUF | 100 000 HUF | 133 340 HUF |
Weitere Begünstigungen bei der Steuerbemessungsgrundlage:
Das Mutterschaftsgeld und das Betreuungsgeld sowie das Adoptionsgeld sind ab dem 1. Juli 2025 durch eine die Bemessungsgrundlage mindernde Begünstigung steuerfrei.
Mütter mit drei Kindern können ab dem 1. Oktober 2025, Mütter mit zwei Kindern hingegen in vier Stufen ab dem 1. Januar 2026 (zunächst diejenigen unter 40 Jahren) den steuerlichen Abzugsbetrag für ihre im Einkommensteuergesetz definierten selbständigen und unselbständigen Einkünfte geltend machen.
Mütter, die vor Vollendung des 30. Lebensjahres ein Kind bekommen, sind seit dem 1. Januar 2023 von der Pflicht zur Zahlung der Einkommensteuer befreit, jedoch war diese Steuerbefreiung an Bedingungen geknüpft. Ab dem 1. Januar 2026 entfällt für sie die Einkommensgrenze (die Begünstigung gilt nicht mehr nur bis zur im Juli des Vorjahres veröffentlichten gesamtwirtschaftlichen Bruttodurchschnittsverdienst) sowie die Einschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt der Geburt der Kinder.
(Gültig ab dem 1. Juli 2025, 1. Oktober 2025, bzw. 1. Januar 2026)
Rechtstitel für Steuerfreiheit
Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber bereitgestellten (gekauften oder gemieteten) Fahrrads – entweder muskelbetrieben oder mit einem Elektromotor von höchstens 750 Watt (zuvor 300 W) unterstützt – ist steuerfrei. Die Zuwendung kann sowohl Arbeitnehmern, Führungskräften, Personen mit Auftragsverhältnis als auch deren Familienangehörigen gewährt werden.
Die Bereitstellung eines Rollers oder eines E-Rollers zur privaten Nutzung gilt hingegen nicht als steuerfreie Zuwendung.
(Gültig ab dem 1. Januar 2026)
Sozialversicherung
Die Sozialversicherungsbeitragssätze bleiben im Jahr 2026 unverändert:
- SV-Beitragssatz: 18,5%
- Pensionsbeitragssatz: 10%
Der gesamtwirtschaftliche Bruttodurchschnittsverdienst, der bei der Bestimmung der Einkünfte, die die Beitragsbemessungsgrundlage bilden, anzuwenden ist, beträgt im Jahr 2026: 715 765 HUF.
Langfristiges Auftragsverhältnis
Ein langfristiges Auftragsverhältnis ist ein Auftragsverhältnis, das vom Arbeitgeber gegenüber der Steuerbehörde als langfristiges Auftragsverhältnis gemeldet wird.
Die im Rahmen eines langfristigen Auftragsverhältnisses tätige Person gilt als versichert. Dies stellt ein bedingungsloses Versicherungsverhältnis dar; es muss nicht geprüft werden, ob das monatliche beitragspflichtige Einkommen der im Rahmen des langfristigen Auftragsverhältnisses tätigen Privatperson 30% des Mindestlohns oder anteilig pro Kalendertag ein Dreißigstel davon erreicht.
Bei einem langfristigen Auftragsverhältnis beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage monatlich mindestens 30% des Mindestlohns (untere Grenze der Beitragspflicht).
(Gültig ab dem 1. Januar 2026)
Sozialversicherungsheft
Ab dem 1. Januar 2026 wird das papierbasierte Sozialversicherungsheft durch das elektronische Sozialversicherungsheft ersetzt.
Die Nationalen Fonds für Gesundheitsversicherung (NEAK) führt für jede versicherte Person ein elektronisches Register über Versicherungsverhältnisse sowie über Geldleistungen der Krankenversicherung und das Unfallkrankengeld, um die Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Geldleistungen der Krankenversicherung zu ermöglichen.
Die Zahlstellen können die Daten des e-Sozialversicherungshefts über eine elektronische Oberfläche abrufen, die Versicherten über den von der NEAK betriebenen Dienst „Betegéletút“.
Das Sozialversicherungsheft muss vom Arbeitgeber spätestens bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Versicherten in glaubwürdiger Form ausgehändigt werden. Danach bewahrt der Versicherte das Heft bis zum Ende des 5. Jahres nach Erreichen der für ihn geltenden Altersgrenze für die Altersrente auf. Wenn die Übergabe des Ausweises nicht zustande kommt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Heft bis zum Ende des 5. Jahres nach Erreichen der Altersgrenze für die Altersrente des Versicherten aufzubewahren.
Sozialabgabe
Die Höhe der Sozialabgabe bleibt unverändert, sie beträgt auch im Jahr 2026 13%.
Aufhebung der 112,5 %-Regel
Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Sozialabgabe bei Gesellschaftern von Unternehmen ändert sich; der Multiplikator von 112,5% entfällt.
Bei einem langfristigen Auftragsverhältnis entspricht die Bemessungsgrundlage für die Sozialabgabe dem Betrag des Sozialversicherungsbeitrags.
Beitrag zur Gesundheitsversorgung
Der monatliche Betrag des Beitrags zur Gesundheitsversorgung erhöht sich auf 12 300 HUF. Der tägliche Betrag macht 410 HUF aus.
(Gültig ab dem 1. Januar 2026)
Vereinfachte Beschäftigung
Die zeitliche Obergrenze für landwirtschaftliche Saisonarbeit von 120 Tagen kann um 90 Tage verlängert werden, sodass sich insgesamt 210 Tage ergeben.
Höhe der Abgaben:
- für die ersten 120 Tage: 0,75% des am ersten Tag des betreffenden Monats geltenden Mindestlohns pro Tag,
- für weitere 90 Tage: 1,125% des am ersten Tag des betreffenden Monats geltenden Mindestlohns pro Tag.
Die neue Regel gilt nur für Arbeitsverhältnisse und Arbeitstage, die nach dem 31. Dezember 2025 vereinbart bzw. geleistet werden.
Die Vorschriften für Gelegenheitsarbeitnehmer werden flexibler, da die jährliche Beschäftigungsgrenze von 90 Tagen zwischen denselben Parteien entfällt.
Weiterhin gilt jedoch die Begrenzung, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- höchstens 5 aufeinanderfolgende Kalendertage und
- innerhalb eines Kalendermonats höchstens 15 Kalendertage ein Arbeitsverhältnis für Gelegenheitsarbeit begründet werden darf.
(Gültig ab dem 1. Januar 2026)
Körperschaftsteuer
Steuerbegünstigungen
Steuerbegünstigung für Investitionen und Renovierungen zu Umweltzwecken
Gemäß der Änderung des Gesetzes über die Körperschaftsteuer (Gesetz LXXXI von 1996 – KStG) kann eine neue Steuerbegünstigung für Investitionen und Renovierungen in Anspruch genommen werden, die der Beseitigung von Umweltschäden und anderen festgelegten Umweltzielen dienen.
Unternehmen können eine Steuervergünstigung beanspruchen für
- die Beseitigung von Umweltschäden (Schädigung der Boden- oder Wasserqualität),
- die Rehabilitation von natürlichen Lebensräumen in schlechtem Zustand,
- den Schutz oder die Wiederherstellung der Biodiversität,
- die Umsetzung naturbasierter Lösungen zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels,
sofern es sich um eine Investition oder Renovierung mit einem Barwert von mindestens 100 Millionen Forint handelt.
Als abzugsfähige Kosten gelten
Bei Investitionen oder Renovierungen gemäß den Punkten 1–2: der Anschaffungswert der Investition (darf den Investitionswert des Grundstücks/der Immobilie nicht enthalten) sowie die Differenz der Wertsteigerung, die infolge der Investition eintritt und von einem unabhängigen Sachverständigen festzustellen ist.
Bei Investitionen oder Renovierungen gemäß den Punkten 3–4: der Anschaffungswert der Investition bzw. Renovierung.
Die Höhe der Steuerbegünstigung darf je Steuerpflichtigen und je Investition zusammen mit allen beantragten staatlichen Beihilfen im Barwert nicht überschreiten:
a) bei Investitionen oder Renovierungen gemäß den Punkten 1–2: 100% der abzugsfähigen Kosten,
b) bei Investitionen oder Renovierungen gemäß den Punkten 3–4: 70% der abzugsfähigen Kosten,
jedoch höchstens einen Forintbetrag, der 30 Millionen Euro entspricht.
Die Steuerbegünstigung kann im Steuerjahr nach der Inbetriebnahme der Investition oder Renovierung – oder nach Wahl des Steuerpflichtigen im Steuerjahr der Inbetriebnahme – sowie in den darauffolgenden fünf Steuerjahren in Anspruch genommen werden.
Die Detailregelungen zur Steuerbegünstigung werden in einer Ministerialverordnung festgelegt.
Bedingung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist, dass der Steuerpflichtige vor dem geplanten Beginn der Investition oder Renovierung eine Anmeldung beim für die Steuerpolitik zuständigen Minister einreicht.
Die Steuerbegünstigung gilt als staatliche Beihilfe gemäß der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
Sie kann nicht zusammen mit anderen Steuervergünstigungen der Körperschaftsteuer oder mit einer für Umweltinvestitionen gewährten Investitionsbegünstigung in Anspruch genommen werden.
Die Begünstigung ist nicht zulässig, wenn die Investition oder Renovierung der Beseitigung von Schäden dient, die durch eine Naturkatastrophe verursacht wurden.
Für die in den Punkten 1–2 genannten Fälle gilt: Die Steuerbegünstigung kann nicht vom Verursacher der Umweltschädigung in Anspruch genommen werden.
Anwendbar für Investitionen, die ab dem 1. Januar 2026 begonnen werden.
Investitionsbegünstigung
Das Körperschaftsteuergesetz erweitert die Investitionsbegünstigung um einen neuen Rechtstitel zur Förderung des Umweltschutzes.
Eine Steuerbegünstigung kann in Anspruch genommen werden, wenn eine Investition zur Sicherstellung der Produktionskapazität für saubere Technologien in Betrieb genommen wird.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist, dass der Steuerpflichtige für seine Tätigkeit die im Handelsverkehr verfügbare modernste Produktionstechnologie verwendet.
Die Höhe der Steuerbegünstigung darf im Barwert nicht überschreiten:
- 15% der abzugsfähigen Kosten der Investition in Budapest,
- 35% der abzugsfähigen Kosten der Investition, wenn diese außerhalb von Budapest durchgeführt wird.
Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Investitionsbegünstigung (z.B. Anmeldepflicht vor Beginn der Investition gegenüber dem für die Steuerpolitik zuständigen Minister).
Eine Investitionsbegünstigung aus diesem Rechtstitel kann nur für Anmeldungen in Anspruch genommen werden, die bis zum 31. Dezember 2030 registriert wurden.
(Gültig ab dem 1. Januar 2026)
Sonstige Bestimmungen
Änderungen bei Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen und Zahlungspflichten
Die Wertgrenze für die Feststellung der monatlichen Vorauszahlungspflicht steigt von 5 Millionen HUF auf 20 Millionen HUF.
Somit ist der Steuerpflichtige vierteljährlich zur Vorauszahlung verpflichtet, wenn die im vorangegangenen Steuerjahr zu zahlende Steuer höchstens 20 Millionen HUF beträgt.
Diese Regel ist erstmals auf die Vorauszahlung anzuwenden, die auf Grundlage der Körperschaftsteuer für das Steuerjahr 2025 festgelegt wird; im Regelfall erstmals für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.
Bei Steuerpflichtigen, die zur vierteljährlichen Vorauszahlung verpflichtet sind, ist die Frist für die Zahlung der Vorauszahlung des IV. Quartals der 20. Tag des dritten Monats des IV. Quartals. Die Vorauszahlung für das IV. Quartal 2026 ist also bis spätestens 20. Dezember 2026 zu leisten, anstatt bis 20. Januar 2027.
(Gültig ab dem 1. Januar 2026)
Firmenfahrrad
Als im Rahmen der Körperschaftsteuer abzugsfähige Kosten gelten die Kosten, die durch den Kauf, die Übergabe, die Nutzung sowie die Wartung und den Betrieb eines Fahrrads entstehen, das den Arbeitnehmern, Führungskräften oder deren nahen Angehörigen in irgendeiner Form zur Verfügung gestellt wird – vorausgesetzt, es handelt sich um ein Fahrrad, das ausschließlich mit Muskelkraft betrieben wird oder über einen elektrischen Hilfsmotor mit einer Leistung von höchstens 750 Watt (zuvor 300 Watt) verfügt.
(Gültig ab dem 20. Juni 2025)
Kleinunternehmenssteuer (KIVA)
Der Steuersatz beträgt für das Steuerjahr 2026 weiterhin 10%.
Erhöhung der Eintrittsschwellenwerte
Gemäß der Änderung des Gesetzes CXLVII von 2012 über die Kleinunternehmenssteuer (KIVA) wurden die Schwellenwerte für die Wahl dieser Steuerart erheblich erhöht.
Nach der Änderung können jene Unternehmen die KIVA wählen, deren
- im dem Steuerjahr vorangegangenen Geschäftsjahr zu verbuchender Umsatz – anstelle der bisherigen 3 Milliarden HUF – höchstens 6 Milliarden HUF beträgt, sowie
- die Bilanzsumme im Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres – anstelle der bisherigen 3 Milliarden HUF – höchstens 6 Milliarden HUF beträgt,
- die durchschnittliche statistische Mitarbeiterzahl – anstelle der bisherigen 50 Personen – voraussichtlich 100 Personen nicht überschreitet.
Bei der Berechnung der Umsatzgrenzen und der Mitarbeiterzahl sind die Daten der verbundenen Unternehmen gemäß dem Körperschaftsteuergesetz zusammen zu berücksichtigen.
(Gültig ab dem 1. Dezember 2025)
Erhöhung der Schwellenwerte für das Ausscheiden aus der KIVA
Im Einklang mit der Erhöhung der Eintrittsschwellenwerten steigen auch die Grenzwerte, die zum Wegfall der KIVA-Berechtigung führen.
Der KIVA-Status endet, wenn
- der Umsatz den Schwellenwert von 12 Milliarden HUF überschreitet (anstelle der bisherigen 6 Milliarden HUF) sowie
- die Mitarbeiterzahl die Grenze von 200 Personen überschreitet (anstelle der bisherigen 100 Personen).
Bei der Prüfung des Ausscheidens müssen weder die Umsatzgrenze noch die Mitarbeiterzahl mit den Daten verbundener Unternehmen zusammen berücksichtigt werden; es genügt, die eigenen Daten des Steuerpflichtigen heranzuziehen.
(Gültig ab dem 1. Januar 2026)
Umsatzsteuer
Änderung im Zusammenhang mit der inländischen Zusammenfassenden Meldung („M“-Blatt)
In der Zusammenfassenden Meldung der Umsatzsteuererklärungen („M“-Blatt) wird es verpflichtend sein, neben dem in der Rechnung ausgewiesenen weiterbelasteten Steuerbetrag auch Angaben über den tatsächlich in Abzug gebrachten Steuerbeträge nach Steuersätzen zu übermitteln.
(Gültig ab dem 1. Juli 2026)
E-Beleg
Ursprünglich wäre es in bestimmten Tätigkeitsbereichen ab dem 01.07.2025 verpflichtend gewesen, anstelle des herkömmlichen Belegs einen e-Beleg auszustellen. Gemäß der Änderung des Umsatzsteuergesetzes besteht jedoch keine Pflicht, sondern lediglich die Möglichkeit dazu.
Die Ausstellung des e-Belegs darf ausschließlich elektronisch erfolgen und wird durch die Aufnahme in das Belegarchiv ausgegeben und dort archiviert.
Der Kunde kann den ausgestellten e-Beleg in einer Kunden-App auf dem Smartphone abrufen. Auf Wunsch des Kunden oder in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen muss eine Papierkopie des e-Belegs zur Verfügung gestellt werden.
Der obligatorische Dateninhalt des e-Belegs ist umfangreicher als der bisherige Beleginhalt, der Inhalt der anderen Belege (manuelle und Online-Kassenbelege) bleibt unverändert.
Über die Daten der mit dem E-Kassengerät ausgestellten Belege und Änderungsbelege muss – ähnlich wie bei der Online-Rechnungsdatenübermittlung – eine Echtzeit-Datenübermittlung erfolgen.
(Gültig ab dem 1. Juli 2025)
E-Kassengerät
Die in Anhang Nr.7 der Regierungsverordnung 8/2025 (III.31.) mit NACE Rev. 2-Code definierten Tätigkeitsbereiche ausübenden Steuerpflichtigen sind verpflichtet, ein hardwarebasiertes elektronisches Kassengerät zu verwenden.
Ein software- (oder cloud-)basiertes Kassengerät dürfen nur jene Unternehmen einsetzen, die nicht zur Nutzung eines Online-Kassengeräts verpflichtet sind.
(Gültig ab dem 1. Juli 2028)
Datenübermittlung über Belege
Für einen normalen handschriftlichen Beleg sowie für ein Dokument, das einem Beleg gleichgestellt ist, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, innerhalb von 3 Tagen nach Ausstellung die Daten zu übermitteln – zusammengefasst auf Tagesbasis und aufgeschlüsselt nach Steuersätzen – über die von der ungarischen Steuerbehörde NAV dafür vorgesehene Plattform.
(Gültig ab dem 1. September 2026)
Erhöhung der Wertgrenze für die Kleinunternehmerregelung
Die derzeitige Obergrenze von 18 Millionen HUF für die Kleinunternehmerregelung wird stufenweise erhöht: ab 2026 auf 20 Millionen HUF, ab 2027 auf 22 Millionen HUF, ab 2028 auf 24 Millionen HUF.
Sonstige Steuern
Kraftfahrzeugsteuer
Ab 2025 werden die Steuersätze automatisch anhand der vom ungarischen Zentralen Statistischen Amt für den Juli des Vorjahres veröffentlichten Veränderung des Verbraucherpreisindex im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres valorisiert.
Für das Jahr 2026 erhöht sich die Kraftfahrzeugsteuer um 4,3%.
Firmenwagensteuer
Ab 2026 werden die Firmenwagensteuersätze wie die Kraftfahrzeugsteuersätze valorisiert.
Entwicklung der Firmenwagensteuer in HUF:
Leistung (kW) | bei Umwelt-Klassifizierungen von „0”–„4” | bei Umwelt-Klassifizierungen von „6”–„10” | bei Umwelt-Klassifizierungen von „5”; „14–15” | |||
| 2025 | 2026 | 2025 | 2026 | 2025 | 2026 |
0–50 | 37 000 | 38500 | 19 000 | 20000 | 17 000 | 17 500 |
51–90 | 49 000 | 51000 | 24 000 | 25000 | 19 000 | 20 000 |
91–120 | 73 000 | 76000 | 49 000 | 51 000 | 24 000 | 25 000 |
120 felett | 97 000 | 101000 | 73 000 | 76 000 | 49 000 | 51 000 |
(Gültig ab dem 1. Januar 2026)
Werbesteuer
Die Regelung zur Werbesteuer ist derzeit ausgesetzt, der geltende Steuersatz beträgt 0%. Im Juli 2026 tritt die Anwendung der Werbesteuer jedoch wieder in Kraft.
Der Steuergegenstand und die Steuerpflichtigen ändern sich gegenüber der bisherigen Regelung nicht.
Die Bemessungsgrundlage ist der jährliche Nettoumsatz aus der Veröffentlichung von Werbung.
Der Steuersatz beträgt ab dem 1. Juli 2026: für den Werbepublizierenden 7,5%, für den Auftraggeber der Werbung 5%.
Deutlich ändern wird sich jedoch das Sanktionssystem sowie die Anwendung von Versäumnisbußen bei Nichterfüllung der Anmeldepflicht und bei Unterlassung der Erklärung gegenüber dem Auftraggeber der Werbung.
(Gültig ab dem 1. Juli 2026)
Einzelhandelssteuer:
Für die Steuerpflichtigen der Einzelhandelssteuer bedeutet die Erhöhung der Schwellenwerte der Steuerstufen eine Erleichterung, während die Steuersätze unverändert bleiben.
Die steuerfreie Grenze steigt von bisher 500 Millionen HUF auf 1 Milliarde HUF.
Die nächsten beiden Steuerstufen liegen zwischen 1 und 50 Milliarden HUF sowie zwischen 50 und 150 Milliarden HUF; der höchste Steuersatz ist für Umsätze über 150 Milliarden HUF anzuwenden.
Die neuen Steuerstufen gelten bereits für die Steuerpflichten des Jahres 2025.
Übersteigen die geleisteten Vorauszahlungen den nach den neuen Grenzen zu zahlenden Steuerbetrag, kann die Differenz entweder zurückgefordert oder mit der Abgabe der Jahreserklärung verrechnet werden.
(Gültig ab dem 22. November 2025)
Gebührengesetz
Befreiung von der Schenkungsgebühr
Das Unternehmen ist von der Zahlung der Schenkungsgebühr befreit, wenn ein vom Eigentümer gewährtes Darlehen im Rahmen der Liquidation erlassen wird und die Liquidation mit der Löschung der Gesellschaft endet.
Die Steuerbehörde setzt die Zahlung der Gebühr aus und löscht sie, sobald das Handelsgericht in seinem Beschluss dem Antrag auf Löschung der Gesellschaft stattgibt.
Wird die Gesellschaft vom Handelsgericht nicht gelöscht, muss das Unternehmen die Schenkungsgebühr sowie den Verzugszuschlag, berechnet ab dem ursprünglichen Fälligkeitstermin, entrichten.
(Gültig ab dem 1. Januar 2026)