Mindestlohn/Mindestgehalt und dessen Anwendung bei den verschiedenen Steuerarten


Mindestlohn/Mindestgehalt und dessen Anwendung bei den verschiedenen Steuerarten

Der obligatorische Mindestbetrag des Entgelts (Mindestlohn/Mindestgehalt), der für den in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer festgesetzt wurde, macht ab dem 1. Januar 2026 im Fall der Erfüllung der vollen Arbeitszeit und unter Anwendung des monatlichen Lohns/Gehalts
322.800 HUF, unter Anwendung des wöchentlichen Lohns/Gehalts 74.210 HUF, unter Anwendung des täglichen Lohns/Gehalts 14.850 HUF bzw. unter Anwendung des Stundenlohns/Stundensatzes 1.856 HUF aus.

Der/das garantierte Mindestlohn/Mindestgehalt, der/das für den Arbeitnehmer festgesetzt wurde, der in einer Position beschäftigt wird, für die mindestens ein mittlerer Bildungsabschluss oder ein berufsbildender mittlerer Schulabschluss erforderlich ist, macht ab dem 1. Januar 2026 im Fall der Erfüllung der vollen Arbeitszeit und unter Anwendung des monatlichen Lohns/Gehalts 373.200 HUF, unter Anwendung des wöchentlichen Lohns/Gehalts 85.800 HUF, unter Anwendung des täglichen Lohns/Gehalts 17.160 HUF bzw. unter Anwendung des Stundenlohns/Stundensatzes 2.145 HUF aus.

Aus steuerlicher Sicht muss es bei jeder Rechtsvorschrift gesondert geprüft werden, ob der am ersten Tag des betreffenden Jahres geltende obligatorische Mindestbetrag des Lohns/Gehalts oder der/das am ersten Tag des betreffenden Monats geltende Mindestlohn/Mindestgehalt als Bemessungsgrundlage genommen werden muss, um die zu zahlenden Steuern bzw. Beiträge zu ermitteln. In heurigem Jahr fallen diese zwei Fristen durch die am 1. Januar vorgenommene Änderung des Mindestlohns/Mindestgehalts zeitlich zusammen.


Einkommensteuer

Nach dem ungarischen Gesetz über die Einkommensteuer (ungarischen EStG) ist der Mindestlohn/das Mindestgehalt – auch mangels gesonderter Bestimmungen des Gesetzes – der Monatsbetrag des am ersten Tag des Jahres geltenden gesetzlichen Mindestlohns/Mindestgehalts, ausgenommen der/das jeweils geltende Mindestlohn/Mindestgehalt, der/das in den Vorschriften des ungarischen EStG über die Kostenabrechnung genannt wird.

Gemäß dem ungarischen EStG ist der/das jährliche Mindestlohn/Mindestgehalt das 12-Fache des Monatsbetrags des am ersten Tag des Jahres geltenden gesetzlichen Mindestlohns/Mindestgehalts.

Aufgrund dieser Bestimmungen gestalten sich die auf Grundlage des Mindestlohns/Mindestgehalts festzulegenden Schwellenwerte wie folgt:

  • bei der Ermittlung des Monatsbetrags der persönlichen Begünstigung kann ein Drittel des am 1. Januar 2026 geltenden Mindestlohns/Mindestgehalts (322.800 Forint) auf volle hundert Forint gerundet berücksichtigt werden (107.600 Forint),
  • der Auszahler darf ein geringwertiges Geschenk dreimal pro Jahr, jeweils im Wert von 32.280 Forint als einzelnen bestimmten Bezug geben,
  • der Auszahler darf im Rahmen einer Bewirtung, Freizeitveranstaltung für mehrere Privatpersonen ein Geschenk pro Person als einzelnen bestimmten Bezug geben, dessen Wert 25% des Mindestlohns/Mindestgehalts (80.700 Forint) nicht überschreitet,
  • bei einem Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Telearbeit beschäftigt wird, darf die Summe der im Zusammenhang mit der Telearbeit, ohne Nachweis als Kosten verrechenbaren Kostenerstattung höchstens 32.280 Forint ausmachen. Wenn der Arbeitnehmer nicht im ganzen Monat im Rahmen einer Telearbeit beschäftigt wird, darf der anteilige Monatsbetrag entsprechend der Anzahl der in der Telearbeit geleisteten Tage abgerechnet werden,
  • Bei Landwirten im Jahr 2026
  • macht der Jahresbetrag der steuerfreien Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit 1.936.800 Forint aus,
  • der Schwellenwert für das Jahreseinkommen bezüglich der Pauschalierung beträgt 38.736.000 Forint und
  • das im Rahmen der Pauschalierung ermittelte Einkommen der pauschalbesteuerten Landwirte in Höhe von 1.936.000 Forint ist steuerfrei.
  • Bei pauschalbesteuerten Einzelunternehmern im Jahr 2026
  • macht der Schwellenwert für die jährlichen Einkünfte im Fall einer Pauschalierung 38.736.000 Forint, bei Einzelunternehmern, die ausschließlich Einzelhandelstätigkeiten ausführen, 193.680.000 Forint aus,
  • das im Rahmen der Pauschalierung ermittelte Einkommen in Höhe von 1.936.000 Forint ist steuerfrei.


Sozialversicherungsbeitrag

Gemäß dem ungarischen Gesetz über die Anspruchsberechtigten auf Leistungen der Sozialversicherung sowie über die Finanzierung dieser Leistungen (ungarischen Sozialversicherungsgesetz, SVG) ist der/das Mindestlohn/Mindestgehalt der gesetzliche Mindestbetrag des am ersten Tag des betreffenden Monats geltenden Grundlohns/Grundgehalts. Bei der Ermittlung des ab dem Januar 2026 geltenden SV-Beitrags muss der/das Mindestlohn/Mindestgehalt in Höhe von 322.800 Forint oder bei einer Haupttätigkeit, die eine Berufsqualifikation erfordert, der Monatsbetrag des garantierten Mindestlohns/Mindestgehalts, d.h. 373.200 Forint als Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.

Die SV-Beitragspflicht der hauptberuflich selbständigen Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften ist ebenfalls an das/den am ersten Tag des betreffenden Monats geltende/n Mindestgehalt/Mindestlohn bzw. garantierte/n Mindestgehalt/Mindestlohn gebunden.

Die Untergrenze für die Beitragspflicht macht im Fall von Personen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden, 30% des am ersten Tag des betreffenden Monats geltenden Mindestlohns/Mindestgehalts aus. Ab dem 1. Januar 2026 müssen der SV-Beitrag und die Sozialabgabe auf 96.840 Forint gezahlt werden.

Im Fall eines Auftragsverhältnisses – mit Ausnahme des langfristigen Auftragsverhältnisses - ist für das Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses zu prüfen, ob das Einkommen, das aus dieser Tätigkeit realisiert wurde und die Bemessungsgrundlage für den SV-Beitrag für den betreffenden Monat bildet, 30% des am ersten Tag des betreffenden Monats geltenden Mindestlohns/Mindestgehalts erreicht.

Ab dem 1. Januar 2026 begründet das langfristige Auftragsverhältnis ein neues Sozialversicherungsverhältnis. Die Person, die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses arbeitet, das bei der ungarischen Steuerbehörde als langfristiges Auftragsverhältnis gemeldet wurde, gilt als sozialversichert (bedingungsloses Sozialversicherungsverhältnis), deshalb muss es nicht geprüft werden, ob das Einkommen der im Rahmen eines langfristigen Auftragsverhältnisses arbeitenden Privatperson, welches die Bemessungsgrundlage für den SV-Beitrag für den betreffenden Monat bildet, 30% des Mindestlohns/Mindestgehalts oder berechnet nach Kalendertagen ein Dreißigstel davon erreicht.
Im Fall eines langfristigen Auftragsverhältnisses ist die Bemessungsgrundlage für den SV-Beitrag mindestens 30% des Mindestlohns/Mindestgehalts pro Monat, d.h. 96.840 HUF (Mindestbemessungsgrundlage für die Beitragszahlung).


Sozialabgabe

Gemäß dem ungarischen Gesetz über die Sozialabgabe ist der/das Mindestlohn/Mindestgehalt der Monatsbetrag des am ersten Tag des Jahres geltenden gesetzlichen Mindestlohns/Mindestgehalts (322.800 Forint), ausgenommen den/das Mindestlohn/Mindestgehalt, der/das in gewissen Bestimmungen dieses Gesetzes über die Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften erwähnt sind.

Im Fall von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften macht der Betrag des am ersten Tag des betreffenden Monats für Vollzeitbeschäftigten geltenden garantierten Mindestlohns/Mindestgehalts die Bemessungsgrundlage für die Sozialabgabe aus, wenn die persönlich ausgeführte Haupttätigkeit des Einzelunternehmers oder die Haupttätigkeit des Gesellschafters von Personengesellschaften mindestens einen mittleren Schulabschluss oder eine mittlere berufliche Qualifikation erfordert. Mangels deren ist die Bemessungsgrundlage für die Sozialabgabe der Monatsbetrag des am ersten Tag des Jahres geltenden gesetzlichen Mindestlohns/Mindestgehalts. Ab dem Januar 2026 muss die bezogene Abgabenpflicht auf Grundlage des Mindestlohns/Mindestgehalts in Höhe von 322.800 HUF und des garantierten Mindestlohns/Mindetsgehalts in Höhe von 373.200 HUF ermittelt werden.

Im Zusammenhang mit der Sozialabgabe müssen die Abgabenbegünstigungen genauso wie die Obergrenze für die Zahlung der Sozialabgabe (das 24-Fache des Mindestlohns/Mindestgehalts, z.B. bei Dividenden) auf Basis des am ersten Tag des Jahres geltenden Mindestlohns/Mindestgehalts berechnet werden.


Rehabilitationszuschuss

Die Höhe des Rehabilitationszuschusses müssen die zahlungspflichtigen Unternehmen folgendermaßen ermitteln: das 9-Fache des gesetzlichen Mindestbetrags des am ersten Tag des betreffenden Jahres festgesetzten Grundlohns/Grundgehalts/Person/Jahr, d.h. dies beträgt im Jahr 2026 322.800 HUF x 9 = 2.905.200 HUF/Person/Jahr.


Steuer für Kleinunternehmen

Im Fall jener Gesellschaften, die es gewählt haben, ihre Pflicht zur Steuerzahlung durch Abführung der Steuer für Kleinunternehmen zu erfüllen, macht das Gesetz den Betrag der Begünstigungen, die auf die Beschäftigten in Anspruch genommen werden können, vom Mindestlohn/Mindestgehalt abhängig. Der/das Mindestlohn/Mindestgehalt ist gemäß der Vorschrift des ungarischen Gesetzes über die Steuer für Kleinunternehmen der/das im Rahmen des ungarischen Sozialversicherungsgesetzes geregelte Mindestlohn/Mindestgehalt, welcher/welches der/das am ersten Tag des betreffenden Monats geltende Mindestlohn/Mindestgehalt bedeutet.


Körperschaftsteuer

Für die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage, die auf Studenten, die an einer gemäß § 7 Abs. (1) lit. i) des ungarischen KStG bestimmten dualen Ausbildungsstätte eine fachbezogene Ausbildung absolvieren, auf Personen, die an einer Ausbildung teilnehmen, und auf die Beschäftigung der gemäß lit. v) bestimmten Personen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit in Anspruch genommen werden kann, ist der/das am ersten Tag des Steuerjahres geltende Mindestlohn/Mindestgehalt maßgebend.


Vereinfachte Beschäftigung

Gemäß dem ungarischen Gesetz über die vereinfachte Beschäftigung müssen im Fall einer vereinfachten Beschäftigung mindestens 85% des Mindestlohns/Mindestgehalts als Grundlohn/Grundgehalt bzw. Leistungslohn/Leistungsgehalt, bei einer Position, der eine fachliche Qualifikation erfordert, mindestens 87% des garantierten Mindestlohns/Mindestgehalts gezahlt werden.

Die Höhe der vom Arbeitgeber zu zahlenden Abgabe beträgt für jeden Kalendertag des Arbeitsverhältnisses pro Arbeitnehmer den in der untenstehenden Tabelle dargestellten festgesetzten Prozentsatz des am ersten Tag des betreffenden Monats geltenden Mindestlohns/Mindestgehalts (auf volle hundert Forint gerundet).

Abgaben für die vereinfachte Beschäftigung

Abgabensatz (in % des Mindestlohns/
Mindestgehalts) ab dem 01.02.2025

Abgabenbetrag ab dem 01.01.2026

Landwirtschaftliche Saisonarbeit für die ersten 120 Tage

0,75 %

2.400 HUF/Tag

Landwirtschaftliche Saisonarbeit für zusätzliche 90 Tage über die 120 Tage hinaus

1,125 %

3.600 HUF/Tag

Touristische Saisonarbeit

0,7 5%

2.400 HUF/Tag

Gelegenheitsarbeit

1,5 %

4.800 HUF/Tag

Statisten in der Filmindustrie

3 %

9.700 HUF/Tag