Neue Verrechnungspreisverordnung


Ziel der Verordnung

Das Ziel der neuen Verordnung Nr. 45/2025 (XII.23.) des ungarischen Wirtschaftsministeriums besteht darin, die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation unter Berücksichtigung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien und auf Grundlage entsprechender steuerlicher Verwaltung so zu regeln, dass die Steuerbehörde übersichtliche Daten über die Geschäftsvorfälle zwischen verbundenen Unternehmen für die Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung erhält und die Steuerpflichtigen die Steuerpflicht ermitteln können. Im Weiteren ist es auch ein wichtiges Ziel, dass zu den verbundenen Geschäftsvorfällen wesentliche, standardisierbare, quantifizierbare und IT-technisch gut verarbeitbare Daten verfügbar sind, die die Risikoanalyse der Steuerbehörde, die gezielte Auswahl sowie die Vorbereitung auf die Betriebsprüfung erleichtern.


Aufzeichnungs- und zur Datenübermittlungspflichtige

Die Pflicht zur Erstellung einer Dokumentation und zur Datenlieferung im Zusammenhang mit der Bestimmung des Fremdvergleichspreises bezieht sich weiterhin auf jene Körperschaftsteuerpflichtigen, deren Unternehmensgröße gemäß dem ungarischen Gesetz über die kleinen und mittleren Unternehmen aufgrund ihrer Daten auf Konzernebene mindestens der Größe eines mittleren Unternehmens entspricht.


Teile der Dokumentation, Schwellenwerte

Gemäß der neuen Verordnung besteht die vollständige Dokumentation zur Bestimmung des Fremdvergleichspreises weiterhin aus der Stammdokumentation (Master File) sowie aus dem Local File, das einen gemeinsamen Teil auf Ebene des Steuerpflichtigen und einen oder mehrere Teile auf Ebene der Geschäftsvorfälle umfasst.

Durch die neue Verordnung wird ein Schwellenwert hinsichtlich der Stammdokumentation (Master File) eingeführt: eine Stammdokumentation muss für jenes Steuerjahr erstellt werden, in dem der marktübliche Gesamtnettowert der Geschäftsvorfälle des Steuerpflichtigen, die der Pflicht zur Erstellung eines Local Files unterliegen, 500 Mio. HUF übersteigt. Die inhaltlichen Teile der Stammdokumentation werden nicht geändert.

Der Schwellenwert für die Pflicht zur Erstellung eines Local Files wird vom marktüblichen Nettowert in Höhe von 100 Mio. HUF auf den marktüblichen Nettowert in Höhe von 150 Mio. HUF erhöht. Von der Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation sind die Steuerpflichtigen hinsichtlich der folgenden Geschäftsvorfälle befreit,

  • Geschäftsvorfälle, die noch vor dem Bestehen des verbundenen Verhältnisses zustande gekommen und ihre wesentlichen Bedingungen nicht geändert worden sind bzw. keine solche Änderung eingetreten ist, die unabhängige Parteien bei der Festsetzung des Preises berücksichtigen oder berücksichtigen würden,
  • Geschäftsvorfälle, bezüglich deren der Fremdvergleichspreis im Rahmen eines Beschlusses ermittelt wurde, der von der ungarischen Steuerbehörde ausgegeben wurde (für die im Beschluss genannten Jahre, sofern die Bindungswirkung des Beschlusses besteht)
  • Geschäftsvorfälle, die als Börsengeschäfte nach dem ungarischen Kapitalmarktgesetz gelten,
  • Geschäftsvorfälle, die in einem bestimmten Betrag zu behördlich festgesetzten Preisen oder zu in den Rechtsvorschriften individuell festgesetzten Preisen abgewickelt wurden,
  • Geschäftsvorfälle, die aufgrund eines Vertrags abgewickelt wurden, der mit einer Privatperson nicht als Einzelunternehmer abgeschlossen wurde.

Im Sinne der neuen Verordnung ist die unentgeltliche Übergabe und Übernahme von Geldmitteln nicht mehr von der Aufzeichnungspflicht befreit, aber eine vereinfachte Dokumentation kann für den Geschäftsvorfall erstellt werden.

Die Kostenweiterbelastung (Weiterbelastung der Gegenwerte von Dienstleistungen oder Waren, die von unabhängigen Parteien bezogen oder gekauft wurden, in unveränderter Höhe an das verbundene Unternehmen) ist im Sinne der neuen Verordnung nur dann von der Aufzeichnungspflicht befreit, wenn ihr marktüblicher Nettowert 500 Mio. HUF nicht übersteigt. Für Kostenweiterbelastungen, die diesen Schwellenwert überschreiten, kann eine vereinfachte Dokumentation erstellt werden. Die Dokumentation soll die Verteilung der Kosten unter mehreren Parteien, die Verteilungsschlüssel auf die Art und Weise enthalten, die der Steuerbehörde ermöglicht, diese Daten zu kontrollieren. Der Steuerpflichtige ist nur dann von der Aufzeichnungspflicht bei der Verteilung der Kosten unter mehreren Parteien befreit, wenn er nachweist, dass die Art der Verteilung dem Fremdvergleichsgrundsatz unterliegt.

Bei der Ermittlung der Schwellenwerte müssen die Werte der zusammenfassbaren Geschäftsvorfälle zusammen berücksichtigt werden. Die neue Verordnung ändert nichts daran, dass die Geschäftsvorfälle zu Gruppen zusammenfassen werden können, wenn die Zusammenfassung die Vergleichbarkeit, die aufgrund der vertraglichen Bedingungen, der Merkmale der Produkte, Waren oder Dienstleistungen, der von den Parteien erfüllten Funktionen, der angewandten Ressourcen und der getragenen Risiken, der wirtschaftlichen Umstände bzw. der Geschäftsstrategien festgestellt wurde, nicht gefährdet und die Geschäftsvorfälle denselben Gegenstand haben, im Weiteren alle wesentlichen Bedingungen für ihre Erfüllung im Voraus festgelegt und ident sind oder die Unterschiede unter den Bedingungen nicht erheblich sind oder diese Bedingungen miteinander eng zusammenhängen. Die Materialbeschaffung darf weiterhin mit dem Verkauf jenes Produktes nicht zu Gruppen zusammengefasst werden, das von diesem eingekauften Material hergestellt wird. Gemäß der neuen Verordnung darf auch der Geschäftsvorfall, an dem die Partei als Lieferant beteiligt ist, mit dem Geschäftsvorfall, an dem dieselbe Partei als Kunde teilnimmt, nicht zu Gruppen zusammengefasst werden. Die neue Verordnung wurde darum ergänzt, dass keine von den Produktions-, Vertriebs-, Dienstleistungs-, Finanztransaktionen und von den Transaktionen im Zusammenhang mit immateriellen Vermögensgegenständen (Verkauf, Gründung, Erwerb, Lizenz und Franchise von immateriellen Vermögensgegenständen) mit der anderen von diesen Transaktionen zu Gruppen zusammengefasst werden kann.


Änderungen im Local File

Ein neuer inhaltlicher Teil im Local File ist, dass die Bezeichnung des verbundenen Geschäftsvorfalls, die bei der Datenlieferung angewandt wird, sowie – sofern es interpretierbar ist – der Tätigkeitscode, der den Geschäftsvorfall am besten kennzeichnet und auch in der Datenlieferung steht, im transaktionsbezogenen Teil angegeben werden müssen. Dadurch kann es bei den Betriebsprüfungen leichter identifiziert werden, welcher Teil zu welchem Datenlieferungsblatt der Körperschaftsteuererklärung gehört.

Die neue Verordnung ergänzt die bisherigen Vorschriften auch dahingehend, dass im transaktionsbezogenen Teil des Local Files für die am Geschäftsvorfall beteiligten verbundenen Unternehmen neben der Angabe der Grundlage des verbundenen Verhältnisses als dessen Konkretisierung die zwischengeschalteten Gesellschaften sowie die Art und Ausmaß der in diesen bestehenden Mehrheitsbeteiligung anzugeben sind, sofern die Mehrheitsbeteiligung mittelbar besteht.

Im transaktionsbezogenen Teil ist weiterhin die Darstellung der von den einzelnen an der Transaktion beteiligten Parteien ausgeübten Funktionen erforderlich. Die Verordnung Nr. 45/2025 (XII.23.) des ungarischen Wirtschaftsministeriums enthält hierzu eine detaillierte Auflistung, sodass unter den wirtschaftlich relevanten Merkmalen der verbundenen Transaktion unter anderem die strategische Leitung, Forschung und Entwicklung, Beschaffung, ingenieurtechnische Unterstützung beim Produktionsstart, Produktion, Qualitätskontrolle, Verpackung, Logistik, Lagerverwaltung, Marktforschung, Marketingstrategie, Markenentwicklung, Marketing und Werbung, Festlegung der Preispolitik, Vertragsabschluss, Vertrieb, Kundengewinnung, Kundenprüfung, Forderungsmanagement, Kundenservice, Datenerhebung und -bereitstellung zur Entscheidungsfindung, Administration dargestellt werden müssen – sofern der Gegenstand des verbundenen Geschäftsvorfalls oder die Tätigkeit ein wesentliches, einzigartiges und wertvolles immaterielles Wirtschaftsgut ist, dann auch die Entwicklung, Erhaltung, Schutz und Verwertung des immateriellen Wirtschaftsguts als Funktionen, die eingesetzten immateriellen Wirtschaftsgüter und Sachanlagen sowie die Humanressourcen, die übernommenen Risiken – unter anderem Marktrisiko, Forschungs- und Entwicklungsrisiko, Planungsrisiko, Investitionsrisiko, Beschaffungsrisiko, Kapazitätsauslastungsrisiko, Betriebsrisiko, Qualitätsrisiko, Reputationsrisiko, Logistikrisiko, Lagerhaltungsrisiko, Kredit- und Kundenrisiko, Liquiditätsrisiko, Wechselkursrisiko –, einschließlich der Darstellung, wie diese Funktionen mit der breiteren Wertschöpfung innerhalb der Gruppe, den Umständen der verbundenen Transaktion und der Branchenpraxis zusammenhängen. Auf Grundlage der ausgeübten Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgüter und übernommenen Risiken ist – sofern relevant – die Charakterisierung der Parteien vorzunehmen, d.h. sie sind der für ihr funktionales Profil am besten geeigneten Kategorie zuzuordnen, z.B. Lohnfertiger, Auftragsfertiger, Lizenzfertiger, Handelsvertreter, Kommissionär, Routinevertriebsgesellschaft, Strategieträger.

Eine wesentliche Änderung ist, dass die wirtschaftlichen Merkmale des betroffenen Marktes nur in dem Fall im transaktionsbezogenen Teil des Local Files darzustellen sind, wenn der marktübliche Nettowert des Geschäftsvorfalls 1 Mrd. HUF übersteigt.

Im Weiteren ist es von großer Bedeutung, dass der sog. Benefit-Test im Fall von finanziellen und nichtfinanziellen Dienstleistungen gemäß der neuen Verordnung im Einklang mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien durchzuführen ist, d.h. es muss beim Dienstleistungsnehmer präsentiert werden, dass die Dienstleistung zu seiner Geschäftstätigkeit notwendig ist und der Dienstleistungsnehmer bereit wäre, diese Dienstleistungen unter denselben Bedingungen auch von Dritten in Anspruch zu nehmen oder selbst die Dienstleistung zu erbringen.

Das Local File muss weiterhin die Zusammenfassung der Finanzdaten, die zur Ermittlung des Fremdvergleichspreises angewandt wurden, sowie die Vorstellung beinhalten, wie die angewandten Daten mit dem Rechnungswesensinformationssystem des Steuerpflichtigen oder im Sinne der neuen Verordnung mit dem des inländischen oder ausländischen verbundenen Unternehmens in Verbindung gebracht werden können, abhängig davon, anhand wessen Daten die Prüfung des Geschäftsvorfalls erfolgt. Gemäß der neuen Verordnung wird eine Rentabilitätskennzahl berechnet, die sich auf die vom verbundenen Geschäftsvorfall betreffende Tätigkeit bzw. Segment bezieht -wo es nicht gerechtfertigt ist, die Daten auf Unternehmensebene zu berücksichtigen-, müssen die Erträge, Kosten und Aufwendungen, die Teile des Betriebsergebnisses sind, zwischen der durch die verbundene Transaktion betroffenen und der davon nicht betroffenen Tätigkeit aufgeteilt werden, d.h. eine segmentierte Gewinn- und Verlustrechnung ist erforderlich.

Die neue Verordnung legt genau die Definitionen der Rentabilitätskennzahlen fest. Von den häufig angewandten Kennzahlen versteht man unter dem Nettoumsatzrendite den Quotienten des Betriebsergebnisses, das sich auf das vom Geschäftsvorfall betroffenen Segment bezieht, und der Nettoumsatzerlöse. Die Nettomarge ist der Quotient des von der Transaktion betroffenen Betriebsergebnisses und der Differenz zwischen der Nettoumsatzerlöse, die um den Wert der sonstigen Erträge und den der aktivierten Eigenleistungen erhöht werden, und des Betriebsergebnisses.


Nutzung von Datenbanken, die Daten auf Unternehmensebene enthalten

Die Verordnung Nr. 45/2025 (XII.23.) des ungarischen Wirtschaftsministeriums hat die von der Steuerbehörde gestellten Anforderungen sowie die unter Berücksichtigung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien etablierte Praxis hinsichtlich der Datenbankabfragen, die in Datenbanken durchgeführt werden, die Daten auf Unternehmensebene enthalten, übernommen. Dementsprechend darf die Stichprobe von vergleichbaren Unternehmen, die mithilfe einer Datenbankabfrage ausgewählt wurden, grundsätzlich solche Unternehmen umfassen, die

  • tatsächlich auf dem Markt anwesend sind, eine aktive Geschäftstätigkeit ausführen,
  • unabhängig sind, d.h. sie gehören zu keinem Konzern, somit werden ihre Finanzdaten nicht durch die Geschäftsvorfälle beeinflusst, die sie mit ihren verbundenen Unternehmen abgewickelt haben,
  • ihre Finanzdaten aus jedem der drei dem geprüften Geschäftsjahr vorangegangenen Jahre verfügbar sind,
  • nicht laufend Verluste realisieren (in zwei aufeinanderfolgenden Jahren von den drei geprüften Jahren oder unter Berücksichtigung mehrerer Jahre in mehr als der Hälfte von den geprüften Jahren keine Verluste realisiert haben).

Die Datenbankabfragen müssen in erster Linie für die primären, dem Geschäftsvorfall entsprechenden Tätigkeitscodes durchgeführt werden, wobei die entsprechende geographische Lage auszuwählen ist. Falls die Transaktion in Anbetracht der Finanzdaten des ungarischen Steuerpflichtigen analysiert wird, d.h. der ungarische Steuerpflichtige die getestete Partei ist, dürfen hauptsächlich Unternehmen ausgewählt werden, die in Ungarn tätig sind. Wenn keine angemessene Zahl an Unternehmen mit Sitz in Ungarn zur Verfügung steht, darf der Kreis noch um die Länder der Visegrád-Gruppe erweitert werden. Ergibt sich hierbei auch keine angemessene Zahl an Unternehmen, können außer den Ländern der Visegrád-Gruppe auch Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien und Slowenien berücksichtigt werden. Sofern auch dies nicht ausreichend ist, kann die Abfrage bezüglich aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei Bedarf bezüglich einer anderen geographischen Lage durchgeführt werden.

Die Datenbankabfrage ist weiterhin, falls es notwendig ist, mindestens alle drei Jahre auszuführen, aber die Finanzangaben der Vergleichsunternehmen müssen mindestens jährlich aktualisiert werden, in den zwei Folgejahren ist somit die Aktualisierung der Finanzangaben durchzuführen.


Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung

Außer der unentgeltlichen Übergabe und Übernahme von Geldmitteln und der Kostenweiterbelastung kann ein vereinfachtes Local File auch für die Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung erstellt werden.

Hinsichtlich der Definition von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung hat die neue Verordnung eine wesentliche Änderung mitgebracht. Während die frühere Verordnung die Definition von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung an Schwellenwerten und Tätigkeitscodes gebunden hat, ermöglicht die neue Verordnung eine weiter gefasste Auslegung. Jene Dienstleistung gilt als Dienstleistung mit geringer Wertschöpfung,

  • die weder der Steuerpflichtige noch keines von seinen verbundenen Unternehmen für Dritte erbringt,
  • für deren Erbringung kein individueller und wertvoller immaterieller Vermögensgegenstand notwendig ist und durch deren Erbringung kein solcher immaterielle Vermögensgegenstand entsteht,
  • bei denen kein wesentliches oder signifikantes Risiko dem Dienstleistungsgeber zugeordnet werden kann,
  • die keine Produktions-, Montage-, Lohnfertigungs-, Vertriebs-, Handelsvertetungs- oder Kommissionstätigkeit, keine finanzielle Transaktion, keine Versicherung oder Rückversicherung und keine Gewinnung, Erschließung oder Verarbeitung von natürlichen Ressourcen sind.

Ein vereinfachtes Local File kann für die Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung

  • entweder vom Steuerpflichtigen, der die Dienstleistung erbringt, wenn er aus der Erbringung der Dienstleistung tatsächlich eine Nettomarge von mindestens 5% erreicht hat,
  • oder vom Steuerpflichtigen, der die Dienstleistung in Anspruch nimmt, wenn sein verbundenes Unternehmen aus der Erbringung der Dienstleistung eine Nettomarge von höchstens 5% erreicht hat, erstellt werden.


Datenlieferung im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung

Nach der Verordnung Nr. 45/2025 (XII.23.) des ungarischen Wirtschaftsministeriums ist der Steuerpflichtige von der Pflicht zur Datenlieferung hinsichtlich jener Transaktionen befreit,

  • die aufgrund des Schwellenwertes von der Pflicht zur Erstellung eines Local Files befreit sind – wie wir es auch oben erwähnt haben, wird der Schwellenwert von 100 Mio. HUF auf 150 Mio. HUF erhöht,
  • die noch vor dem Bestehen des verbundenen Verhältnisses zustande gekommen und ihre wesentlichen Bedingungen nicht geändert worden sind bzw. keine solche Änderung eingetreten ist, die unabhängige Parteien bei der Festsetzung des Preises berücksichtigen oder berücksichtigen würden,
  • die als Börsengeschäfte nach dem ungarischen Kapitalmarktgesetz gelten, wenn der marktübliche Nettowert des Geschäftsvorfalls 500 Mio. HUF nicht übersteigt,
  • die in einem bestimmten Betrag zu behördlich festgesetzten Preisen oder zu in den Rechtsvorschriften individuell festgesetzten Preisen abgewickelt wurden und der marktübliche Nettowert des Geschäftsvorfalls 500 Mio. HUF nicht übersteigt.

 

Die Datenlieferung ist nicht umfassend, sondern beschränkt sich bei diesen Geschäftsvorfällen auf den in der Rechtsvorschrift festgelegten eingeschränkten Dateninhalt,

  • die als Börsengeschäfte nach dem ungarischen Kapitalmarktgesetz gelten, wenn der marktübliche Nettowert des Geschäftsvorfalls 500 Mio. HUF übersteigt,
  • die in einem bestimmten Betrag zu behördlich festgesetzten Preisen oder zu in den Rechtsvorschriften individuell festgesetzten Preisen abgewickelt wurden und der marktübliche Nettowert des Geschäftsvorfalls 500 Mio. HUF übersteigt,
  • die aufgrund eines Vertrags abgewickelt wurden, der mit einer Privatperson nicht als Einzelunternehmer abgeschlossen wurde,
  • die als unentgeltliche Übergaben und Übernahmen von Geldmitteln charakterisiert werden,
  • die als Kostenweiterbelastungen angesehen werden.

Für diejenigen Geschäftsvorfälle, für die der Fremdvergleichspreis von der ungarischen Steuerbehörde im Rahmen eines Beschlusses festgelegt wurde, besteht für die im Beschluss genannten Jahre keine Aufzeichnungspflicht, sofern die Bindungswirkung des Beschlusses besteht; jedoch ist die Pflicht zur Datenlieferung gemäß der neuen Verordnung in vollem Umfang zu erfüllen.


Sprache und Geltungsbereich der Dokumentation

Die Aufzeichnungen und die sie unterstützende Dokumentation können gemäß der Verordnung Nr. 45/2025 (XII.23.) des ungarischen Wirtschaftsministeriums in ungarischer, englischer oder deutscher Sprache erstellt werden.

Die Vorschriften der neuen Verordnung sind erstmals auf die Aufzeichnungen und Datenlieferungen anzuwenden, die sich auf die Körperschaftsteuerpflicht für das im Kalenderjahr 2026 beginnende Steuerjahr beziehen.

Für das im Kalenderjahr 2025 beginnende Steuerjahr können die Vorschriften nach Wahl des Steuerpflichtigen auf die einzelnen Local Files angewendet werden, jedoch nicht auf die Datenlieferung in der Körperschaftsteuererklärung. Dementsprechend besteht die Pflicht zur Datenlieferung für Geschäftsvorfälle mit einem marktüblichen Nettowert von mehr als 100 Millionen HUF weiterhin für das Geschäftsjahr 2025.