Globale Mindeststeuer (inländische Ergänzungssteuer)
In Ungarn ist das Gesetz Nr. LXXXIV (Mindeststeuergesetz) des Jahres 2023 über Ergänzungssteuern zur Gewährleistung des globalen Mindeststeuersatzes und in diesem Zusammenhang die Änderungen bestimmter Steuergesetze am 31. Dezember 2023 in Kraft getreten, welches es Ungarn ermöglicht, dass – falls die effektive Steuerbelastung bei den ungarischen Mitgliedern eines Konzerns den Schwellenwert von 15% nicht erreicht - bevor dies in einem anderen Staat geltend gemacht werden könnte, die Differenz in Form einer ergänzenden Steuer als sog. anerkannte inländische Ergänzungssteuer (auf Englisch: qualified domestic minimum top-up tax=QDMTT) erhoben wird.
I. Steuerpflichtige der inländischen Ergänzungssteuer sowie Melde- und Anzeigepflichten
Das Mindeststeuergesetz bezieht sich auf die in Ungarn ansässigen Mitglieder multinationaler Unternehmensgruppen sowie auf die inländischen Mitglieder großer inländischer Unternehmensgruppen, bei denen der im Konzernabschluss – der von der obersten Muttergesellschaft erstellt wird- ausgewiesene Jahresumsatz des Gruppenmitglieds in mindestens zwei der vier dem betreffenden Steuerjahr unmittelbar vorangegangenen Steuerjahre 750 Millionen Euro erreicht oder überschritten hat.
Wenn das inländische Gruppenmitglied im Steuerjahr 2025 der Ergänzungssteuer unterliegt, besteht die erste wesentliche Verpflichtung darin, bis zum letzten Tag des zweitfolgenden Monats nach dem letzten Tag des betreffenden Steuerjahres, also bei Steuerpflichtigen, deren Steuerjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bis zum 28.02.2026 eine Anmeldung bei der ungarischen Steuerbehörde durchzuführen. Wichtig ist, dass die Meldepflicht auch für Unternehmen gilt, die grundsätzlich der globalen Mindeststeuer unterliegen, aber unter bestimmten Bedingungen von der Zahlung der globalen Mindeststeuer befreit sind.
II. Zahlung der globalen Mindeststeuer
Bezüglich der globalen Mindeststeuer ist nach der folgenden Reihenfolge vorzugehen:
- Wenn das jeweilige Land die inländische Ergänzungssteuer eingeführt hat, dann ist dieses Land zuerst berechtigt, die inländische Ergänzungssteuer zu erheben, die aufgrund der konsolidierten Daten aller in diesem Land ansässigen Gruppenmitglieder zu ermitteln ist.
1.1 Berechnung der anerkannten inländischen Ergänzungssteuer
Anerkannter Nettogewinn oder -verlust | Bereinigte erfasste Steuern
| Effektiver Steuersatz |
[A] | [B] | [C]=[B]/[A] |
1.1.1 Anerkannter Nettogewinn oder -verlust und Korrekturposten
Um den Nettogewinn oder -verlust der Gruppenmitglieder, die in dem jeweiligen Land der globalen Mindeststeuer unterliegen, zu ermitteln, müssen sie von ihrem zusammengefassten buchhalterischen Nettogewinn oder -verlust auszugehen, der um die Korrekturposten im Mindeststeuergesetz bzw. die Posten angepasst wird, die unter Punkt 3.2.1.1 der NGM-Verordnung 46/2025 (XII.23.) über die detaillierten Vorschriften zur Datenlieferung im Zusammenhang mit den Ergänzungssteuern zur Gewährleistung des globalen Mindeststeuersatzes stehen.
1.2 Berechnung der bereinigten erfassten Steuern:
Die Summe der erfassten Steuern bedeutet den summierten effektiven Steueraufwand der Gruppenmitglieder, die im jeweiligen Land der globalen Mindeststeuer unterliegen, welchen Betrag die im Mindeststeuergesetz sowie in Punkt 3.2.1.2 der oben genannten NGM-Verordnung festgelegten Korrekturposten korrigieren.
Als erfasste Steuern gelten insbesondere (jedoch nicht ausschließlich) die Körperschaftsteuer, die lokale Gewerbesteuer, die Ertragsteuer der Energieversorgungsunternehmen sowie die Innovationsabgabe.
2. Falls die unter Punkt 1 erläuterte inländische Ergänzungssteuer nicht erhoben wird, wird das Land aufgrund der Einkommenszurechnungsregel (auf Englisch: Income Inclusion Rule=IRR) zur Besteuerung berechtigt sein, in dem die oberste Muttergesellschaft ansässig ist. Es ist wichtig, dass das Land der obersten Muttergesellschaft nur dann die Steuer erheben darf, wenn es die IIR-Regel in sein innerstaatliches Recht implementiert hat und diese gemäß den Vorschriften über die globale Mindeststeuer als anerkannt (auf Englisch: qualified IIR) gilt.
3. Zum Schluss, wenn die Ergänzungssteuer nach den obenstehenden Punkten nicht erhoben werden kann, werden jene Staaten aufgrund der Regel für unterbesteuerte Zahlungen (auf Englisch abgekürzt: UTPR) berechtigt sein, die Steuer geltend zu machen, in denen eines der Gruppenmitglieder anwesend ist und die UTPR-Regel anwendet.
III. Formulare
- Meldepflicht – Anmeldeformular „GLOBE“
Die Anmeldung kann elektronisch über das Formular „GLOBEA“ (Formular über die Steuerpflicht im Zusammenhang mit den ergänzenden Steuern zur Gewährleistung des globalen Mindeststeuersatzes sowie über gewisse Daten der Unternehmensgruppe) und über das Formular „GLOBEM“ (Formular über die Meldung der angegebenen lokalen Organisation, die im Namen sämtlicher inländischer Gruppenmitglieder handelt, über die Daten inländischer Gruppenmitglieder) erfolgt werden.
Im Formular müssen die Daten der obersten Muttergesellschaft (Firma, Ansässigkeitsland, Steuernummer, innergemeinschaftliche UID-Nummer) bzw. die Daten des inländischen Gruppenmitglieds angegeben werden. Außerdem muss man eine Erklärung darüber abgeben, ob die oberste Muttergesellschaft oder das jeweilige Gruppenmitglied für das betreffende Jahr Daten liefern bzw. eine Ergänzungssteuererklärung einreichen wird.
GLOBE-Anmeldung mit vereinfachtem Dateninhalt
Dieses Formular darf nur dann eingereicht werden, wenn die Daten der obersten Muttergesellschaft (auf Englisch abgekürzt: UPE) sowie der inländischen Gruppenmitglieder im Steuerjahr 2025 mit den Finanzdaten vom Vorjahr übereinstimmen. Falls die Informationen in Bezug auf die UPE oder eines der inländischen Gruppenmitglieder geändert werden, muss man ein GLOBE-Formular mit vollständigem Dateninhalt eingereicht werden.
- Erklärung zur Vorauszahlung im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung – Formular ’GLBADO
In der Erklärung muss es aufgeführt werden, welches Gruppenmitglied oder welche Gruppenmitglieder eine Zahlungspflicht hat/haben sowie – unter Anwendung einer Befreiung – den einschlägigen Befreiungstatbestand.
Im Formular sind die Daten der obersten Muttergesellschaft anzugeben. Außerdem sind für jedes Gruppenmitglied einzeln die folgenden Angaben zu machen:
- Firma des Gruppenmitglieds
- Steuernummer des Gruppenmitglieds
- vom Gruppenmitglied zu zahlende anerkannte inländische Ergänzungssteuer-Vorauszahlung
- Währung der Vorauszahlung
- Befreiungserklärung
Ziel der Erklärung zur Vorauszahlung im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung ist es, dass die Steuerbehörde den voraussichtlichen Betrag der in Ungarn angefallenen inländischen Ergänzungssteuer noch vor der Abgabe der endgültigen Steuererklärung erhebt.
Die Erklärung kann auch in Euro oder in US-Dollar erstellt werden.
- Jahressteuererklärung und Zahlung
Grundsätzlich liefert das inländische Gruppenmitglied die Daten im Zusammenhang mit der Ergänzungssteuer an seine zuständige Steuerbehörde. In der jährlichen Erklärung zur globalen Mindeststeuer muss der gesamte Steuerbetrag angegeben werden. Wenn dieser nicht der Summe der Steuerbeträge entspricht, die in den Erklärungen zur Vorauszahlung aufgeführt wurden, muss die Differenz gezahlt werden.
Jedoch ermöglicht die DAC9-Richtlinie, die Erklärung zur globalen Mindeststeuer in zentralisierter Form - entweder durch die oberste Muttergesellschaft oder durch das hierfür benannte Gruppenmitglied – für sämtliche Gruppenmitglieder einzureichen. Zu diesem Zweck wird ein einheitliches Erklärungsformat (Top-up Tax Information Return – TTIR) innerhalb der Europäischen Union eingeführt. Im Weiteren tauschen die Mitgliedstaaten im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs die für die Anwendung der GloBE-Vorschriften relevanten Informationen untereinander aus.
IV. Firsten
Geschäftsjahr | Anmeldung (GLOBE) | Erklärung zur Vorauszahlung (GLBADO) | Steuererklärung (GIR – GloBE Information Return) |
2024 | 31.12.2024 | 20.11.2025 | 30.06.2026 |
2025 | 28.02.2026 | 20.11.2026 | 31.03.2027 |
V. Befreiungen
Das Gesetz sieht mehrere Befreiungen im Zusammenhang mit der inländischen Ergänzungssteuer vor, die genauen Regelungen werden jedoch in einer separaten Regierungsverordnung festgelegt.
Vorübergehende CbCR-Befreiungen „Safe Harbour”: Gemäß den OECD-Richtlinien können diese vorübergehenden Befreiungen drei Jahre lang angewendet werden, wobei die Unternehmen auf Basis der Daten des länderbezogenen Berichts, der Teil der Verrechnungspreisdokumentation der Unternehmensgruppe ist, durch vereinfachte Berechnungen von der Ergänzungssteuer befreit werden. Diese sind der „De-Minimis-Test“, der vereinfachte effektive Steuersatztest und der Routinegewinntest.
- De-Minimis-Test: Diese Befreiung kann pro Steuerjahr gewählt werden, wenn der durchschnittliche anerkannte Gesamtumsatz aller in Ungarn ansässigen Gruppenmitglieder im betreffenden Steuerjahr weniger als 10 Millionen Euro beträgt und das durchschnittliche anerkannte Ergebnis vor Steuern im betreffenden Steuerjahr negativ oder weniger als 1 Million Euro ist.
- Vereinfachter effektiver Steuersatztest (auf Englisch abgekürzt: ETR): Diese Befreiung kann gewählt werden, wenn der Quotient des im Konzernabschluss ausgewiesenen Ertragssteueraufwandes und des im länderbezogenen Bericht ausgewiesenen Ergebnisses vor Steuern 16 % erreicht. (im Steuerjahr 2025)
- Routinegewinn-Test: Ein Gruppenmitglied kann von der Zahlung der Ergänzungssteuer befreit werden, wenn der Betrag der Gewinnentnahme auf Basis wirtschaftlicher Präsenz der ungarischen Gruppenmitglieder das im Country-by-Country-Report ausgewiesene Ergebnis vor Steuern für Ungarn erreicht oder überschreitet.
Wichtig ist, dass eine Unternehmensgruppe, die für eine bestimmte Jurisdiktion einmal aus der vorübergehenden CbCR-Safe-Harbour-Befreiung herausfällt oder diese nicht anwendet, in den folgenden Jahren nicht zu diesen Befreiungen zurückkehren kann – selbst dann nicht, wenn sie die Voraussetzungen in späteren Jahren wieder erfüllt. Dies entspricht der ‘Once-out-always-out’-Regel.
De-Minimis-Ausschluss: Diese Befreiung kann jährlich gewählt werden, wenn der durchschnittliche anerkannte Umsatz aller in Ungarn ansässigen Gruppenmitglieder weniger als 10 Millionen Euro beträgt und das durchschnittliche anerkannte Ergebnis negativ oder unter 1 Million Euro liegt. Die Indikatoren müssen im Durchschnitt über drei Jahre (das betreffende Steuerjahr und die beiden vorangehenden Steuerjahre) geprüft werden.
Substanzbasierter Einkommensausschluss (auf Englisch: Substance-based Income Exclusion, SBIE): Jährlich wählbare Befreiung, die anhand von effektiven Lohnkosten und materiellen Vermögenswerten ermittelt wird und eine tatsächliche wirtschaftliche Präsenz sowie das Vorhandensein von personellen und materiellen Voraussetzungen voraussetzt.
Fünfjährige Anfangsbefreiung: Diese Regelung ermöglicht es in zwei Fällen, die in Ungarn zu zahlende Ergänzungssteuer auf null zu reduzieren:
- Wenn die internationale Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase in höchstens sechs Ländern präsent ist und der Buchwert der wesentlichen Sachanlagen bei den anderen Mitgliedern der Gruppe 50 Millionen Euro nicht überschreitet.
- Große inländische Unternehmensgruppen, die nur aus ungarischen Mitgliedern bestehen, können ebenfalls die fünfjährige Anfangsbefreiung genießen, ab dem Jahr, in dem sie erstmals unter das Gesetz fallen.
VI. Sanktionen
Die Steuerbehörde kann bei Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung der Meldepflicht im Zusammenhang mit der globalen Mindeststeuer eine Geldstrafe von fünf Millionen Forint verhängen. Bei Nichterfüllung, verspäteter, unvollständiger, fehlerhafter oder unwahrer Erfüllung der Erklärungspflicht bzw. bei Verletzung der Pflicht zur Datenlieferung bezüglich der globalen Mindeststeuer kann eine Geldstrafe von zehn Millionen Forint verhängt werden.