Globale Mindeststeuer – bevorstehende Fristen für Steuererklärung und Datenübermittlung
Frist und Übergangsregelungen
Grundsätzlich sind Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich der globalen Mindestbesteuerung fallen, verpflichtet, die Ergänzungssteuer innerhalb von 15 Monaten nach dem Ablauf des betroffenen Steuerjahres zu erklären und zu entrichten.
Da das Jahr 2024 jedoch als Übergangsjahr gilt, steht den betroffenen Gesellschaften für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen eine Frist von 18 Monaten zur Verfügung.
Im Fall von Steuerpflichtigen, deren Steuerjahr dem Kalenderjahr entspricht, endet die Frist am 30. Juni 2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist Folgendes erforderlich:
- Einreichung der Steuererklärung 24GLBADO für das Steuerjahr 2024 sowie
- gegebenenfalls die Erfüllung der zugehörigen Datenübermittlung über das System NAV DCC API (ein technisches Datenverbindungssystem der ungarischen Steuerbehörde).
Wer ist von der Verpflichtung betroffen?
Die Regelung gilt für die ungarischen Gesellschaften solcher Unternehmensgruppen, die:
- Teil einer multinationalen oder großen inländischen Unternehmensgruppe sind und
- deren konsolidierter Jahresumsatz auf Ebene des obersten Mutterunternehmens in mindestens zwei der vier dem Steuerjahr unmittelbar vorangehenden Jahre 750 Millionen EUR erreicht oder überschreitet.
Wesentliche Merkmale der Steuererklärung 24GLBADO
Ziel der Erklärung ist die Darstellung der zur Ermittlung der Ergänzungssteuer (z.B. QDMTT, IIR) erforderlichen Daten.
Zu beachten ist insbesondere, dass:
- die Erklärung im Vergleich zur Vorauszahlungserklärung einen deutlich erweiterten Dateninhalt aufweist und neben der Steuerermittlung auch detaillierte Informationsübermittlung umfasst,
- die detaillierten Vorschriften und Ausfüllanforderungen durch die NGM-Verordnung 4/2026 (I.26.) (Verordnung des ungarischen Wirtschaftsministeriums) festgelegt sind,
- die Einreichung über die ONYA-Plattform (Plattform für elektronische Ausfüllung von Formularen) erfolgt,
- die Abgabe auch im Fall einer Steuerbefreiung verpflichtend ist (unter Angabe des entsprechenden Rechtsgrundes).
Datenübermittlungspflicht (GIR / DAC9)
Im Rahmen der Erfüllung der Datenübermittlungspflicht im Zusammenhang mit der globalen Mindestbesteuerung sind grundsätzlich drei Fälle zu unterscheiden. Der wesentliche Zweck des Systems besteht darin, dass die Gruppengesellschaften nicht in jedem betroffenen Staat jeweils gesondert einen GIR (GloBE Information Return / Top-up Tax Information Return) einreichen müssen, sondern dass die Informationen zentral erfasst und im Wege des automatischen Informationsaustauschs an die zuständigen Steuerbehörden übermittelt werden.
1. Zentrale Einreichung innerhalb der EU (DAC9)
Wenn die oberste Muttergesellschaft oder ein benannter meldender Gruppenteilnehmer den GIR in einem EU-Mitgliedstaat einreicht, werden die Daten im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs an die ungarische Steuerbehörde übermittelt.
2. Zentrale Einreichung außerhalb der EU
Wird der GIR in einem Nicht-EU-Staat eingereicht, ist zu prüfen, ob Ungarn die entsprechenden Daten aus der betreffenden Jurisdiktion im Rahmen eines rechtmäßigen und funktionierenden Informationsaustauschs erhält.
3. Lokale Datenübermittlung in Ungarn
Besteht kein geeigneter Informationsaustauschmechanismus zwischen dem meldenden Staat und Ungarn (d.h. kein gültiges Abkommen, das den automatischen Austausch des jährlichen GIR sicherstellt), kann die Befreiung auf Grundlage der zentralen Einreichung nicht angewendet werden. In diesem Fall kann für das ungarische Gruppenmitglied eine separate lokale Datenübermittlungspflicht gegenüber der ungarischen Steuerbehörde entstehen.
Die Übermittlung ist bis zum 30.06.2026 über das System NAV DCC API zu erfüllen.
Was ist das System NAV DCC API?
Das NAV DCC API ist ein technisches Datenverbindungssystem, das es Unternehmen ermöglicht, die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der globalen Mindestbesteuerung (GIR/DAC9) in strukturierter (XML-Format), elektronischer und auch automatisierter Form gegenüber der ungarischen Steuerbehörde zu erfüllen. Das System basiert auf den EU-Vorschriften zur administrativen Zusammenarbeit im Steuerbereich (DAC) und unterstützt den sicheren Datenaustausch zwischen den Steuerbehörden.
Sanktionen und vorübergehende Befreiung von Geldbußen
Wir weisen darauf hin, dass die Nichterfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der globalen Mindestbesteuerung – einschließlich der Nichtabgabe der Steuererklärung oder der Datenübermittlung sowie deren fehlerhafte, unvollständige oder unzutreffende Erfüllung – erhebliche Sanktionsrisiken mit sich bringen kann.
- Die ungarische Steuerbehörde kann bei Versäumnissen oder fehlerhafter Erfüllung Strafen von bis zu 10 Millionen HUF verhängen.
- Die Sanktionen gelten nicht nur bei unterlassener Abgabe, sondern auch bei verspäteter oder inhaltlich mangelhafter Erfüllung.
Gleichzeitig können Steuerpflichtige für Steuerjahre, die vor dem 31. Dezember 2026 beginnen, im Rahmen einer Übergangsregelung von Sanktionen befreit werden, sofern sie nachweislich gutgläubig und mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt haben.
Von der Verhängung einer Geldbuße kann insbesondere bei tatsächlichen Irrtümern, anfänglichen Mängeln aufgrund der erstmaligen Anwendung, Abweichungen infolge unsicherer Rechtsauslegung sowie bei Fehlern, die keinen steuerlichen Vorteil begründen, abgesehen werden.
Es ist jedoch wichtig hervorzuheben, dass die Befreiung in Fällen von Betrug, Missbrauch oder Steuerumgehung nicht anwendbar ist, da diese weiterhin die Anwendung umfassender Sanktionen nach sich ziehen.