Verrechnungspreisdokumentation: Anforderungen bei Beschaffungen und Verkäufen


In unseren vorherigen Newslettern haben wir Sie darüber informiert, welche Gesellschaften von der Pflicht zur Erstellung einer Dokumentation und zur Datenlieferung im Zusammenhang mit der Bestimmung des Fremdvergleichspreises betroffen sind, warum es empfehlenswert ist, uns darauf schon im Laufe des Geschäftsjahres vorzubereiten, wie die Vorbereitung den Abschlussprozess erleichtern kann, welche Daten beim Steuerpflichtigen im Laufe des Jahres dafür verfügbar sind. Nicht in allen Fällen sind die Daten beim Steuerpflichtigen zugänglich, die Einbeziehung der verbundenen Unternehmen ins Verfahren zur Bestimmung des Fremdvergleichspreises ist auch ein wesentlicher Punkt und hilft uns, die Doppelbesteuerung zu vermeiden.


Beschaffungen und Verkäufe

Mit Inkrafttreten am 31.12.2022 wurde die Verordnung, die die Aufzeichnungspflicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des Fremdvergleichspreises regelt, um mehrere neuen Elemente erweitert, vor allem um die Hervorhebung dessen, dass die Beschaffung von Materialien mit dem Verkauf von Produkten, die aus diesen gekauften Materialien hergestellt werden, und im Weiteren der Geschäftsvorfall, der Aufwendungen betrifft mit dem Geschäftsvorfall, der sich hauptsächlich auf Erträge bezieht, nicht zusammengefasst werden dürfen.

Wie wir es in unserem vorherigen Newsletter erläutert haben, bestehen die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Bestimmung des Fremdvergleichspreises aus der Stammdokumentation (Master File), das der allgemeinen Darstellung der Unternehmensgruppe aus Sicht der Verrechnungspreise dient, und der lokalen Dokumentation (Local File), die einen gemeinsamen Teil auf Ebene des Steuerpflichtigen bzw. einen oder mehrere Teile auf der Ebene der Geschäftsvorfälle umfasst. Bezüglich der Beschaffungen und Verkäufe beinhalten separate transaktionsbezogene Teile die Bestimmung des Fremdvergleichspreise.

Für eine gesonderte Prüfung der Geschäftsvorfälle werden ausführliche Daten benötigt, die im Fall der Beschaffungen oft nur bei den verbundenen Unternehmen verfügbar sind. Es kommt häufig vor, dass gewisse Rohstoffe oder Ersatzteile nur vom verbundenen Unternehmen gekauft werden, somit stehen uns keine Vergleichsdaten bezugnehmend auf die Preise des betroffenen Rohstoffes, Ersatzteiles zur Verfügung, da keine Beschaffungen von unabhängigen Parteien getätigt wurden. Jene Informationen, wie die verbundene Partei die Preise beim Verkauf der Rohstoffe, Ersatzteile an den Steuerpflichtigen festgesetzt hat, wie hoch der Aufschlag war, den sie beim Verkauf verrechnet hat, sind nur beim verbundenen Unternehmen vorhanden.


Geldstrafen pro Aufzeichnungsteil

Während die Stammdokumentation und die lokale Dokumentation gemeinsam als eine Verrechnungspreisdokumentation galten und die Verhängung einer Geldstrafe bei der Verletzung der Aufzeichnungspflicht nur in Bezug auf die ganze Dokumentation möglich war, werden die Stammdokumentation, der gemeinsame Teil auf der Ebene des Steuerpflichtigen und der transaktionsbezogene Teil der lokalen Dokumentation ab dem Jahr 2023 als gesonderte Aufzeichnungen angesehen, somit dürfen die einzelnen Teile separat mit einer Geldstrafe belegt werden. Gleichzeitig wurden die Geldstrafen deutlich erhöht, die im Zusammenhang mit den Verrechnungspreisdokumentationen verhängt werden dürfen. Bei der Verletzung der Aufzeichnungspflicht bzw. der Pflicht zur Aufbewahrung von Dokumenten im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen darf gegen den Steuerpflichtigen ein Säumniszuschlag von bis zu 5 Mio. HUF pro Aufzeichnung (zusammengefasste Aufzeichnung), im Fall einerwiederholten Rechtsverletzung von bis zu 10 Mio. HUF pro Aufzeichnung (zusammengefasste Aufzeichnung statt den früheren 2 Mio. HUF bzw. bei wiederholter Rechtsverletzung 4 Mio. HUF verhängt werden. Daher wird es besonders wichtig sein, dass in den Fällen, wenn die verbundenen Parteien über die erforderlichen Informationen verfügen, um festzustellen, ob der Fremdvergleichsgrundsatz gewährleistet ist, diese Informationen abrufbereit sind, um alle transaktionsbezogenen Teile richtig erstellt werden zu können.

Ohne angemessene Dokumentation kann auch die Datenlieferung nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, da die Daten in der Körperschaftsteuererklärung, die im Zusammenhang mit der Bestimmung des Fremdvergleichspreises anzugeben sind, basieren auf der Dokumentation. Ab dem 1. August 2024 wurden die Geldstrafen hinsichtlich dessen vorübergehend (für den Zeitraum der Notfallsituation) geändert. Bei Nichterfüllung der einzelnen Pflichten bezüglich Steuern (z.B. Datenlieferung, Einreichung einer Erklärung, Meldung einer Änderung usw.) darf ein Säumniszuschlag in Höhe von 1.000.000 HUF statt den bisherigen 500.000 HUF gegen die Unternehmen verhängt werden. Die Anmeldung der verbundenen Unternehmen bei der Steuerbehörde ist auch wichtig zu erwähnen, die innerhalb von 15 Tagen nach dem ersten Vertragsabschluss (einschließlich der mündlichen Vereinbarung und Rechnungsstellung) durchgeführt werden muss, genauso wie ihre Abmeldung wegen der Auflösung der Grundlage der Verbundenheit und die Anmeldung der in Bargeld geleisteten Auszahlungen, die zwischen den verbundenen Unternehmen stattgefunden haben und den Wert von 1 Mio. HUF übersteigen.


Welche Erwartungen werden an die verbundenen Parteien, Muttergesellschaften gestellt?

Die ungarischen Vorschriften stehen im Einklang mit den OECD-Richtlinien, jedoch weicht der durch die nationale Regelung bestimmte Grenzwert hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht in Bezug auf die Bestimmung des Fremdvergleichspreises von den Grenzwerten anderer Länder ab. Wie wir darauf in unseren vorherigen Newslettern eingegangen sind, besteht eine Pflicht zur Erstellung einer Dokumentation und zur Datenlieferung in Ungarn im Fall von Geschäftsvorfällen, die mit dem verbundenen Unternehmen abgewickelt wurden und deren marktüblichen Nettowert 100 Mio. HUF übersteigt. Die vom Steuerpflichtigen zu erstellenden Aufzeichnungen umfassen außer dem gemeinsamen Teil auf der Ebene des Steuerpflichtigen und dem transaktionsbezogenen Teil der lokalen Dokumentation auch die auf die Unternehmensgruppe bezogene Stammdokumentation. Für deren Erstellung gibt es keinen gesonderten Grenzwert. Sowohl die Abweichung der Grenzwerte als auch die unterschiedlichen Fristen für die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht können bei der Beschaffung der bei den verbundenen Unternehmen erhältlichen Daten Schwierigkeiten verursachen, deshalb ist es empfehlenswert, die Besprechungen rechtzeitig zu beginnen. Bezugnehmend auf die lokale Dokumentation ist die Frist für die Erstellung der Aufzeichnungen nach der ungarischen Regelung die Frist für die Einreichung der Körperschaftsteuererklärung, betreffend die Stammdokumentation, falls sie von der Unternehmensgruppe erstellt wird, ist diese die Frist, die sichauf die oberste Muttergesellschaft bezieht, aber die Stammdokumentation muss spätestens innerhalb von 12 Monaten ab dem letzten Tag des Steuerjahres des Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen.

An den Geschäftsvorfällen nehmen deutsche, österreichische oder schweizerische Muttergesellschaften, verbundene Unternehmen teil. Die unterschiedliche Regelung der Grenzwerte, Fristen kann bei der Beschaffung der für die richtige Erstellung der Verrechnungspreisdokumentationen notwendigen Daten von den verbundenen Unternehmen eine Schwierigkeit bedeuten, deshalb ist es empfehlenswert, die Besprechungen so früh wie möglich zu beginnen.

In Deutschland beträgt der Grenzwert in Bezug auf die Umsätze innerhalb der Unternehmensgruppe aus Sicht der Produkte, Waren 6 Mio. Euro, aus Sicht der konzerninternen Dienstleistungen 600 Tsd. Euro. Beide Grenzwerte sind höher als die 100 Mio. HUF, durch die Pflicht zur Erstellung einer Dokumentation und zur Datenlieferung begründet wird, somit ist es leicht vorstellbar, dass unser deutscher Partner nicht einmal in Betracht zieht, dass es notwendig sein könnte, eine Verrechnungspreisdokumentation anzufertigen. Auf die Erstellung einer Stammdokumentation bezogener Grenzwert ist noch höher, die Aufzeichnungspflicht ist an 100 Mio. Euro Umsatz gebunden, deshalb kann es vorkommen, dass die lokale Dokumentation erstellt wird, aber die Stammdokumentation nicht. Falls es erforderlich ist, die Dokumentation zu erstellen, hat der deutsche Steuerpflichtige die Möglichkeit, diese Pflicht innerhalb von 60 Tagen nach der Aufforderung der Steuerbehörde zu erfüllen und die Dokumentation an die Steuerbehörde zu übergeben. Im Fall von gewissen außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen, für die die Dokumentation innerhalb von 6 Monaten nach dem Geschäftsjahr fertiggestellt werden muss, darf der deutsche Steuerpflichtige innerhalb von 30 Tagen nach der Aufforderung der Steuerbehörde die Dokumentation einreichen.

In Österreich ist jenes Mitglied der multinationalen Unternehmensgruppe grundsätzlich verpflichtet, ein Master File und Local File zu erstellen, dessen Umsatz, der aus den Geschäften mit den verbundenen und nicht verbundenen Parteien realisiert wurde, in den vorherigen zwei Jahren 50 Mio. Euro übersteigt. Falls ein niedriger Grenzwert sich auf das Mitglied der multinationalen Unternehmensgruppe, das in einem anderen Land betrieben wird, hinsichtlich der Erstellung der Stammdokumentation bezieht, darf die österreichische Steuerbehörde deren Vorlegung verlangen. Die Dokumentation muss auf Ersuchen der Steuerbehörde, danach innerhalb von 30 Tagen vorgelegt werden.

In der Schweiz sind keine gesonderten Regeln bezugnehmend auf die Erstellung des Master Files und Local Files in Kraft. Die Steuerpflichtigen müssen auf Ersuchen der Steuerbehörde alle schriftlichen und mündlichen Informationen angeben, dadurch es gerechtfertigt ist, dass ihre Steuerbemessungsgrundlage richtig ist.

Die dritte Stufe der Verrechnungspreisdokumentation ist der Country-by-Country Report, der die Datenlieferung über die einzelnen Geschäftsvorfälle, die im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung durchgeführt werden muss, nicht betrifft, sondern er ist Teil der internationalen Datenlieferung, einheitlich geregelt und bezieht sich auf die multinationalen Unternehmen, die einen konsolidierten Umsatz in Höhe von 750 Mio. Euro erreicht haben.


Richtige Daten rechtzeitig

Dazu, dass die Verrechnungspreisdokumentationen und die darauf basierende Datenlieferung genau und zuverlässig sind, ist die angemessenen, rechtzeitig und in vollem Umfang verfügbaren Daten seitens des Steuerpflichtigen und wenn es notwendig ist, dann seitens der verbundenen Unternehmen unerlässlich. Das Fehlen oder die Ungenauigkeit der Daten kann das Ergebnis der Analyse verzerren, das zu falschen Schlussfolgerungen führen kann.

Die Besprechungen, die mit den verbundenen Unternehmen rechtzeitig begonnen werden, tragen dazu bei, dass wir bei der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation die möglichst genauesten und zuverlässigsten Ergebnisse erreichen und die Doppelbesteuerung vermeiden.